Enterbung und Ausschlagung des eingesetzten Erben – KG Berlin 19 W 150/21 – § 1938 BGB – Angabe konkreter Gründe für die Enterbung
vorgehend:
AG Köpenick Beschl. v. 10.8.2021 – 60 VI I 2777/20
I. Einleitung
A. Thema: Enterbung und Ausschlagung des eingesetzten Erben gemäß § 1938 BGB
B. Bedeutung der Angabe konkreter Gründe für die Enterbung
C. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
II. Hintergrundinformationen
A. Testament der Erblasserin vom 3.5.2001
B. Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht Köpenick
C. Tod der Erblasserin im Jahr 2020
D. Antrag der Antragstellerin auf Erbschein
III. Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick
A. Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin
B. Begründung des Amtsgerichts
1. Formwirksamkeit des Testaments
2. Möglichkeit der Enterbung ohne Einsetzung eines Erben
3. Unterstellung eines „Willens auf jeden Fall“ zur Enterbung
IV. Beschwerde der Antragstellerin
A. Gründe für die Beschwerde
B. Argumentation bezüglich der Ausschlagung der Erbschaft durch die Kirchengemeinde
C. Darlegung der Ereignisse rund um die Testamentseröffnung
V. Entscheidung des Kammergerichts Berlin
A. Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts
B. Erklärung zur Unwirksamkeit der Beschwerde
C. Feststellung der Enterbung unabhängig von der Erbeinsetzung
VI. Schlussfolgerung
A. Bedeutung der Testamentserklärung der Erblasserin
B. Ablehnung der gesetzlichen Erbfolge für die Antragstellerin
C. Fehlen einer Anfechtung der letztwilligen Verfügung
VII. Abschließende Bemerkungen
A. Relevanz von § 1938 BGB und Auslegung testamentarischer Erklärungen
B. Zitat von relevanten Gerichtsentscheidungen
C. Zusammenfassung des Verfahrens und seiner Ergebnisse
Das Gericht behandelt die Enterbung und Ausschlagung des eingesetzten Erben gemäß § 1938 BGB.
Wenn in einem Testament eine Erbeinsetzung und eine Enterbung ausgesprochen werden, wird durch Auslegung festgestellt, ob die Enterbung unabhängig von der Erbeinsetzung gewollt ist.
Hier wurde die Enterbung der Tochter aufgrund konkreter Gründe im Testament unabhängig von der Erbeinsetzung entschieden.
Die Beschwerde gegen die Enterbung wurde zurückgewiesen, da die Erblasserin dies ausdrücklich gewollt hatte und keine Anfechtung erfolgte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.