Erbschaftsteuer – Nachfolgebegünstigte einer liechtensteinischen Stiftung – FG Köln 7 K 2720/20

Dezember 10, 2023

Erbschaftsteuer – Nachfolgebegünstigte einer liechtensteinischen Stiftung – FG Köln 7 K 2720/20 – Urteil vom 06.09.2022 – Erbschaftsteuer bei Einsetzung als Nachfolgebegünstigter der liechtensteinischen Stiftung

Zusammenfassung von Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau:

Im Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 7 K 2720/20) vom 6. September 2022 wurde entschieden, dass die Klägerin, als Nachfolgebegünstigte einer liechtensteinischen Stiftung, die von der Stiftung erhaltenen Zahlungen nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.

Der Fall drehte sich um die erbschaftsteuerliche Behandlung der Einsetzung der Klägerin als Nachfolgebegünstigte der Stiftung.

Die Klägerin war die Tochter der Erblasserin, die eine liechtensteinische Stiftung gegründet hatte, deren Vermögen nach ihrem Tod an ihre Tochter als Nachfolgebegünstigte ausgezahlt wurde.

Die Steuerbehörde setzte die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Kapitalwertes der Rentenansprüche der Klägerin fest, was diese anfocht.

Das Finanzgericht Köln gab der Klägerin recht und änderte den Steuerbescheid.

Es entschied, dass das Vermögen der Stiftung nicht Teil des Nachlasses der Erblasserin sei und daher nicht in die Erbschaftsteuerberechnung einbezogen werden dürfe.

Erbschaftsteuer – Nachfolgebegünstigte einer liechtensteinischen Stiftung – FG Köln 7 K 2720/20

Zudem stellte das Gericht fest, dass es sich bei den regelmäßigen Zahlungen an die Klägerin um Leistungen der Stiftung handele, die nicht als Vermögensvorteile aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter zu werten seien.

Da die Erblasserin umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zu Lebzeiten hatte, diese jedoch mit ihrem Tod erloschen, sei das Stiftungsvermögen nicht in den Nachlass gefallen.

Das Gericht wies darauf hin, dass das liechtensteinische Stiftungsrecht maßgeblich sei, wonach die Herrschaftsrechte der Erblasserin nicht vererbbar gewesen seien.

Die Finanzbehörde argumentierte, dass die Zahlungen der Stiftung als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb anzusehen seien, da die Begünstigung der Klägerin nur mit Zustimmung der Erblasserin festgelegt werden konnte.

Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht, da es sich nicht um einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen handle.

Insgesamt entschied das Finanzgericht, dass die Zahlungen der Stiftung an die Klägerin steuerlich nicht als Erwerb von Todes wegen anzusehen seien und daher bei der Erbschaftsteuer nicht zu berücksichtigen seien.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Erbschaftsteuer – Nachfolgebegünstigte einer liechtensteinischen Stiftung – FG Köln 7 K 2720/20

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Einleitung

  • Vorstellung des Falls und der Urteilsdaten

II. Hintergrundinformationen

  • Erläuterung der Beteiligten und des Streitgegenstands
  • Beschreibung der Stiftung und ihrer Statuten
  • Darstellung des ursprünglichen Konstrukts und der Änderungen

III. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts Köln

  • Beschreibung des Sachverhalts und der Streitpunkte
  • Darstellung des Urteils und der Begründung des Gerichts
  • Erklärung, wie das Gericht die Erbschaftsteuerberechnung geändert hat

IV. Standpunkt des Klägers

  • Zusammenfassung der Argumente des Klägers gegen die Erbschaftsteuerberechnung
  • Hinweis auf die behauptete Doppelbesteuerung

V. Standpunkt des Finanzamts

  • Darstellung der Argumente des Finanzamts zur Rechtfertigung der Erbschaftsteuerberechnung
  • Verweis auf die Auslegung des Finanzamts hinsichtlich der Stiftungsregelungen

VI. Diskussion und Analyse

  • Analyse der Argumente beider Seiten
  • Vergleich mit relevanten rechtlichen Präzedenzfällen oder Gesetzen
  • Erörterung möglicher steuerlicher Auswirkungen

VII. Fazit und Schlussfolgerungen

  • Zusammenfassung der Schlüsselpunkte und des Gerichtsurteils
  • Mögliche Konsequenzen für den Fall und die Erbschaftsteuer

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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