Erbschaftsteuer – Nachfolgebegünstigte einer liechtensteinischen Stiftung – FG Köln 7 K 2720/20
– Urteil vom 06.09.2022
– Erbschaftsteuer bei Einsetzung als Nachfolgebegünstigter der liechtensteinischen Stiftung
Im Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. September 2022 wurde entschieden, dass die Klägerin, als Nachfolgebegünstigte
einer liechtensteinischen Stiftung, die von der Stiftung erhaltenen Zahlungen nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
Der Fall drehte sich um die erbschaftsteuerliche Behandlung der Einsetzung der Klägerin als Nachfolgebegünstigte der Stiftung.
Die Klägerin war die Tochter der Erblasserin, die eine liechtensteinische Stiftung gegründet hatte, deren Vermögen nach ihrem Tod an ihre Tochter als Nachfolgebegünstigte ausgezahlt wurde.
Die Steuerbehörde setzte die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Kapitalwertes der Rentenansprüche der Klägerin fest, was diese anfocht.
Das Finanzgericht Köln gab der Klägerin recht und änderte den Steuerbescheid.
Es entschied, dass das Vermögen der Stiftung nicht Teil des Nachlasses der Erblasserin sei und daher nicht in die Erbschaftsteuerberechnung einbezogen werden dürfe.
Zudem stellte das Gericht fest, dass es sich bei den regelmäßigen Zahlungen an die Klägerin um Leistungen der Stiftung handele,
die nicht als Vermögensvorteile aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter zu werten seien.
Da die Erblasserin umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zu Lebzeiten hatte, diese jedoch mit ihrem Tod erloschen, sei das Stiftungsvermögen nicht in den Nachlass gefallen.
Das Gericht wies darauf hin, dass das liechtensteinische Stiftungsrecht maßgeblich sei, wonach die Herrschaftsrechte der Erblasserin nicht vererbbar gewesen seien.
Die Finanzbehörde argumentierte, dass die Zahlungen der Stiftung als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb anzusehen seien,
da die Begünstigung der Klägerin nur mit Zustimmung der Erblasserin festgelegt werden konnte.
Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht, da es sich nicht um einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen handle.
Insgesamt entschied das Finanzgericht, dass die Zahlungen der Stiftung an die Klägerin steuerlich nicht als Erwerb von Todes wegen anzusehen seien
und daher bei der Erbschaftsteuer nicht zu berücksichtigen seien.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
I. Einleitung
II. Hintergrundinformationen
III. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts Köln
IV. Standpunkt des Klägers
V. Standpunkt des Finanzamts
VI. Diskussion und Analyse
VII. Fazit und Schlussfolgerungen
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