Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen, das sich mit der Frage der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Zuwendungen vom biologischen Vater befasst.
Oftmals sind die Regelungen im Steuerrecht komplex, doch wir von RA und Notar Krau möchten Ihnen helfen, diese besser zu verstehen.
Wenn der biologische Vater schenkt: Welche Steuerklasse gilt?
Stellen Sie sich vor, ein Mann ist der leibliche Vater eines Kindes, aber nicht dessen rechtlicher Vater, weil zum Beispiel die Mutter bei der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war und diese Vaterschaft rechtlich nicht angefochten wurde.
Wenn dieser biologische Vater seinem Kind nun etwas schenkt, fragt sich, welche Steuerklasse für die Schenkungsteuer gilt.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 (Aktenzeichen II R 5/17) entschieden, dass in einem solchen Fall die Steuerklasse III zur Anwendung kommt.
Das bedeutet, dass für das beschenkte Kind höhere Steuerfreibeträge und günstigere Steuersätze gelten würden, wenn der biologische Vater auch der rechtliche Vater wäre (Steuerklasse I).
Warum diese Unterscheidung? Das Zivilrecht ist entscheidend
Die Einteilung in Steuerklassen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht richtet sich grundsätzlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker und dem Beschenkten.
Hierbei sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) maßgebend.
Nach dem BGB gilt als Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Die bloße biologische Abstammung allein begründet keine rechtliche Vaterschaft.
Die Rolle des Familienrechts: Schutz, aber keine Gleichstellung im Steuerrecht
Auch wenn das Grundgesetz (Artikel 6) Ehe und Familie schützt und der biologische Vater unter Umständen ein Umgangsrecht mit seinem Kind haben kann, ändert dies nichts an der steuerrechtlichen Einordnung.
Das Elternrecht im Sinne des Grundgesetzes hat grundsätzlich nur der rechtliche Vater.
Der Gesetzgeber hat im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bewusst zwischen dem rechtlichen und dem biologischen Vater unterschieden.
Die Steuerklasse I begünstigt die Weitergabe von Vermögen innerhalb der rechtlichen Familie, in der in der Regel auch Unterhaltsansprüche und Erbrechte bestehen.
Diese direkten finanziellen Verpflichtungen sind bei einer reinen biologischen Vaterschaft nicht automatisch gegeben.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Die Adoption
Interessanterweise gibt es eine Ausnahme bei der Adoption minderjähriger Kinder.
Hier können die Steuerklassen I und II auch dann gelten, wenn das ursprüngliche Verwandtschaftsverhältnis durch die Adoption erloschen ist.
Diese Sonderregelung zeigt aber gerade, dass der Gesetzgeber für bestimmte Fälle gezielte Ausnahmen geschaffen hat, die auf die besondere Situation der Adoption zugeschnitten sind.
Fazit: Rechtliche Vaterschaft zählt für die Steuer
Das Urteil des Bundesfinanzhofs stellt klar:
Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in der Regel die rechtliche Vaterschaft entscheidend, nicht die bloße biologische Abstammung.
Dies mag im Einzelfall bedauerlich sein, folgt aber der Systematik des Gesetzes, das an die zivilrechtlichen Familienbeziehungen anknüpft.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen dieses komplexe Thema etwas verständlicher machen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.