Echtheit eines Testaments § 2247 I BGB – OLG Rostock 3 W 128/19

Oktober 20, 2023

Echtheit eines Testaments § 2247 I BGB – OLG Rostock 3 W 128/19 – Beschluss vom 22.03.2022 – Anforderungen an die Feststellung

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 22.03.2022 (3 W 128/19) wurde festgestellt, dass die Gültigkeit eines Testaments zweifelhaft ist, da das Gericht nicht überzeugt davon ist, dass der Erblasser es eigenhändig verfasst hat.

Ein Sachverständigengutachten unterstützt diese Zweifel.

Der Beteiligte zu 1) beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist.

Der Beteiligte zu 2) legte ein Testament vor, das vom Gericht in Frage gestellt wurde.

Trotz Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten konnte das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen, ob das Testament echt ist.

Daher entschied das Gericht, den Erbschein für den Beteiligten zu 1) auszustellen und den Antrag des Beteiligten zu 2) abzulehnen.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

  • Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock) 3 W 128/19 Beschluss vom 22.03.2022
  • Anforderungen an die Feststellung der Echtheit eines Testaments gemäß § 2247 Abs. 1 BGB
  • Zusammenfassung von RA und Notar Krau

II. Sachverhalt

  • Der Erblasser und seine Familie
  • Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erbschein
  • Vorlage eines umstrittenen Testaments durch den Beteiligten zu 2)
  • Zweifel an der Echtheit des Testaments trotz Zeugenaussagen und Gutachten

III. Entscheidung des Gerichts

  • Ausstellung des Erbscheins für den Beteiligten zu 1)
  • Ablehnung des Antrags des Beteiligten zu 2)

IV. Rechtliche Grundlagen

  • Bedeutung der testamentarischen Erbfolge gegenüber der gesetzlichen Erbfolge
  • Anforderungen an ein formwirksames Testament gemäß § 2247 Abs. 1 BGB
  • Feststellungslast im Erbscheinsverfahren
  • Pflicht zur Amtsermittlung und Maßstab für die richterliche Überzeugung

V. Vorangegangene Entscheidung

  • Amtsgericht Rostock, 20. September 2019, 91 VI 313/16

VI. Tenor der Entscheidung

  • Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2)
  • Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2)
  • Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens

VII. Ausführliche Darstellung des Sachverhalts

  • Zeitpunkt des Erbfalls und Familienverhältnisse
  • Anträge auf Erbschein
  • Einziehung des ersten Erbscheins
  • Beschwerde und Begründung des Beteiligten zu 1)
  • Antrag des Beteiligten zu 2)
  • Anhörungen und Zeugenaussagen
  • Schriftliches Gutachten und Ergänzungsgutachten

VIII. Diskussion und Begründung

  • Analyse des Gutachtens und der Beweislage
  • Zweifel an der Echtheit des Testaments
  • Ungeklärte Fragen zur Schreibfähigkeit des Erblassers
  • Angriffe gegen das Gutachten und dessen Verwertbarkeit

IX. Schlussfolgerung und Begründung der Entscheidung

  • Fehlende Überzeugung von der Echtheit des Testaments
  • Bedeutung von Schriftgutachten und Zeugenaussagen
  • Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers

X. Zusammenfassung und Fazit

Echtheit eines Testaments § 2247 I BGB – OLG Rostock 3 W 128/19 – Zum Entscheidungstext

  1. Die testamentarische Erbfolge schließt die gesetzliche Erbfolge aus, welche nur eine Hilfslösung des Gesetzgebers für den Fall ist, dass der Erblasser von seiner Verfügungsfreiheit keinen Gebrauch macht.
  2. Das aber setzt das Vorliegen einer formgerechten und auch sonst wirksamen letztwilligen Verfügung des Erblassers voraus.
  3. Ein formwirksames Testament liegt gemäß § 2247 Abs. 1 BGB vor, wenn der Erblasser dieses eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat.
  4. Im Erbscheinsverfahren trifft denjenigen die Feststellungslast dafür, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist, der sich auf das Testament beruft.
  5. Im Erbscheinsverfahren ist die Gültigkeit des Testaments zur Überzeugung des Gerichts festzustellen. Hierzu trifft den Richter die Pflicht zur Amtsermittlung. Es genügt für die richterliche Überzeugung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Dabei hat sich das Gericht seine Überzeugung gemäß § 37 Abs. 1 FamFG aus dem gesamten Verfahrensstoff zu bilden.


vorgehend AG Rostock, 20. September 2019, 91 VI 313/16


Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock – Nachlassgericht – vom 20.09.2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.168.434,21 € festgesetzt.

