Einnahmen als Testamentsvollstrecker im Rahmen Unternehmenstätigkeit erfolgt + steuerbar – FG Rheinland-Pfalz 6 K 1914/10
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Einnahmen eines Klägers als Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit steuerbar sind.
Der Kläger, ein selbstständiger Ingenieur, wurde von einem verstorbenen Freund als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Der Nachlass bestand hauptsächlich aus einem Unternehmen und Geldvermögen.
Obwohl die Testamentsvollstreckung innerhalb von vier Monaten abgeschlossen wurde und der Kläger angibt, keine weiteren Testamentsvollstreckungen übernehmen zu wollen, betrachtete das Gericht diese Tätigkeit als unternehmerisch und damit steuerbar.
Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, und er wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.
Das Gericht argumentierte, dass selbst eine einmalige Testamentsvollstreckung als unternehmerische Tätigkeit angesehen werden kann, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und aus einer Vielzahl von Tätigkeiten besteht, unabhängig davon, ob sie aus privatem Anlass erfolgte.
Die Umsatzsteuer auf die Testamentsvollstreckerleistungen war gemäß den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu berechnen und zu entrichten.
Da die Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstrecker im Rahmen seines Unternehmens erfolgte, waren die daraus erzielten Umsätze steuerpflichtig.
Die Kostenentscheidung des Gerichts basierte auf § 135 Abs. 1 FGO, und die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da bisher entschiedene Fälle längere Zeitspannen der Testamentsvollstreckertätigkeit betrafen.
I. Tatbestand
A. Sachverhalt
B. Streitfrage
II. Entscheidungstext
A. Tenor
B. Gründe
1. Unternehmerische Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstrecker
2. Steuerbarkeit der Einnahmen
III. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.