Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts – BAG 8 AZR 450/21

Oktober 30, 2023

Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts – BAG 8 AZR 450/21 – Urteil vom 16.02.2023 – § 22 AGG – Grenze der Vertragsfreiheit

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. Februar 2023 (Az.: 8 AZR 450/21) behandelt den Fall einer Entgeltbenachteiligung

wegen des Geschlechts und setzt klare Maßstäbe für die Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), insbesondere § 22 AGG.

Die Klägerin, eine Vertriebsmitarbeiterin, forderte eine höhere Vergütung, da sie im Vergleich zu einem männlichen Kollegen für die gleiche Arbeit schlechter bezahlt wurde.

Das BAG entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass eine geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung vorlag.

Die Klägerin war seit 2017 bei der Beklagten im Außendienst beschäftigt und erhielt ein monatliches Grundentgelt von 3.500 Euro.

Ein männlicher Kollege, der ähnliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten hatte, verdiente hingegen 4.500 Euro brutto.

Diese Differenz führte zu der Annahme einer unmittelbaren Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts, da die Klägerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Entgelt erhielt.

Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts – BAG 8 AZR 450/21

Gemäß § 22 AGG greift eine Beweislastumkehr:

Sobald eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vermutet wird, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Entgeltdifferenz auf objektiven, nicht geschlechtsbezogenen Faktoren basiert.

Die Beklagte argumentierte, dass das höhere Gehalt des Kollegen auf individuelle Verhandlungen zurückzuführen sei, die Teil der Vertragsfreiheit seien.

Dies sah das BAG jedoch nicht als ausreichenden Grund an, um die Vermutung einer Diskriminierung zu widerlegen.

Das Gericht betonte, dass die Vertragsfreiheit nicht dazu verwendet werden dürfe, um das Prinzip der Entgeltgleichheit zu untergraben.

Das BAG entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf die rückständige Vergütung in Höhe von 8.000 Euro brutto für den Zeitraum von März bis Oktober 2017 habe.

Darüber hinaus sprach das Gericht der Klägerin eine Entschädigung von 2.000 Euro gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu, da sie aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert wurde.

Auch die Deckelung ihres Gehalts, die durch einen Haustarifvertrag vorgenommen wurde, stellte eine Benachteiligung dar, die nicht gerechtfertigt war.

Das Urteil zeigt klar auf, dass der Umstand, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit unterschiedliche Entgelte vereinbaren können,

nicht ausreicht, um eine Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts zu rechtfertigen.

Arbeitgeber müssen nachweisen, dass andere objektive Gründe als das Geschlecht die Grundlage für unterschiedliche Gehälter sind.

Andernfalls greift die Vermutung der Diskriminierung, und der Arbeitgeber ist zur Nachzahlung des geschuldeten Entgelts und gegebenenfalls zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmerinnen und unterstreicht die Notwendigkeit, für gleiche oder gleichwertige Arbeit auch gleiche Bezahlung zu erhalten, unabhängig vom Geschlecht.

Es begrenzt die Vertragsfreiheit dort, wo sie zu einer Diskriminierung führen könnte, und setzt klare Maßstäbe für die Beweislast im Falle von Entgeltdiskriminierung.schlechts – BAG 8 AZR 450/21

RA und Notar Krau

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