Echtheit eines Testaments § 2247 I BGB – OLG Rostock 3 W 128/19 – Gründe


I.


Der Erblasser verstarb am 04.04.2016. Seine Ehefrau R. H. S. ist am 11.10.2015 vorverstorben. Der Erblasser hatte zwei Abkömmlinge, nämlich den Beteiligten zu 1) sowie den vorverstorbenen P. S. Letzterer hat keine Abkömmlinge hinterlassen.


Unter dem 18.05.2016 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass er alleiniger gesetzlicher Erbe nach dem Erblasser geworden ist.


Das Amtsgericht Rostock hat mit Beschluss vom 22.06.2016 die Voraussetzungen zur Erteilung eines entsprechenden Erbscheins für festgestellt erachtet und mit gleichem Datum einen antragsgemäßen Erbschein erteilt.


Der Beteiligte zu 2) legte dem Nachlassgericht ein Testament vom 04.03.2016 vor, welches dieses am 11.07.2016 eröffnete.

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Hierauf hat das Amtsgericht den Erbschein vom 22.06.2016 mit Beschluss vom 11.07.2016 wieder eingezogen.


Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) unter dem 01.08.2016 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass der Erblasser ihm gegenüber wiederholt geäußert habe, er habe kein Testament errichtet, denn der Beteiligte zu 1) sei ohnehin der einzige gesetzliche Erbe. Der Erblasser habe daher keinen Anlass gesehen, ein Testament zu errichten. Es sei davon auszugehen, dass das eingereichte Testament nicht vom Erblasser errichtet worden sei.

Es sei zwar handschriftlich verfasst, es handele sich aber nicht um die Handschrift des Erblassers. Mit der Beschwerdeschrift hat er vom Erblasser handschriftlich verfasste Schriftstücke eingereicht.


Der Zeuge P., ein langjähriger Freund des Erblassers, kenne die Handschrift des Erblassers gut. Er könne bestätigen, dass es sich nicht um die Handschrift des Erblassers handele. Beide Handschriften seien nicht annähernd vergleichbar und wiesen keine Ähnlichkeiten auf.

Der Beteiligte zu 1) gehe davon aus, dass das Testament von einem Dritten errichtet worden sei, um dem Beteiligten zu 2) zu Unrecht den Nachlass des Erblassers zu verschaffen. Der Erblasser habe keinerlei Veranlassung gehabt, den Beteiligten zu 2) als Erben einzusetzen.


Der Erblasser habe in N. Hausnummer 13, B., eine Schlosserwerkstatt besessen. Der Beteiligte zu 2) bewohne das Nachbarhaus. Das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beteiligten zu 2) sei nicht sehr gut gewesen. Dem Zeugen P. gegenüber habe der Erblasser geäußert, der Beteiligte zu 2) schulde ihm für von ihm ausgeführte Arbeiten noch Geld.


Zwischen dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und demjenigen, an dem der Beteiligte zu 1) erstmals die Werkstatt geöffnet habe, sei diese leergeräumt worden.


Gleichzeitig hat der Beteiligte zu 1) das Testament angefochten. Wegen der Begründung wird auf die Anfechtungsschrift vom 01.08.2016 Bezug genommen.


Der Beteiligte zu 2) hat unter dem 22.09.2016 seinerseits die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts beantragt, dass er alleiniger testamentarischer Erbe geworden ist.


Am 20.02.2017 hat das Amtsgericht die Beteiligten zu 1) und 2) sowie den Zeugen P., den Zeugen Sch. und den Zeugen O. angehört.

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Der Beteiligte zu 2) hat erklärt, dass er einige Tage vor dem 01.07.2016 (vielleicht zwei oder drei Tage zuvor) in einem seiner beiden Briefkästen das Testament zusammen mit zwei KFZ-Briefen für einen Mercedes und einen Anhänger gefunden habe.

Sowohl das Testament als auch die beiden Zulassungsbescheinigungen seien in einem Umschlag gewesen.

