Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime § 13 I Nr 4c ErbStG – FG Köln 7 K 247/14

Juni 10, 2022

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime § 13 I Nr 4c ErbStG – FG Köln 7 K 247/14 – Urteil vom 27.01.2016

Zusammenfassung von RA und Notar Krau: 

Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 27.01.2016 entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG für Familienheime nicht gewährt wird.

Der Kläger hatte das Haus nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt, und es gab keine zwingenden Gründe, die die Selbstnutzung verhinderten.

Die Steuerbefreiung gilt nur für Wohnungen, die vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden und deren Fläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

Eine reine Widmung zur Selbstnutzung reicht nicht aus, es ist eine tatsächliche Nutzung erforderlich.

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime § 13 I Nr 4c ErbStG – FG Köln 7 K 247/14 – Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Hintergrund des Falls

B. Zusammenfassung der Entscheidung

II. Tenor der Entscheidung

III. Gründe für die Entscheidung

A. Ablehnung der Erbschaftsteuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

1. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

2. Fehlende Selbstnutzung des Familienheims

B. Übertragung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Fall

1. Erforderlicher “Mittelpunkt” des familiären Lebens

2. Einschränkende Auslegung bei fehlender Selbstnutzung

C. Unzureichende Begründung für zwingende Gründe der Selbstnutzungshindernis

D. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

E. Verdoppelung der Familienheime bei Anwendung der Klägerinterpretation

IV. Schlussfolgerung und Kostenentscheidung

Zum Entscheidungstext:

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime § 13 I Nr 4c ErbStG – FG Köln 7 K 247/14 – Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22.3.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Der Beklagte hat es im Streitfall zu Recht abgelehnt, die Steuerbefreiung für Familienheime gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG zu gewähren.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bleibt u.a. der erbschaftsteuerrechtliche Erwerb des Eigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück durch Kinder des Erblassers im Sinne der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.

Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift ist, dass die Wohnung zum einen beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und zum anderen deren Fläche die Größe von 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 5 ErbStG).

Im Streitfall hat der Beklagte dem Kläger die Steuervergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG in Bezug auf das Haus in der zutreffend versagt, weil die Erblasserin das Haus vor ihrem Tod zu keiner Zeit zu eigenen Wohnzwecken nutzte (1.) und das Haus damit zumindest unter den Umständen des Streitfalles auf keinen Fall den Charakter eines zu begünstigenden Familienheimes hatte.

Der Senat ist darüber hinaus im Streitfall auch nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Erblasserin ein Umzug in die 6 aus gesundheitlichen Gründen unmöglich war (2.).

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime § 13 I Nr 4c ErbStG – FG Köln 7 K 247/14

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfordert eine verfassungsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung, dass sich in der erworbenen Wohnung der “Mittelpunkt” des familiären Lebens befindet

(BFH-Urteil vom 18.72013 II R 35/11, BStBl II 2013, 1051).

Diese Grundsätze sind nach Überzeugung des Senates auch auf den Begriff der Selbstnutzung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG zu übertragen

(so auch BFH-Urteil vom 23.6.2015 II R 13/13, BFH/NV 2015, 1644;

FG München, Urteil vom 22.10.2014 4 K 2517/12, EFG 2015, 238;

Hessisches FG, Urteile vom 30.9.2015 1 K 1654/14, Juris;

vom 24.3.2015 1 K 118/15, EFG 2015, 1286;

Revision unter Az. II R 32/15 anhängig).

Dies entspricht auch den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 16/11107, S. 9).

Vor diesem Hintergrund kann nach Überzeugung des erkennenden Senates § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen, wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser niemals selbst in dem vererbten Haus oder der Wohnung gelebt hat.

In diesen Fällen kann sich in dem Haus nämlich niemals der “Mittelpunkt des familiären Lebens” befunden haben.

Deshalb ist es in diesem Zusammenhang letztlich unerheblich, welche – ggf. zwingenden – Gründe der Aufnahme einer Nutzung durch die Erblasserin für eigene Wohnzwecke entgegenstanden.

Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 23. 6. 2015

(II R 13/13, BFH/NV 2015, 1644)

zu der insoweit vergleichbaren Behaltensregelung in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG an (zur Vergleichbarkeit siehe auch FG München, Urteil vom 22.10.2014 4 K 2517/12, EFG 2015, 238).

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 5 ErbStG bleibt die Steuerbefreiung für ein geerbtes Eigenheim erhalten, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen vor Ablauf von zehn Jahren die Selbstnutzung des Familienheimes aufgeben muss.

Diese Regelung bedeutet aber nach der überzeugenden Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 23.6.2015

(II R 13/13, BFH/NV 2015, 1644)

nicht, dass zwingende Gründe, die einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entgegenstehen, dazu führen können, dass die Steuerbefreiung ohne jede Selbstnutzung eines Hauses zu Wohnzwecken zu gewähren ist.

