Einziehung des Erbscheins – Zulässigkeit der vom Testamentsvollstrecker eingelegten Beschwerde – OLG Düsseldorf 3 Wx 21/00

April 19, 2020

Einziehung des Erbscheins – Zulässigkeit der vom Testamentsvollstrecker eingelegten Beschwerde – OLG Düsseldorf 3 Wx 21/00

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einführung
    • Hintergrund der Einziehung des Erbscheins
    • Relevanz des Falls
  2. Verfahrensgang
    • Vorinstanzen: LG Düsseldorf, AG Düsseldorf
    • Verfahrenshistorie
  3. Sachverhalt
    • Testamentserrichtung und Nachträge
    • Ernennung und Wechsel der Testamentsvollstrecker
    • Antrag auf Einziehung des Erbscheins und Testamentsvollstreckerzeugnisses
  4. Entscheidung des Amtsgerichts
    • Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.10.1999
    • Begründung: Beendigung der Testamentsvollstreckung
  5. Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht
    • Beschluss des Landgerichts Düsseldorf
    • Argumentation des Landgerichts
  6. Weitere Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
    • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    • Prüfung der Beschwerdebefugnis der Testamentsvollstrecker
  7. Rechtliche Würdigung
    • Anforderungen an die Beschwerdebefugnis gemäß § 20 Abs. 1 FGG
    • Unzulässigkeit der Beschwerde mangels wirksamer Ernennung der Beteiligten zu 6 und 7
  8. Ernennung und Vertretung der Testamentsvollstrecker
    • Formvorschriften gemäß § 2199 Abs. 3 i.V.m. § 2198 Abs. 1 Satz 2 BGB
    • Vertretungsregelungen für Testamentsvollstrecker
  9. Ergebnis und Folgen
    • Unzulässigkeit der Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 7
    • Einziehung des Erbscheins vom 12.12.1960
  10. Kostenentscheidung und Geschäftswert
    • Rechtsgrundlagen der Kostenentscheidung
    • Festsetzung des Geschäftswerts

Einziehung des Erbscheins – Zulässigkeit der vom Testamentsvollstrecker eingelegten Beschwerde – OLG Düsseldorf 3 Wx 21/00

Die von einem Testamentsvollstrecker eingelegte Beschwerde gegen die Einziehung des Erbscheins ist wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung unzulässig, wenn er nicht nachweist, dass er wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist.

vorgehend LG Düsseldorf, 9. Dezember 1999, 25 T 1189/99
vorgehend AG Düsseldorf, 22. Oktober 1999, 92 IV 440/83

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 5 bis 7 vom 4. November 1999 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beteiligten zu 5 bis 7 tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Beteiligten zu 1 bis 4 notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000.000,00 DM.

Einziehung des Erbscheins – Zulässigkeit der vom Testamentsvollstrecker eingelegten Beschwerde – OLG Düsseldorf 3 Wx 21/00

Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf entschied im Fall der Einziehung eines Erbscheins und der Zulässigkeit einer Beschwerde, dass die weitere Beschwerde der Erben (Beteiligte zu 1 bis 4) gegen die Entscheidung des Landgerichts begründet war.

Im Kern ging es um die Frage, ob die Beschwerde der Testamentsvollstrecker (Beteiligte zu 5 bis 7) gegen die Einziehung des Erbscheins zulässig war.

Das Amtsgericht hatte den Erbschein von 1960 eingezogen, da die 30-jährige Frist der Testamentsvollstreckung abgelaufen sei.

Das Landgericht hob diese Entscheidung auf, jedoch stellte das OLG Düsseldorf fest, dass die Beschwerde unzulässig war, da die Testamentsvollstrecker nicht korrekt ernannt wurden.

Insbesondere war die Ernennung der Beteiligten zu 6 und 7 aufgrund privatschriftlicher Erklärungen formfehlerhaft, da diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.

Zudem konnten die Testamentsvollstrecker nicht einzeln, sondern nur gemeinsam Beschwerde einlegen.

Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, war die Beschwerde unzulässig, und der Erbschein wurde endgültig eingezogen.

Die verbliebenen Aufgaben der Testamentsvollstreckung waren weitgehend erledigt, sodass die Einziehung des Erbscheins keine nachteiligen Auswirkungen hatte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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