Entgeltordnung Lehrkräfte – Angleichungszulage – Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder – BAG 6 AZR 216/21

Mai 20, 2022

Entgeltordnung Lehrkräfte – AngleichungszulageTarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder – BAG 6 AZR 216/21

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

In dem vorliegenden Fall geht es um Ansprüche von Lehrkräften auf eine Angleichungszulage gemäß der Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder.

Die Klageparteien sind Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Mitglieder der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).

Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder regeln die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte.

Die Angleichungszulage wurde im Rahmen eines Tarifvertrags eingeführt, um Lehrkräfte schrittweise an die Besoldung beamteter Lehrkräfte heranzuführen.

Die Tarifvertragsparteien vereinbarten eine Antragsfrist für die Angleichungszulage, die von den Klägern versäumt wurde.

Das Gericht entschied, dass die Klageparteien keinen Anspruch auf die Angleichungszulage haben, da sie die Antragsfrist nicht eingehalten haben.

Entgeltordnung Lehrkräfte – Angleichungszulage – Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder – BAG 6 AZR 216/21

Eine teleologische Reduktion der Frist wurde abgelehnt, da die Tarifvertragsparteien ein schlüssiges Regelungssystem geschaffen hatten.

Die Frist diente dazu, eine Höhergruppierung zu beantragen, die mit einer Angleichungszulage verbunden war.

Die Regelung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar, da sie für alle betroffenen Lehrkräfte gleichermaßen gelte.

Insgesamt wurden die Revisionen der Kläger abgewiesen, und die Klagen wurden abgewiesen, da die Antragsfrist nicht eingehalten wurde.

Inhaltsverzeichnis:

I. Tatbestand:

  • Klage von Lehrkräften auf Angleichungszulage gemäß Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder.
  • Tarifvertrag über Eingruppierung und Entgeltordnung für Lehrkräfte ab 1. August 2015 in Kraft.
  • Überleitung der Lehrkräfte in die neue Entgeltordnung mit festen Antragsfristen.

II. Entscheidungsgründe:

  • Anspruch auf Angleichungszulage setzt fristgerechten Antrag voraus.
  • Antrag stellt einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung dar.
  • Absolute Ausschlussfrist des Antrags steht im Einklang mit Tarifautonomie und verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
  • Teleologische Reduktion der Frist nicht gerechtfertigt, da Tarifvertrag lückenloses Regelungssystem bildet.
  • Antragsfrist dient dazu, individuelle Entscheidung über Entgeltgruppenwechsel zu ermöglichen.
  • Antrag auf Angleichungszulage löst automatisch Höhergruppierung nach Tarifvertrag aus.
  • Teleologische Reduktion würde der vorgesehenen Verknüpfung zwischen Angleichungszulage und späterer Höhergruppierung widersprechen.
  • Lehrkräfte waren verpflichtet, innerhalb der vorgesehenen Frist die Anwendung der neuen Entgeltordnung zu prüfen und entsprechende Anträge zu stellen.
RA und Notar Krau

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