Der Umschlag sei nicht frankiert und nicht adressiert gewesen, er wisse nicht mehr genau, ob vielleicht sein Spitzname M. darauf gestanden habe.

Er habe den Umschlag dann aufgemacht, wobei er nicht mehr wisse, ob der offen oder verschlossen gewesen sei.

Er wisse nicht, wie lange sich der Briefumschlag bereits im Briefkasten befunden habe, denn eigentlich gehöre dieser zu seinem Untermieter, der aber schon länger ausgezogen sei.


Der Erblasser sei bis zum Schluss geistig fit gewesen. Dass er seinen eigenen Sohn nicht erkannt haben soll, könne er sich nicht vorstellen.


Der Erblasser habe die rechte Hand – es könne aber auch die linke Hand gewesen sein – nicht mehr richtig bewegen können. Er wisse nicht, ob der Erblasser Rechtshänder oder Linkshänder gewesen sei.


Der Beteiligte zu 1) hat u. a. erklärt, er habe nach seinem Auszug im Oktober 2015 noch Sachen aus dem Haus des Erblassers geholt. Zu dem Zeitpunkt sei sein Vater so verwirrt gewesen, dass er ihn nicht mehr erkannt habe und nicht gewusst hat, wer er sei.


Der Zeuge P. hat angegeben, der Erblasser habe nach einem Krankenhausaufenthalt wegen eines doppelten Leistenbruchs Ende März nicht mehr Auto fahren können.


Der Erblasser sei bis zum Schluss bei klarem Bewusstsein gewesen. Der Erblasser sei Rechtshänder gewesen. Unter Vorhalt des Testamentes hat er weiter erklärt, er denke der Erblasser habe die dortige Unterschrift nicht leisten können. Auch der übrige Rest des Testamentes sei nicht durch den Erblasser geschrieben worden.

Er könne ausschließen, dass es sich um die Handschrift des Erblassers handele. Seit einem halben bis einem dreiviertel Jahr habe der Erblasser ihn gebeten, für ihn Briefumschläge zu beschriften, weil er selbst hierzu nicht mehr in der Lage gewesen sei.

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Der Zeuge S. hat angegeben, es sei für den Erblasser nicht in Betracht gekommen, sein betriebliches Grundstück an einen seiner Nachbarn zu übergeben.


Der Zeuge O. hat erklärt, der Erblasser habe immer wenig geschrieben. Mit rechts habe er gar nicht mehr schreiben können. Er sei auf jeden Fall Rechtshänder gewesen. Mit der rechten Schulter habe er gar nichts mehr machen können, der rechte Arm sei hilflos gewesen.


Wegen des Ergebnisses der Anhörung im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 111 Bd. 1 d.A.) Bezug genommen. Der Hausarzt des Erblassers, Dr. F., hat sich unter dem 23.03.2017 schriftlich geäußert und erklärt, zur Schreibfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung selbst nichts sagen zu können.

Er hat jedoch einen Schlussbefund der behandelnden Neurologin des Erblassers aus 2011 vorgelegt, in welchem diese bereits angab, der Erblasser könne aufgrund fehlender Feinmotorik mit der rechten Hand nicht mehr schreiben.


In der Anhörung vom 24.04.2017 hat der Zeuge R. erklärt, der Erblasser habe am 03.03.2016 einen Autokaufvertrag bei ihm unterschrieben. Er habe mit der rechten Hand Probleme gehabt, weshalb er ein Automatikfahrzeug gekauft habe. Er habe auch schon vorher ein Automatikfahrzeug gefahren.


Er habe dem Erblasser mehrfach – so auch am 03.03.2016 – geraten, ein Testament zu machen, wenn sein Sohn nichts erben solle.


Im gleichen Anhörungstermin hat der Zeuge P. angegeben, dass auch er dem Erblasser wiederholt geraten habe, ein Testament zu errichten. Dieser habe dies jedoch immer abgewimmelt.


Das Amtsgericht hat im Weiteren das Schriftgutachten vom 23.07.2018 eingeholt. Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Schreibleistung zügig und sicher mit einer guten Strichspannung gefertigt worden ist.

