Erbeinsetzung der pflegenden Person – OLG München 33 Wx 38/23e

Januar 23, 2024

Erbeinsetzung der pflegenden Person – OLG München 33 Wx 38/23e – Beschluss v. 25.09.2023 – Auslegung eines Testaments

Zusammenfassung RA und Notar Krau:



Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 25. September 2023 (Az. 33 Wx 38/23e) entschieden, dass ein Erbscheinsantrag einer pflegenden Person zurückgewiesen wird.

Grund dafür war die fehlende klare Erbeinsetzung in einem handschriftlichen Testament der verstorbenen Erblasserin.

Die Erblasserin, die kinderlos und verwitwet war, hatte im Jahr 1965 einen Erbvertrag mit ihrem Ehemann abgeschlossen, der ihr nach dessen Tod das Recht auf Änderungen an der Erbeinsetzung gewährte.

Im Jahr 2011 verfasste sie ein handschriftliches Testament, in dem sie festhielt, dass die Person, die sie bis zu ihrem Tod pflegen würde, ihr gesamtes Vermögen erben solle.

Sie nannte dabei die pflegende Person namentlich.

Das Nachlassgericht hatte ursprünglich die Erteilung eines Erbscheins zugunsten dieser Person angekündigt.

Nach einer Beschwerde legte das OLG München jedoch fest, dass das Testament keine eindeutige Erbeinsetzung enthielt.

Erbeinsetzung der pflegenden Person – OLG München 33 Wx 38/23e

Zwar wurde die pflegende Person namentlich erwähnt, doch die Formulierungen im Testament, wie „derzeit pflegt und betreut“, ließen offen,

ob die Erblasserin diese Person tatsächlich endgültig als Erbin bestimmen wollte.

Zudem war unklar, welche genauen Voraussetzungen erfüllt sein mussten, um als Erbe in Frage zu kommen.

Auch durch Auslegung gemäß § 133 BGB konnte der wahre Wille der Erblasserin nicht eindeutig ermittelt werden.

Es blieb offen, welche Kriterien die Erblasserin für die Pflege und Betreuung festgelegt hatte und welche Person diese Kriterien tatsächlich erfüllen sollte.

Da keine weiteren Ermittlungsansätze zur Klärung des Erblasserwillens existierten, wies das OLG München den Erbscheinsantrag der pflegenden Person zurück und hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.

Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

RA und Notar Krau

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