Erbrechtsstatut eines in Deutschland wohnenden französischen Staatsangehörigen – OLG Koblenz Beschluss vom 02. April 2013 – 3 W 188/13

Juli 9, 2020

Erbrechtsstatut eines in Deutschland wohnenden französischen Staatsangehörigen – OLG Koblenz Beschluss vom 02. April 2013 – 3 W 188/13

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Im vorliegenden Fall geht es um die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen einen Beschluss des Landgerichts (LG) Mainz zurückzuweisen.

Der Beklagte wird in einem Stufenklageverfahren von der Klägerin auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung des Pflichtteils in Anspruch genommen.

Die zentrale Frage ist die Klärung der Abstammung des Beklagten, die für den Ausgang des Erbrechtsstreits entscheidend ist.

Hintergrund und Verfahrensverlauf

Stufenklage der Klägerin:

Die Klägerin fordert vom Beklagten die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bezüglich des am 3. Mai 2011 verstorbenen [A], die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und die Zahlung ihres Pflichtteils.

Widerklage des Beklagten:

Der Beklagte beantragt festzustellen, dass der Verstorbene in Bezug auf das französische bewegliche Vermögen nach deutschem Recht je zur Hälfte von ihm und der Klägerin beerbt wurde.

Erbrechtsstatut eines in Deutschland wohnenden französischen Staatsangehörigen – OLG Koblenz Beschluss vom 02. April 2013 – 3 W 188/13

Zudem soll festgestellt werden, dass der Verstorbene in Bezug auf das französische unbewegliche Vermögen nach französischem Recht ebenfalls je zur Hälfte von beiden beerbt wurde.

Biologisches Gutachten:

Die Klägerin hat ein Eilverfahren vor dem Landgericht Châlons-en-Champagne eingeleitet, um durch ein biologisches Gutachten festzustellen, dass der Beklagte nicht der Abkömmling ihres Vaters ist.

Entscheidung des Landgerichts Mainz

Das Landgericht Mainz hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2013 bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Landgericht Châlons-en-Champagne ausgesetzt.

Der Beklagte legte hiergegen eine sofortige Beschwerde ein.

Gründe für die Entscheidung des OLG Koblenz

Rechtsgrundlage der Verfahrensaussetzung:

Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 148 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgesetzt, da das französische Verfahren zur Klärung der Abstammung vorgreiflich ist.

Erbrechtsstatut und internationale Zuständigkeit:

Nach Artikel 25 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehörte.

Erbrechtsstatut eines in Deutschland wohnenden französischen Staatsangehörigen – OLG Koblenz Beschluss vom 02. April 2013 – 3 W 188/13

Hier ist der Erblasser französischer Staatsbürger, jedoch verweist das französische Recht auf das „domicile“ des Erblassers und somit auf deutsches Recht.

Für das unbewegliche Vermögen in Frankreich gilt hingegen französisches Recht, was zu einer Nachlassspaltung führt.

Bedeutung der Abstammungsklärung:

Die Abstammung des Beklagten hat unmittelbare Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin.

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist der Gesamtwert des Nachlasses maßgeblich, einschließlich des Nachlasses in Frankreich.

Das Verfahren in Frankreich zur Klärung der Abstammung ist daher vorgreiflich, weil es die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch beeinflusst.

Schlussfolgerung

Das OLG Koblenz hat die Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die Entscheidung des LG Mainz bestätigt.

Die Verfahrensaussetzung gemäß § 148 ZPO war gerechtfertigt, da die Klärung der Abstammung des Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Châlons-en-Champagne für die Entscheidung des hiesigen Verfahrens vorgreiflich ist.

Kostenentscheidung und Gegenstandswert:

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 241.079,20 € festgesetzt, basierend auf dem Gesamtwert der Klage und Widerklage.

Zusammenfassung:

Der Beschluss des OLG Koblenz bestätigt die Verfahrensaussetzung des LG Mainz bis zur Klärung der Abstammung des Beklagten in Frankreich.

Diese Klärung ist entscheidend für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin, da sie den gesamten Nachlasswert betrifft, einschließlich des in Frankreich befindlichen Vermögens.

Die Entscheidung betont die Bedeutung der internationalen Zuständigkeit und die Anwendung des Erbrechtsstatuts im Kontext grenzüberschreitender Erbfälle.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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