Es zeigten sich in den einzelnen Bewegungssequenzen keine Störungen in der Feinstruktur oder Unterbrechungen an für die Schreibbewegung ungewöhnlichen Positionen. Text und Unterschrift des Testamentes seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eigenhändig vom Erblasser gefertigt worden.

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Nachdem das Steuerberaterbüro, welches für den Erblasser tätig war, weiteres Vergleichsmaterial vorgelegt hat, hat die Sachverständige unter dem 12.07.2019 ein ergänzendes Gutachten erstellt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass es bei den Befunden des Erstgutachtens verbleibt.


Mit Beschluss vom 20.09.2019 hat das Amtsgericht Rostock, Nachlassgericht, die zur Begründung des Antrages des Beteiligten zu 1) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Es hat die Erteilung des vom Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheines bewilligt, welcher ihn als Alleinerben ausweist. Den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) hat es zurückgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug.


Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 01.10.2019, welche dieser zunächst nicht begründet hat.


Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.11.2019 nicht abgeholfen.


Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 hat der Beteiligte zu 2) sodann seine Beschwerde begründet und beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 20.09.2019 zum Aktenzeichen 91 VI 313/16 aufzuheben und festzustellen, dass der Beteiligte zu 2) alleiniger testamentarischer Erbe des H. H. L. S. geworden ist. Weiter hat er beantragt, den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurück zu weisen.


Zur Begründung führt er aus, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft in seinem Beschluss den Beteiligten zu 1) zum alleinigen Erben erklärt und den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Dieser Beschluss sei formell und materiell rechtswidrig.


Das Amtsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das streitgegenständliche Testament nicht vom Erblasser geschrieben worden sei.

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Der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in seiner Testierfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sich insbesondere durch die Einvernahme des Zeugen O. herausgestellt, dass der Erblasser ca. ein Dreivierteljahr vor seinem Tod einen Schlaganfall erlitten habe und sich seine motorischen Fähigkeiten eingeschränkt hätten.

Gleichwohl sei er in der Lage gewesen, in gewissem Umfang Schriftleistungen zu erbringen. Die Beweisaufnahme am 24.04.2017 habe ergeben, dass der Erblasser Probleme in der rechten Hand gehabt habe. Er habe mit dieser nicht mehr richtig zudrücken können.

Auch habe der Zeuge O. bestätigt, dass der Erblasser nicht mehr mit der rechten Hand habe schreiben können. Das habe das Schriftbild des Erblassers nachhaltig beeinflusst.


Daher seien die Schriftproben, die nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers stehen, für die Beurteilung seines Testamentes nicht maßgeblich. Hiermit setze sich die amtsgerichtliche Entscheidung nicht auseinander.


Ungeklärt und nicht in die Beweisaufnahme eingeflossen sei die Frage, ob der Erblasser das Testament – obwohl stark eingeschränkt – unter Aufbietung seiner Kräfte gleichwohl mit der rechten Hand geschrieben habe.


Unbeachtet sei auch die Frage geblieben, ob der Erblasser, da offensichtlich motorisch eingeschränkt, das Testament mit der linken Hand geschrieben habe. Dies würde die abweichenden Erkenntnisse der Sachverständigen erklären.


Nicht in die Betrachtungen einbezogen werde der Umstand, dass der Erblasser das Testament kurz vor seinem selbstbestimmten Ableben offensichtlich zusammen mit den in der mündlichen Verhandlung erwähnten Kfz-Papieren in den Briefkasten seines Nachbarn – des Beteiligten zu 2) – geworfen habe. Hierbei habe der Erblasser offenbar den falschen der zwei Briefkästen des Beteiligten zu 2) gewählt.

Dieser habe das Testament kurz vor dem 01.07.2016 in dem zweiten der beiden Briefkästen gefunden. Dieser Briefkasten habe eigentlich dem damaligen Untermieter des Beteiligten zu 2) zugestanden.


Er wirft die Frage auf, warum ein anderer die Kfz-Papiere zusammen mit dem Testament in einem Umschlag in den Briefkasten des Beteiligten zu 2) habe werfen sollen, bevor der Erblasser sodann seinem Leben ein Ende gesetzt habe.


In den Beweisaufnahmen sei deutlich zu Tage getreten, dass der Erblasser seinen Sohn, den Beteiligten zu 1), nicht habe als Erben einsetzen wollen.

