Einziehung des Erbscheins – OLG Düsseldorf 3 Wx 198/20

September 26, 2021

Einziehung des Erbscheins – OLG Düsseldorf 3 Wx 198/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) 3 Wx 198/20 betrifft die Einziehung eines Erbscheins, der von einem Nachlassgericht ausgestellt wurde.

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten 2009 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und verfügten, dass ihre Kinder sie zu gleichen Teilen beerben sollten.

Die Erblasserin hatte zwei Kinder aus erster Ehe, während ihr Ehemann eine Tochter aus erster Ehe hatte.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Tochter des Ehemannes beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Miterbin neben den Kindern der Erblasserin ausweisen sollte.

Diesem Antrag wurde stattgegeben.

Später beantragte die Tochter der Erblasserin die Einziehung des Erbscheins unter Berufung darauf, dass sie ebenfalls als Erbin im gemeinschaftlichen Testament vorgesehen sei.

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Tochter des Ehemannes zurück.

Einziehung des Erbscheins – OLG Düsseldorf 3 Wx 198/20

Es entschied, dass die Einziehung des Erbscheins nicht gerechtfertigt sei, da das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres Ehemannes eindeutig war.

Das Gericht stellte fest, dass die Formulierung „die Kinder“ im Testament sich auf die leiblichen Kinder der Erblasserin bezog, die mit ihr im Haushalt lebten.

Da die Tochter des Ehemannes nicht zu diesem Kreis gehörte und kein persönliches Verhältnis zur Erblasserin hatte, wurde sie nicht als Erbin berücksichtigt.

Das Gericht betonte, dass bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten der gemeinsame Wille beider Testierenden maßgeblich ist.

Es stellte fest, dass selbst wenn die Erblasserin Kenntnis von der Existenz der Tochter des Ehemannes gehabt hätte, nichts darauf hinwies, dass sie sie als Erbin neben ihren eigenen Kindern vorgesehen hätte.

Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden der Tochter des Ehemannes auferlegt.

Es wurde keine Rechtsbeschwerde zugelassen.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

  • Hintergrund der Entscheidung
  • Antrag auf Einziehung des Erbscheins

II. Fakten und Verfahrensgang

  • Testament der Erblasserin und ihres Ehemannes
  • Antrag auf Erbschein
  • Einziehung des Erbscheins

III. Entscheidung des Nachlassgerichts

  • Begründung für die Zurückweisung des Einziehungsantrags
  • Prüfung der Testamentauslegung
  • Argumentation für die Unrichtigkeit des Erbscheins

IV. Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG)

  • Darlegung der Beschwerde der Beteiligten zu 2
  • Argumente der Beteiligten zu 1 gegen die Beschwerde
  • Entscheidung des OLG Düsseldorf

V. Rechtsgrundlagen und Auslegung

  • Anwendung des BGB und des FamFG
  • Grundsätze zur Testamentauslegung
  • Beurteilung der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments

VI. Schlussfolgerung

  • Bestätigung der Zurückweisung des Einziehungsantrags
  • Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung

Zum Entscheidungstext:

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Geschäftswert: 73.733,- €

RA und Notar Krau

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