Eingruppierung einer Praxisanleiterin – BAG Urteil vom 17.3.2021 – 4 AZR 218/20

Mai 11, 2021

Eingruppierung einer Praxisanleiterin – BAG Urteil vom 17.3.2021 – 4 AZR 218/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau


Sachverhalt:


Die Klägerin, eine examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (GuK), ist seit 1995 in einem Krankenhaus tätig, das von der Beklagten betrieben wird.

Seit 2008 hat sie zusätzlich die Qualifikation als Praxisanleiterin.

Die Klägerin wird in ihrer Tätigkeit nach der Entgeltgruppe P 7 des TVöD/VKA vergütet.

Sie beantragte eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 8, was von der Beklagten abgelehnt wurde. Daraufhin erhob sie Klage.

Klagebegehren:


Die Klägerin beantragte festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Januar 2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe P 8 Stufe 6 TVöD/VKA zu zahlen und die sich ergebenden Differenzbeträge zu verzinsen.

Argumentation der Klägerin:


Die Klägerin argumentierte, dass sie aufgrund ihrer Qualifikation und der regelmäßigen Ausübung der Tätigkeit als Praxisanleiterin Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe P 8 habe.

Eingruppierung einer Praxisanleiterin – BAG Urteil vom 17.3.2021 – 4 AZR 218/20

Sie führte aus, dass die Tätigkeiten als GuK und Praxisanleiterin nicht trennbar seien, da sie immer auch die Lernfortschritte der Auszubildenden verfolgen und diese in der Pflege anleiten müsse.

Zudem seien der Station 9/6, auf der sie arbeitet, im Jahr 2019 drei Schüler bei nur zwei Praxisanleiterinnen zugeteilt gewesen, was eine Einsatzzeit als Praxisanleiterin von 100 Prozent impliziere.

Argumentation der Beklagten:


Die Beklagte hielt dagegen, dass die Tätigkeit als Praxisanleiterin ein gesonderter Arbeitsvorgang sei und die Klägerin überwiegend mit der Patientenversorgung betraut sei, ohne gleichzeitig Auszubildende zu betreuen.

Daher umfasse die Tätigkeit als Praxisanleiterin nicht mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin.

Vorinstanzen:


Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Die Klägerin legte Revision ein, die vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:


Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Klägerin zurück.

Begründung:

Eingruppierungsklage:

Eingruppierung einer Praxisanleiterin – BAG Urteil vom 17.3.2021 – 4 AZR 218/20


Die Klage war als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.

Die Nennung einer bestimmten Stufe im Antrag war lediglich eine Klarstellung und kein eigenständiges Feststellungsbegehren.

Unbegründetheit der Klage:


Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD/VKA, da ihre Tätigkeit als Praxisanleiterin nicht mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmache.

Die tarifliche Bewertung erfolge anhand von Arbeitsvorgängen, die zeitlich mindestens zur Hälfte die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen müssen.

Bestimmung des Arbeitsvorgangs:

Die Tätigkeit der Klägerin bestehe aus zwei getrennten Arbeitsvorgängen: der Praxisanleitung und der pflegerischen Tätigkeit ohne Auszubildende.


Der Arbeitsvorgang als Praxisanleiterin umfasse die Zeiten, in denen die Klägerin Auszubildende betreue, die untrennbar mit der Patientenversorgung verbunden seien.


Die Zeiten ohne zugewiesene Auszubildende bildeten einen zweiten Arbeitsvorgang, der nur die fachgerechte Patientenversorgung umfasse.

Eingruppierung einer Praxisanleiterin – BAG Urteil vom 17.3.2021 – 4 AZR 218/20


Keine Funktionsmerkmal-Ausnahme:


Der Tarifbegriff „Praxisanleiter“ sei zwar ein Funktionsmerkmal, dies führe jedoch nicht dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin als einheitlicher Arbeitsvorgang angesehen werde.

Die Arbeitsaufgaben seien schichtweise organisatorisch voneinander getrennt und führten zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen.

Darlegungslast und Substantiierung:


Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten einer Praxisanleiterin ausübe.

Ihre pauschalen Behauptungen reichten nicht aus, um den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung zu genügen.

Kosten:


Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Schlussfolgerung:


Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 8 TVöD/VKA hat, da sie nicht nachweisen konnte, dass ihre Tätigkeit als Praxisanleiterin mindestens die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit ausmacht.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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