Die Zeugen R. und P. hätten bestätigt, dass sich der Erblasser ihnen gegenüber dahin anvertraut habe, dass er den Beteiligten zu 1) nicht als Erbe haben wollte. Sie hätten dem Erblasser dringend zu einem Testament geraten. Der Zeuge R. habe ihm am 03.03.2016 dazu geraten. Das Testament stamme vom 04.03.2016.

Die Zeugen hätten auch berichtet, dass es zwischen dem Erblasser und dem Beteiligten zu 1) unüberwindbare Zerwürfnisse gegeben habe. Der Beteiligte zu 1) sei gegenüber dem Erblasser sogar gewalttätig geworden.

Der Erblasser habe den Beteiligten zu 1) sodann aus dem Haus geworfen, so dass sich dieser eine Wohnung habe nehmen müssen.

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Soweit die Sachverständige die Schriftproben aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte berücksichtigt habe, stehe nicht fest, dass diese auch vom Erblasser stammen.

Der Zeuge P. habe dies nicht bestätigt, sondern lediglich, dass er sie in den häuslichen Unterlagen des Erblassers gefunden habe. Auffällig sei auch, dass der Zeuge P. die Unterlagen zusammen mit dem Beteiligten zu 1) aufgefunden und gezielt in das Verfahren eingebracht habe.

Auch werde weiterhin bestritten, dass die übrigen Schriftproben vom Erblasser stammen, weshalb das Gutachten nicht verwertbar sei. Wegen der weitergehenden Angriffe gegen das Sachverständigengutachten wird auf den vorbezeichneten Schriftsatz Bezug genommen.


Der Beteiligte zu 1) begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Gutachten und Ergänzungsgutachten hätten zweifelsfrei ergeben, dass das als Testament vorgelegte Schriftstück nicht von Erblasser stamme. Der Erblasser sei Rechtshänder und nach seinem Schlaganfall nur eingeschränkt zum Schreiben in der Lage gewesen.

Die Zeugen O. und P. hätten bestätigt, dass der Erblasser Probleme mit dem Schreiben hatte. So habe der Zeuge P., der der beste Freund des Erblassers gewesen sei, häufig Schreibarbeiten für diesen erledigt, weil er hierzu nicht mehr in der Lage gewesen sei.


Es sei auch unwahrscheinlich, dass sich aufgrund des Schlaganfalls das Schriftbild des Erblassers vollständig geändert habe.


Das Testament sei flüssig geschrieben worden. Die Unterschriften, die der Erblasser zuletzt geleistet habe, seien aber alles andere als flüssig. Auch der Kfz-Kaufvertrag, den der Beteiligte zu 2) eingeführt habe, weise ein völlig anderes Schriftbild als das Testament auf.

Der Erblasser habe jedenfalls einen Monat vor seinem Tod nicht mit links schreiben können, denn sonst hätte er nicht ständig den Zeugen P. gebeten, für ihn Schreibarbeiten zu erledigen.


Es sei auch völlig ungeklärt, ob die Behauptung des Beteiligten zu 2), der Erblasser habe das Testament zusammen mit den Kfz-Papieren in dessen Briefkasten geworfen, zutrifft.


Er ist auch der Ansicht, dass die Beweisaufnahme keineswegs ergeben habe, dass der Erblasser den Beteiligten zu 1) auf keinen Fall als seinen Erben habe sehen wollen.

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Der Erblasser habe nicht erst ein Dreivierteljahr vor seinem Tod einen Schlaganfall gehabt, sondern acht bis zehn Jahre zuvor. Dieser sei aber zunächst unerkannt geblieben und erst zu Tage getreten, als der Erblasser wegen Bewegungseinschränkungen insbesondere im rechten Arm beim Arzt gewesen sei.

II.


Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.


Das Amtsgericht hat zurecht entschieden, dass es die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins, welcher den Beteiligten zu 1) als gesetzlichen Alleinerben ausweist, für festgestellt erachtet.

1.


Zwar schließt die testamentarische Erbfolge die gesetzliche Erbfolge aus, welche nur eine Hilfslösung des Gesetzgebers für den Fall ist, dass der Erblasser von seiner Verfügungsfreiheit keinen Gebrauch macht (Grüneberg/Weidlich, BGB, 81 Aufl., § 1937 Rn. 7).