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime § 13 I Nr 4c ErbStG – FG Köln 7 K 247/14

Sie können nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG lediglich die Steuerbefreiung eines bereits selbst genutzten Familienheims erhalten.

Nimmt der Erwerber die Selbstnutzung eines Hauses zu eigenen Wohnzwecken aber überhaupt nicht auf, ist das von Todes wegen erworbene Haus kein Familienheim und damit der Erwerb nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerbefreit (BFH-Urteil vom 23.6.2015 II R 13/13, BFH/NV 2015, 1644).

Dieses Ergebnis entspreche, so der BFH, auch der Gesetzesbegründung.

Danach gebiete es der Schutz des familiären Lebensraums, die Steuerbefreiung davon abhängig zu machen, dass das Kind das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutze (BT-Drucks 16/11107, S. 9).

Im Übrigen sei das Erfordernis einer tatsächlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Kindes auch deshalb gerechtfertigt, weil die in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG vorgesehene Steuerbefreiung verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege

(vgl. BFH-Urteil vom 23.6.2015 II R 13/13, BFH/NV 2015, 1644, m.w.N.).

Dies gilt nach Überzeugung des Senates in gleicher Weise im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG. Ohne eine jemals erfolgte Selbstnutzung der übergegangenen Wohnung durch die Erblasserin oder den Erblasser kommen eine Qualifizierung als Familienheim und dementsprechend die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG grundsätzlich nicht in Betracht

(zum Zeitpunkt und zur Qualität der Selbstnutzung vgl. FG München, Urteil vom 22.10.2014 4 K 2517/12, EFG 2015, 238).

Ob im Einzelfall unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, kann der Senat im Streitfall offen lassen.

Denn unter den Bedingungen des Streitfalles kommt eine Qualifizierung des Hauses in der 6 als steuerbegünstigtes Familienheim i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil es letztlich zu einem Wahlrecht bzw. zu einer Verdoppelung der Familienheime in Bezug auf eine Erblasserin oder einen Erblasser führen würde.

Die Erblasserin hat über Jahre bis zu ihrem Tod das Haus “24” bewohnt.

Dieses Haus erfüllt zweifelsfrei die Anforderungen für ein Familienheim i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG. Hätte der Kläger, der bis heute in dem Haus in der 6 wohnt, das Haus “24” unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt, hätte ihm sicher die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG zugestanden.

Würde man allein auf den Hinweis, die Erblasserin habe den Umzug in die 6 beabsichtigt, eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG zulassen, hätte dem Erben im Streitfall (faktisch) ein Wahlrecht zugestanden, das sicherlich nicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung der Regelung vereinbar ist.

Hätte die Erblasserin noch weitere Abkömmlinge neben dem Kläger gehabt, so hätten bei der vom Kläger begehrten Gesetzesauslegung beide eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG beanspruchen können, wenn sie nach dem Erbfall als entsprechende Erben jeweils in das geerbte Haus eingezogen wären.

Daher sind auch insoweit die vom BFH für die Selbstnutzung im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG herausgearbeiteten Grundsätze auf § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG übertragbar (vgl. BFH-Urteil vom 23.6.2015 II R 13/13, BFH/NV 2015, 1644).

Danach erfordert selbst die “Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung”, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt.

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime § 13 I Nr 4c ErbStG – FG Köln 7 K 247/14

Eine bloße Widmung zur Selbstnutzung durch den Erwerber, so der BFH, reiche nicht aus. Dementsprechend kann eine bloße Absichtserklärung des Erblassers erst recht nicht im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ausreichen, wo der Gesetzgeber ausdrücklich eine “Selbstnutzung” verlangt.

Eine Steuerbefreiung für das Haus “24” kommt aus o.g. Gründen nicht in Betracht, weil der Kläger dieses Haus unstreitig nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt hat.

2. Der Senat ist im Übrigen auch nicht davon überzeugt, dass die Erblasserin im Streitfall aus “zwingenden Gründen” i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG an einer Selbstnutzung des Hauses in der 6 gehindert war.

Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, lebte die Erblasserin in dem Haus “24” noch bis zu ihrem Tod allein.

Er hat sich zwar nach seinen Angaben intensiv um seine Mutter gekümmert.

Er hat aber keine zwingenden Gründe dazu vorgetragen, weshalb die Erblasserin nach der Renovierung der 6 nicht dort habe einziehen können und er sich nicht dort um sie habe entsprechend kümmern können.

Vielmehr hat der Kläger bestätigt, dass auch das Haus in der 6 im Wesentlichen barrierefrei gewesen sei.

Auch die schwere Erkrankung an Lungenkrebs hat die Erblasserin offensichtlich nicht daran gehindert, ihr Leben bis zuletzt recht selbstbestimmt und eigenständig zu führen.

So war sie nach Auskunft des Klägers immerhin noch bis zu ihrem Tode in der Lage, einen PKW selbständig im Straßenverkehr zu führen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime § 13 I Nr 4c ErbStG – FG Köln 7 K 247/14

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