Einstandspflicht Arbeitgeber nach § 1 I 3 BetrAVG bei Eintritt Versorgungsfall – Beiträge zu Pensionskasse – BAG 3 AZR 157/19
Kernaussage:
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls (z. B. Renteneintritt) und kann daher keine Pflicht des Arbeitgebers begründen,
seine Beiträge zu einer Pensionskasse – über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird – bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erhöhen, um eine zukünftige Leistungsminderung auszugleichen.
Sachverhalt:
Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts:
Fazit:
Das Urteil stellt klar, dass die Einstandspflicht des Arbeitgebers bei betrieblicher Altersversorgung über eine Pensionskasse erst beim Eintritt des Versorgungsfalls greift. Eine Verpflichtung zur Erhöhung der Beiträge vor diesem Zeitpunkt besteht nicht, auch wenn die Pensionskasse die Rentenfaktoren herabsetzt. Arbeitgeber können sich jedoch nicht auf eine solche Satzungsbestimmung berufen, um ihre Einstandspflicht zu umgehen. Änderungen der Versorgungszusage sind nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit möglich.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.