Das aber setzt das Vorliegen einer formgerechten und auch sonst wirksamen letztwilligen Verfügung des Erblassers voraus.

Ein formwirksames Testament liegt gemäß § 2247 Abs. 1 BGB vor, wenn der Erblasser dieses eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat. Hiervon sieht das Gesetz zwar Ausnahmen vor, welche hier aber nicht einschlägig sind.


Ob der Erblasser im vorliegenden Fall das Testament eigenhändig gefertigt und unterschrieben hat, ist streitig. Im Erbscheinsverfahren trifft denjenigen die Feststellungslast dafür, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist, der sich auf das Testament beruft

(OLG Hamm Beschl. v. 02.10.2012, FamRZ 2013, 1069; OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.10.2014, 20 W 251/14, FamRZ 2015, 2090; Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2247 Rn. 17).

Im Erbscheinsverfahren ist die Gültigkeit des Testaments zur Überzeugung des Gerichts festzustellen. Hierzu trifft den Richter die Pflicht zur Amtsermittlung.


Es genügt für die richterliche Überzeugung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt (BGH, Urt. v. 14.01.1993, IX ZR 238/91, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.10.2014, 20 W 251/14, FamRZ 2015, 2090; Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2247 Rn. 17).

Dabei hat sich das Gericht seine Überzeugung gemäß § 37 Abs. 1 FamFG aus dem gesamten Verfahrensstoff zu bilden

(OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.10.2014, 20 W 251/14, FamRZ 2015, 2090;

Keitel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 37 Rn. 9).

2.

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Das Amtsgericht hat in Erfüllung dieser Verpflichtung Zeugen gehört und ein sachverständiges Schriftgutachten sowie ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Es hat im Ergebnis dessen gleichwohl nicht die Überzeugung gewinnen können, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt.


Auch der Senat vermag eine solche Überzeugung nicht zu erlangen.

Weder die erhobenen Beweise noch der Streitstoff im Übrigen geben die Möglichkeit, vernünftige Zweifel auszuschließen.

a)


Das sachverständige Schriftgutachten sowie das Ergänzungsgutachten können eine hinreichende Gewissheit der Eigenhändigkeit von Schrift und Unterschrift nicht stützen.

Die Sachverständige kommt in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass Text und Unterschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Erblasser stammen.

Soweit der Beteiligte zu 2) das Gutachten als unbrauchbar angreift, weil die Sachverständige auf Vergleichsmaterial zurückgegriffen habe, welches zu alt sei, verkennt er, dass Angriffe gegen die Richtigkeit des Gutachtens nicht zu einem Beweis des Gegenteils führen.

Der Senat kann es daher offenlassen, ob das von der Sachverständigen herangezogene Vergleichsmaterial zumindest in dem von der Sachverständigen aufgezeigten eingeschränkten Rahmen für eine Schriftvergleichung ausreichend ist.


Der Senat braucht auch die Frage nicht beantworten, ob der wohl unstreitige Schlaganfall des Erblassers zu einem so veränderten Schriftbild führen konnte, dass weiter zurückliegendes Schriftmaterial nicht vergleichbar ist.

Der Beteiligte zu 2) hat nämlich in Abrede gestellt, dass sämtliche Schriftstücke mit Ausnahme des Kfz-Kaufvertrages vom Erblasser stammen.

Das Amtsgericht konnte dies lediglich für den Vermerk auf der Bewerbung des Zeugen O. und die Unterschrift des Kaufvertrages feststellen.

Weitere Aufklärung konnte das Amtsgericht schon deshalb nicht betreiben, weil nicht bekannt ist, in wessen Beisein die Unterschriften und wenigen handschriftlichen Texte gefertigt worden sein können. Für die vorgenannten Schriftstücke, für die zeugenschaftlich bestätigt wurde, dass sie vom Erblasser herrühren, konnte die Sachverständige eine Schriftübereinstimmung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen.

b)


Selbst aber wenn die Sachverständige mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Übereinstimmung zwischen den Unterschriften unter dem Testament und unter dem Kaufvertrag gekommen wäre, läge hierin nur ein Beweisanzeichen, aber noch kein Beweis

(vgl. OLG Hamm Besch. v. 02.10.2012, 15 W 231/12, FamRZ 2013, 1069).

