
Erbschaftsteuer – Erwerbsmindernde Berücksichtigung eines formunwirksamen Vermächtnisses
FG Nürnberg 4 K 747/15
Urteil 14.01.2016
Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2016 behandelt die Frage, ob ein mündliches Vermächtnis, das der Erblasser C
zugunsten des Sohnes der Klägerin, E, angeblich ausgesprochen hat, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer als erwerbsmindernd berücksichtigt werden kann.
Die Klägerin war als Alleinerbin im Testament des Erblassers eingesetzt.
Sie behauptete, der Erblasser habe wiederholt mündlich geäußert, dass E nach seinem Tod 20.000 Euro erhalten solle,
was durch eine mündliche Bestätigung ihres Ehemannes und eine spätere Zahlung an E unterstützt wurde.
Der Erblasser, der 2009 im Alter von 87 Jahren verstarb, hinterließ ein handschriftliches Testament, das seine Nichte, die Klägerin, zur Alleinerbin bestimmte.
Die Klägerin beantragte die Berücksichtigung des mündlichen Vermächtnisses bei der Erbschaftsteuer, was das Finanzamt B jedoch ablehnte, da das Vermächtnis nicht testamentarisch verfügt worden war.
In ihrem Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid argumentierte die Klägerin, dass der Erblasser regelmäßig den Wunsch geäußert habe,
dass E 20.000 Euro erhalten solle, und dass sie diesen Wunsch nach dem Tod des Erblassers erfüllt habe.
Der Betrag wurde schließlich im Juni 2010 an E überwiesen, jedoch erst nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids.
Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin die Feststellungslast trage, um nachzuweisen, dass das Vermächtnis tatsächlich im letzten Willen des Erblassers verwurzelt sei.
Die Beweise der Klägerin, einschließlich der Aussage ihres Ehemannes als Zeugen, reichten nicht aus, um das Vorliegen einer ernsthaften mündlichen Vermächtnisanordnung zu belegen.
Der Verweis auf den Satz im Testament „Anderes ist ungültig“ verstärkte den Zweifel an der Ernsthaftigkeit der mündlichen Anordnung. D
as Gericht verwies darauf, dass der Erblasser in der Lage gewesen wäre, das Vermächtnis in das Testament aufzunehmen, wenn es ihm ernst gewesen wäre.
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass die Zahlung an E nicht zeitnah nach dem Tod des Erblassers erfolgte und auch nicht als Erfüllung eines ernsthaft gewollten letzten Willens angesehen werden konnte.
Die finanziellen Mittel aus der Erbmasse hätten früher zur Verfügung gestanden, um das Vermächtnis zu erfüllen,
insbesondere da die Klägerin nach Erteilung des Erbscheins im November 2009 bereits über die Erbmasse verfügen konnte.
Zudem waren keine überzeugenden Gründe für die zeitliche Verzögerung der Auszahlung genannt worden.
Das Urteil betonte, dass nicht jede formunwirksame Verfügung von Todes wegen steuerlich anerkannt werden kann, da dies zu Steuerverkürzungen führen könnte.
Die Feststellung der formunwirksamen letztwilligen Verfügung sei Sache des Steuerpflichtigen, der diese geltend mache.
Da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Zahlung an E tatsächlich auf dem ernsthaften letzten Willen des Erblassers basierte,
wurde das mündliche Vermächtnis erbschaftsteuerrechtlich nicht anerkannt.
Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.
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