FG Rheinland-Pfalz 6 K 1914/10

August 22, 2021

Einnahmen als Testamentsvollstrecker im Rahmen Unternehmenstätigkeit erfolgt + steuerbar – FG Rheinland-Pfalz 6 K 1914/10

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Einnahmen eines Klägers als Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit steuerbar sind.

Der Kläger, ein selbstständiger Ingenieur, wurde von einem verstorbenen Freund als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Der Nachlass bestand hauptsächlich aus einem Unternehmen und Geldvermögen.

Obwohl die Testamentsvollstreckung innerhalb von vier Monaten abgeschlossen wurde und der Kläger angibt, keine weiteren Testamentsvollstreckungen übernehmen zu wollen, betrachtete das Gericht diese Tätigkeit als unternehmerisch und damit steuerbar.

Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, und er wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.

Das Gericht argumentierte, dass selbst eine einmalige Testamentsvollstreckung als unternehmerische Tätigkeit angesehen werden kann, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und aus einer Vielzahl von Tätigkeiten besteht, unabhängig davon, ob sie aus privatem Anlass erfolgte.

Einnahmen als Testamentsvollstrecker im Rahmen Unternehmenstätigkeit erfolgt + steuerbar – FG Rheinland-Pfalz 6 K 1914/10

Die Umsatzsteuer auf die Testamentsvollstreckerleistungen war gemäß den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu berechnen und zu entrichten.

Da die Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstrecker im Rahmen seines Unternehmens erfolgte, waren die daraus erzielten Umsätze steuerpflichtig.

Die Kostenentscheidung des Gerichts basierte auf § 135 Abs. 1 FGO, und die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da bisher entschiedene Fälle längere Zeitspannen der Testamentsvollstreckertätigkeit betrafen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Tatbestand

A. Sachverhalt

B. Streitfrage

II. Entscheidungstext

A. Tenor

B. Gründe

1. Unternehmerische Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstrecker

2. Steuerbarkeit der Einnahmen

III. Zusammenfassung und Schlussfolgerung

RA und Notar Krau

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