Erbeinsetzung der Angestellten eines Pflegedienstes – OLG Düsseldorf Beschluss 9.2.2001 – 3 Wx 350/00

Mai 7, 2020

Erbeinsetzung der Angestellten eines Pflegedienstes – OLG Düsseldorf Beschluss 9.2.2001 – 3 Wx 350/00

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 9. Februar 2001 – 3 Wx 350/00 – behandelt die Wirksamkeit eines Testaments und die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

Das OLG entschied, dass § 14 des Heimgesetzes nicht analog auf Fälle anwendbar ist, bei denen der Erblasser Angestellte eines ambulanten Pflegedienstes als Erben bestimmt hat.

Zudem wurde die Anordnung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt.

Der Erblasser hinterließ zwei Testamente:

eins vom 4. Juli 1988, in dem seine Töchter als Erben eingesetzt wurden,

und eins vom 14. Januar 1997, in dem Angestellte eines Pflegedienstes zu Erben bestimmt wurden.

Die Töchter des Erblassers bezweifelten die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Erstellung des letzten Testaments und führten an, dass es nicht vollständig eigenhändig geschrieben sei.

Sie fochten das Testament wegen Irrtums und Drohung an, da sie glaubten, der Erblasser sei durch die Drohung einer Heimverlegung beeinflusst worden.

Erbeinsetzung der Angestellten eines Pflegedienstes – OLG Düsseldorf Beschluss 9.2.2001 – 3 Wx 350/00

Das Amtsgericht hatte ursprünglich die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Töchter angekündigt und den Erbscheinsantrag der Pflegedienstangestellten zurückgewiesen, unter Berufung auf § 14 Heimgesetz.

Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht zur weiteren Prüfung der Wirksamkeit des Testaments.

Das Amtsgericht ordnete daraufhin eine Nachlasspflegschaft an, welche das Landgericht bestätigte, jedoch den Wirkungskreis auf die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses beschränkte.

Das OLG Düsseldorf entschied schließlich, dass § 14 Heimgesetz auf diesen Fall nicht anwendbar ist, da der Erblasser in seinem eigenen Haus lebte und somit nicht den spezifischen Beschränkungen eines Heimbewohners unterlag.

Das Grundrecht der Testierfreiheit verbiete eine analoge Anwendung dieses Paragraphen.

Das OLG sah auch keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 138 BGB.

Die Anfechtung des Testaments vom 14. Januar 1997 durch die Töchter aus Gründen von Irrtum und Drohung wurde als unbegründet abgewiesen.

Die Anordnung der Nachlasspflegschaft wurde vom OLG aufgehoben.

Es sah keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Nachlasses, da dieser vom Schwiegersohn des Erblassers ordnungsgemäß verwaltet wurde.

Auch seien keine Vermögenswerte beiseite geschafft worden, die die Notwendigkeit einer Nachlasspflegschaft rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung wurde entsprechend angepasst, wobei die Beteiligten zu 1) und 2) (Pflegedienstangestellte) einen Teil der Kosten zu tragen hatten.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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