Bindungswirkung – Wechselbezüglichkeit – OLG Brandenburg 3 W 101/21

Mai 17, 2022

Bindungswirkung – Wechselbezüglichkeit – OLG Brandenburg 3 W 101/21

Diverse Testamente

Testierfähigkeit

Motivirrtum

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 15.06.2021, Az. 23 VI 287/19, wurde vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) 3 W 101/21 zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 tragen die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

Der Beschwerdewert beträgt 30.000 €.

In dem Fall ging es um verschiedene Testamente, Bindungswirkungen, Wechselbezüglichkeiten, Testierfähigkeit und Motivirrtümer.

Der Erblasser war viermal verheiratet, zuletzt mit der Beteiligten zu 1. Aus früheren Ehen stammten Kinder, darunter der Beteiligte zu 2.

Bindungswirkung – Wechselbezüglichkeit – OLG Brandenburg 3 W 101/21

Der Erblasser verfasste 2013 ein notarielles Testament, in dem er seine letzte Ehefrau als Vorerbin einsetzte und ihre Söhne als Nacherben.

Zudem gab es frühere Verfügungen zugunsten seiner ersten Ehefrau und des Beteiligten zu 2.

Die Beschwerdeführer argumentierten, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des letzten Testaments nicht testierfähig war und das Testament aufgrund eines Motivirrtums anfechtbar sei.

Das Amtsgericht entschied jedoch zugunsten des notariellen Testaments.

Das OLG Brandenburg bestätigte diese Entscheidung.

Es stellte fest, dass keine bindenden wechselbezüglichen Verfügungen vorlagen, die das spätere Testament des Erblassers ungültig gemacht hätten.

Auch fand das Gericht keine ausreichenden Beweise für eine Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung.

Zudem wies es darauf hin, dass die Argumente der Beschwerdeführer bezüglich eines Motivirrtums spekulativ seien und nicht ausreichten, um das Testament anzufechten.

Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Bindungswirkung – Wechselbezüglichkeit – OLG Brandenburg 3 W 101/21

Allgemein:

Die Bindungswirkung im gemeinschaftlichen Testament ist ein komplexer Bereich des Erbrechts, der oft zu Unklarheiten und Streitigkeiten führt.

Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das von zwei Personen, in der Regel Ehegatten, gemeinsam errichtet wird.

Es wird in einer einzigen Urkunde verfasst und muss von beiden Personen eigenhändig unterschrieben werden (§ 2267 BGB).

Was ist die Bindungswirkung?

Die Bindungswirkung bedeutet, dass bestimmte Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des ersten Erblassers für den überlebenden Erblasser bindend werden und nicht mehr frei widerrufen werden können.

Dies gilt jedoch nur für sogenannte wechselbezügliche Verfügungen.

Bindungswirkung – Wechselbezüglichkeit – OLG Brandenburg 3 W 101/21

Was sind wechselbezügliche Verfügungen?

Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, bei denen davon auszugehen ist, dass die Verfügung des einen Erblassers nur im Hinblick auf die Verfügung des anderen Erblassers getroffen wurde (§ 2270 Abs. 1 BGB).

Typische Beispiele für wechselbezügliche Verfügungen:

  • Gegenseitige Erbeinsetzung: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein.
  • Schlusserbeneinsetzung: Die Ehegatten bestimmen gemeinsame Kinder oder andere Personen als Erben für den Zeitpunkt, nach dem beide Ehegatten verstorben sind.
  • Vor- und Nacherbschaft: Ein Ehegatte wird als Vorerbe, der andere als Nacherbe eingesetzt.

Wie wird die Wechselbezüglichkeit festgestellt?

Die Wechselbezüglichkeit muss im Einzelfall durch Auslegung des Testaments ermittelt werden.

Hierbei werden der Wortlaut des Testaments, die Begleitumstände und die mutmaßlichen Absichten der Erblasser berücksichtigt.

Im Zweifel ist bei Ehegattentestamenten von einer Wechselbezüglichkeit auszugehen (§ 2270 Abs. 2 BGB).

Bindungswirkung – Wechselbezüglichkeit – OLG Brandenburg 3 W 101/21

Welche Folgen hat die Bindungswirkung?

Der überlebende Ehegatte kann die wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr einseitig widerrufen oder durch ein neues Testament ändern. Er kann lediglich:

  • Verfügungen von Todes wegen treffen, die nicht die wechselbezüglichen Verfügungen betreffen.
  • Über sein eigenes Vermögen frei verfügen.
  • In bestimmten Ausnahmefällen, z. B. bei grobem Undank des Erben oder bei einer schwerwiegenden Änderung der Verhältnisse, die die Erblasser nicht vorhersehen konnten, kann die Bindungswirkung aufgehoben werden.

Wichtig:

  • Nicht jede Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament ist wechselbezüglich. Einseitige Verfügungen, die keinen Bezug zur Verfügung des anderen Erblassers haben, können jederzeit widerrufen werden.
  • Die Bindungswirkung tritt erst mit dem Tod des ersten Erblassers ein. Zu Lebzeiten können beide Erblasser das gemeinschaftliche Testament jederzeit gemeinsam ändern oder widerrufen.

Fazit:

Die Bindungswirkung im gemeinschaftlichen Testament ist ein wichtiges Instrument, um den Willen beider Erblasser auch über den Tod des ersten Erblassers hinaus zu gewährleisten.

Sie bietet dem überlebenden Ehegatten Schutz und Sicherheit, kann aber auch zu Einschränkungen führen.

Daher ist es wichtig, sich vor der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments über die Rechtsfolgen im Klaren zu sein und die Verfügungen sorgfältig zu formulieren.

RA und Notar Krau

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