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Auch würde der Umstand, dass der Erblasser die Unterschrift unter dem Kaufvertrag selbst geleistet hat, noch nichts darüber aussagen, ob er auch noch in der Lage war, einen längeren Fließtext zu fertigen.

Nach den Angaben des Beteiligten zu 1) sowie der Zeugen P., O. und R. erscheint dies für den Senat ausgeschlossen. Selbst der Beteiligte zu 2) hat eingeräumt, dass der Erblasser Probleme mit der rechten Hand hatte.


Wenn aber der Erblasser Probleme mit der rechten Hand hatte, die zeugenschaftlich festgestellt dazu führten, dass er nicht mehr richtig schreiben konnte, hält es der Senat für wenig wahrscheinlich, dass er – wie der Beteiligte zu 2) meint – unter Aufbringung aller Kräfte den Text des Testamentes mit der rechten Hand geschrieben haben soll.

Die Sachverständige hat das Schriftbild des Textes als flüssig geschrieben mit einer hohen Strichspannung und keinen Unterbrechungen beschrieben.

Dass jemand, der aufgrund fehlender Motorik nicht schreiben kann (Beteiligter zu 1), Zeuge P.) bzw. dessen rechter Arm hilflos war (Zeuge O.), solche Kraft aufbringen soll, dass er ein tadelloses Schriftbild eines Textes erzeugt, vermag sich der Senat nicht vorzustellen.


Ebenso wenig wahrscheinlich ist es, dass ein Rechtshänder, der nahezu 70 Jahre mit der Hand geschrieben hat, sich innerhalb eines halben bis dreiviertel Jahres derart umorientieren kann, dass er nunmehr mit der ungeübten linken Hand ein solches Schriftbild erzeugt.

Dass der Erblasser Rechtshänder war, steht nach den Angaben des Beteiligten zu 1) sowie der Zeugen P. und Oswald für den Senat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest.

Auch der Beteiligte zu 2) hat dies, da er nicht wisse, ob der Erblasser Rechts- oder Linkshänder war, nicht in Abrede gestellt.


Soweit der Beteiligte zu 2) sämtliche vom Beteiligten zu 1) benannten Zeugen für unglaubwürdig hält, vermag der Senat hierfür nichts zu erkennen. Auch der Beteiligte zu 2) zeigt hierfür ernsthafte Anhaltspunkte nicht auf.

c)


Die Angabe des Beteiligten zu 2), er habe das Testament zusammen mit zwei Kfz-Briefen in einem Umschlag in seinem zweiten Briefkasten zwei oder drei Tage vor dem 01.07.2016 gefunden, ist nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit einer Eigenhändigkeit zu stärken.

Es steht bereits nicht fest, dass der Beteiligte zu 2) die Unterlagen in seinem Briefkasten gefunden hat.

Der Beteiligte zu 1) hat dies in Abrede gestellt. Nachweise liegen nicht vor.

Der Beteiligte zu 2) hat auch nicht vorgetragen, dass er den Briefkasten im Beisein von Zeugen geöffnet hätte.

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Selbst dies unterstellt, steht es nicht fest, dass noch der Erblasser die Unterlagen in den Briefkasten des Beteiligten zu 2) eingeworfen hat.

Zwischen dem 04.04.2016 und dem 28.06.2016 liegt eine Zeitspanne von mehr als zwei Monaten.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter die Unterlagen in den Briefkasten des Beteiligten zu 2) eingeworfen hat, wenn dies auch nicht sehr wahrscheinlich sein mag.

Ebenso ist dem Gericht nicht bekannt, wann der Beteiligte zu 2) das letzte Mal in diesen Briefkasten geschaut haben will.

Dies müsste jedenfalls vor dem 03.03.2016 liegen, denn erst an diesem Tag hatte der Erblasser den Pkw erworben, dessen Kfz-Brief er in den Briefkasten eingeworfen haben soll.

Da der Untermieter, dem der Briefkasten zugeordnet gewesen sei, bereits ausgezogen war, erscheint es dem Senat eher ungewöhnlich, dass der Beteiligte ein Vierteljahr nicht mehr in diesen Briefkasten geschaut haben will, musste er doch damit rechnen, dass auch andere Briefsendungen in diesen zweiten Kasten eingeworfen werden.


