Einziehung des Erbscheins – OLG Düsseldorf 3 Wx 198/20
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) 3 Wx 198/20 betrifft die Einziehung eines Erbscheins, der von einem Nachlassgericht ausgestellt wurde.
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten 2009 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und verfügten, dass ihre Kinder sie zu gleichen Teilen beerben sollten.
Die Erblasserin hatte zwei Kinder aus erster Ehe, während ihr Ehemann eine Tochter aus erster Ehe hatte.
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Tochter des Ehemannes beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Miterbin neben den Kindern der Erblasserin ausweisen sollte.
Diesem Antrag wurde stattgegeben.
Später beantragte die Tochter der Erblasserin die Einziehung des Erbscheins unter Berufung darauf, dass sie ebenfalls als Erbin im gemeinschaftlichen Testament vorgesehen sei.
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Tochter des Ehemannes zurück.
Es entschied, dass die Einziehung des Erbscheins nicht gerechtfertigt sei, da das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres Ehemannes eindeutig war.
Das Gericht stellte fest, dass die Formulierung „die Kinder“ im Testament sich auf die leiblichen Kinder der Erblasserin bezog, die mit ihr im Haushalt lebten.
Da die Tochter des Ehemannes nicht zu diesem Kreis gehörte und kein persönliches Verhältnis zur Erblasserin hatte, wurde sie nicht als Erbin berücksichtigt.
Das Gericht betonte, dass bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten der gemeinsame Wille beider Testierenden maßgeblich ist.
Es stellte fest, dass selbst wenn die Erblasserin Kenntnis von der Existenz der Tochter des Ehemannes gehabt hätte, nichts darauf hinwies, dass sie sie als Erbin neben ihren eigenen Kindern vorgesehen hätte.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden der Tochter des Ehemannes auferlegt.
Es wurde keine Rechtsbeschwerde zugelassen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Fakten und Verfahrensgang
III. Entscheidung des Nachlassgerichts
IV. Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG)
V. Rechtsgrundlagen und Auslegung
VI. Schlussfolgerung
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Geschäftswert: 73.733,- €
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.