Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD – BAG Beschluss vom 20.05.2009 – 4 ABR 99/08

April 4, 2021

Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD – BAG Beschluss vom 20.05.2009 – 4 ABR 99/08

RA und Notar Krau

Am 20. Mai 2009 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Frage, ob eine Eingruppierung von Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) möglich ist, wenn deren Gesamttätigkeit aus mehreren Teiltätigkeiten besteht, von denen nicht alle als einfachste Tätigkeiten einzustufen sind.

Nach den weiterhin gültigen Eingruppierungsgrundsätzen gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA richtet sich die Eingruppierung danach, welcher Entgeltgruppe die zeitlich überwiegenden Teiltätigkeiten zugeordnet sind.

In diesem Fall ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von zwei Beschäftigten als Küchenhilfen in die Entgeltgruppe 1 TVöD.

Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat über die geplante Einstellung der Mitarbeiterinnen M und R informiert und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD vorgeschlagen.

Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, widersprach jedoch der Eingruppierung, da er der Ansicht war, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten komplexere Anforderungen stellten und nicht lediglich als einfachste Tätigkeiten gemäß Entgeltgruppe 1 zu werten seien.

Die strittigen Tätigkeiten der Beschäftigten umfassten unter anderem das Waschen und Zerkleinern von Gemüse, das Portionieren von Fleisch, Mitarbeit bei der Essensproduktion, das Spülen von Geschirr sowie die Reinigung der Küche.

Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD – BAG Beschluss vom 20.05.2009 – 4 ABR 99/08

Die Arbeitgeberin argumentierte, dass es sich überwiegend um einfachste Tätigkeiten handle, die der Entgeltgruppe 1 TVöD entsprächen.

Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin und ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung.

Der Betriebsrat legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein, welches die Rechtsbeschwerde jedoch zurückwies.

Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten überwiegend als einfachste Tätigkeiten gemäß der Entgeltgruppe 1 TVöD einzustufen seien.

Die Entscheidung basierte darauf, dass die maßgebliche Tätigkeit der Beschäftigten zu mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit aus einfachsten Tätigkeiten bestand.

Auch wenn einzelne Teiltätigkeiten einen höheren Anforderungsgrad hatten, reichten diese nicht aus, um eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zu rechtfertigen.

Maßgebend ist die zeitlich überwiegende Tätigkeit, die als einfachste Tätigkeit einzustufen ist.

Das BAG stellte klar, dass die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung “zum Beispiel” in der Entgeltgruppe 1 TVöD keine abschließende Aufzählung der Tätigkeiten beabsichtigten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

control, tax office, text

BFH Urteil 28.02.2024 – II R 27/21 – Parkhausbetrieb als Verwaltungsvermögen

September 18, 2024
BFH Urteil 28.02.2024 – II R 27/21 – Parkhausbetrieb als VerwaltungsvermögenZusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Das Bundesfin…
yellow mailbox on brown wall bricks

BAG 2 AZR 213/23 – Beweis des ersten Anscheins – Zustellung Einwurf-Einschreiben

September 14, 2024
BAG 2 AZR 213/23 – Beweis des ersten Anscheins – Zustellung Einwurf-EinschreibenRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG…
woman holding stomach

Mutterschutz – Elternzeit – Urlaubskürzung – BAG 9 AZR 165/23

September 14, 2024
Mutterschutz – Elternzeit – Urlaubskürzung – BAG 9 AZR 165/23RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesarbeitsgerichts befasst sich mit der Fr…