Erbauseinandersetzung – Testamentsvollstrecker – Nacherbschaft und Vorerbschaft – Hypothek – BGH Urteil vom 25. September 1963 – V ZR 130/61

Juni 23, 2020

Erbauseinandersetzung – Testamentsvollstrecker – Nacherbschaft und Vorerbschaft – Hypothek – BGH Urteil vom 25. September 1963 – V ZR 130/61

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Die Parteien stritten darüber, ob eine auf dem Grundstück der Beklagten lastende Grundschuld in Höhe von 25.000 DM den Klägern zusteht.

Diese Grundschuld wurde 1930 von den kinderlosen Eheleuten W.S. und M.A. als Darlehenshypothek zugunsten der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Vater von W.S. und der Mutter der Kläger (Großvater) bestellt.

Der Großvater hinterließ zwei Kinder, den Onkel der Kläger und ihre Mutter, sowie eine Stiefschwester.

Die zentrale Streitfrage war, ob der Onkel unbeschränkter Miterbe war, wie die Beklagten behaupteten, oder ob die Kläger aufgrund eines Testaments des Großvaters als Nacherben berufen waren.

1930 wurde die Darlehensschuld des Onkels mit seiner Erbquote verrechnet. Dies führte zur Frage, ob die Grundschuld dadurch Teil der Vorerbschaft wurde oder freies Vermögen des Onkels blieb.

Prozessverlauf

Die Kläger kündigten 1957 die Grundschuld und erhoben Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung.

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt. Die Beklagten legten Revision ein.

Entscheidungsgründe

Erbauseinandersetzung – Testamentsvollstrecker – Nacherbschaft und Vorerbschaft – Hypothek – BGH Urteil vom 25. September 1963 – V ZR 130/61

Gegenrecht der Beklagten (§§ 378, 379 BGB):

Das Berufungsgericht verneinte ein Gegenrecht der Beklagten, da sie die Grundschuldvaluta beim Notar eingezahlt hatten, anstatt beim Amtsgericht zu hinterlegen.

Nacherbschaft:

Die Kläger wurden als Nacherben des Onkels am großväterlichen Nachlass angesehen. Die letztwilligen Verfügungen von 1915 und 1916 setzten die Mutter als Nacherbin und bei deren Tod die Kläger als Ersatznacherben ein.

Eine Aufhebung dieser Verfügungen durch spätere Testamente wurde nicht festgestellt.

Erbauseinandersetzung und Grundschuld:

Die Grundschuld gehörte nach der Teilauseinandersetzung 1930 zum mit Nacherbschaft belasteten Vermögen des Onkels. Der Miteigentumsanteil des Onkels wurde belastet, nicht jedoch der der Tante.

Verrechnung und Rechtswirksamkeit:

Die Verrechnung der Darlehensschuld des Onkels mit seiner Teilungsquote war nicht unwirksam, da sie mit Zustimmung aller Erben und des Testamentsvollstreckers erfolgte.

Ein testamentarisches Auseinandersetzungsverbot des Großvaters beeinträchtigte die Wirksamkeit nicht, da ein solches Verbot nur eine schuldrechtliche Unterlassungspflicht begründet und die dingliche Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts nicht berührt.

Grundschuld und Vorerbschaft:

Die Grundschuld von 25.000 GM stand als Surrogat eines Nachlassgegenstands dem Onkel von vornherein nur als Vorerben zu, mit der Nacherbenbeschränkung zugunsten der Mutter und ersatzweise zugunsten der Kläger.

Vertrag von 1952:

1952 vereinbarten der Onkel, die Tante und die Testamentsvollstreckerin des Großvaters, die Hypothek in eine unverzinsliche und unkündbare Buchgrundschuld umzuwandeln, zugunsten des Onkels als Vorerben mit Nacherbenbeschränkung zugunsten der Kläger.

Erbauseinandersetzung – Testamentsvollstrecker – Nacherbschaft und Vorerbschaft – Hypothek – BGH Urteil vom 25. September 1963 – V ZR 130/61

Diese Vereinbarung wurde von den Klägern genehmigt und im Grundbuch eingetragen.
Anfechtung und Rechtswirksamkeit der Vereinbarung von 1952:

Die Testamentsvollstreckerin der Tante focht die Vereinbarung von 1952 wegen Irrtums an, jedoch wurde die Rechtswirksamkeit dieser Anfechtung nicht bestätigt.

Ergebnis

Das Gericht entschied, dass die Kläger als Nacherben Anspruch auf die Grundschuld haben.

Die Vereinbarung von 1952 und die daraus resultierende Grundbuchberichtigung führten zu keinen rechtlichen Änderungen, sondern bestätigten nur die bereits 1930 eingetretene Rechtslage.

Die Anfechtung der Vereinbarung von 1952 durch die Testamentsvollstreckerin der Tante war nicht wirksam. Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung wurde daher bestätigt.

Schlussfolgerung

Die Revision der Beklagten wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen, da die Kläger als Nacherben die Rechte an der Grundschuld besitzen.

Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der erbrechtlichen Verfügungen und die Wirksamkeit der Vereinbarung von 1952.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Top view of white vintage light box with TAXES inscription placed on stack of USA dollar bills on white surface

BFH 15. Mai 2024 – II R 12/21 – Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

September 7, 2024
BFH 15. Mai 2024 – II R 12/21 – Begünstigungstransfer bei der ErbschaftsteuerRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15…
green female angel statue

Aufgaben des Nachlasspflegers – OLG München Beschluss 7. 1. 2010 – 31 Wx 154/09

August 25, 2024
Aufgaben des Nachlasspflegers – OLG München Beschluss 7. 1. 2010 – 31 Wx 154/09RA und Notar KrauDer Nachlasspfleger hat gemäß § 1960 BGB d…
beige 2-story house

Steuerbefreiung für ein Familienheim FG Niedersachsen Urteil 13.03.2024 – 3 K 154/23

August 20, 2024
Steuerbefreiung für ein Familienheim FG Niedersachsen Urteil 13.03.2024 – 3 K 154/23RA und Notar KrauDas Finanzgericht Niedersachsen hat i…