Der Erblasser selbst konnte jedenfalls die Unterlagen nur zwischen dem 03.03.2016 und 10.03.2016 oder dem 30.03.2016 und dem 03.04.2016 eingeworfen haben.

Das Kfz, dessen Brief der Beteiligte zu 2) nach seinen Angaben im Briefkasten gefunden hat, erwarb der Erblasser erst am 03.03.2016.

Da sich die Unterlagen zusammen in einem Umschlag befunden haben, ist ein früherer Einwurf ausgeschlossen.

Ein Einwurf zwischen dem 03.03.2016 und dem 10.03.2016 erscheint schon deshalb eher unwahrscheinlich, weil es für den Senat keinen Sinn macht, ein Kfz zu erwerben und dieses dann innerhalb einer Woche an eine Person zu verschenken, welche dem Erblasser nicht besonders nahegestanden hat und nach den Bekundungen der Zeugen P. und Schu. nach dem geäußerten Willen des Erblassers von diesem eher nichts erhalten sollte.


Auch ein Einwurf zwischen dem 30.03.2016 und 03.04.2016 erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der glaubhaften Bekundungen des Zeugen P. nicht sehr wahrscheinlich.

In der Zeit vom 10.03.2016 und 30.03.2016 hielt sich der Erblasser im Krankenhaus auf, was ein persönliches Einwerfen in einen Briefkasten in N. B. ausschließt.

Die glaubhafte Angabe des Zeugen P. wird durch den als Vergleichsmaterial vorgelegten Behandlungsvertrag gestützt.

Der Zeuge P. hat weiter angegeben, er habe den Erblasser am 30.03.2016 zur Werkstatt gefahren, weil dieser nicht mehr habe fahren können. Der Zeuge hat weiter angegeben, dass er bei dieser Gelegenheit auf dem Schreibtisch in der Werkstatt Kfz-Papiere liegen gesehen habe.

Dass der Erblasser bei diesem Besuch in der Werkstatt Papiere in den Briefkasten des Beteiligten geworfen habe, hat der Zeuge nicht berichtet. Wenn der Erblasser sich nicht fahrtauglich fühlte, ist es auch nicht sehr wahrscheinlich, dass er in den folgenden vier Tagen extra von R. nach N. B. gefahren ist, um dem Beteiligten die Papiere in den Briefkasten zu werfen.


Es scheint dem Senat auch eher ungewöhnlich, dass jemand einem testamentarisch überraschend Bedachten, dem er ein Vermögen von mehr als einer Million Euro vererben will, diesem ein Testament in den Briefkasten wirft, ohne den Bedachten in irgendeiner Form hiervon zu benachrichtigen.

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Es bleibt anzumerken, dass es keinen Sinn macht, dass der Erblasser dem Testament die Kfz-Briefe beigefügt haben soll. Als Alleinerbe wäre der Beteiligte zu 2) auch Eigentümer von PKW und Anhänger geworden und hätte die Papiere ohnehin erhalten.

d)


Schließlich hätte es aus Sicht des Senates nähergelegen, den besten Freund, der sich seit Jahren und besonders in den letzten Lebenstagen um den Erblasser gekümmert hat, zu bedenken, statt einen Nachbarn der Werkstatt, zu dem nicht mehr als ein normales nachbarschaftliches Verhältnis bestanden hat. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Zeugenaussagen der Zeugen P. und Sch., wonach der Beteiligte zu 2) nichts kriegen sollte, weil er noch Schulden hatte, und nicht einmal das Werkstattgrundstück habe kaufen dürfen.


Eher abwegig erscheint dem Senat die Erklärung des Beteiligten zu 2), dass ihn der Erblasser vielleicht deshalb als Erben eingesetzt habe, weil er ihm beim Abmelden seines Gewerbes geholfen habe. Es ist kaum vorstellbar, dass jemand einen anderen mit mehr als einer Million Euro dafür „bezahlt“, dass er ihm beim Ausfüllen einiger weniger Formulare behilflich ist.

3.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.


Den Geschäftswert hat der Senat gemäß §§ 40, 61 GNotKG festgesetzt und sich dabei auf die Wertangaben der Beteiligten gestützt.

Echtheit eines Testaments § 2247 I BGB – OLG Rostock 3 W 128/19

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