Erbschaftsteuererklärung Vermächtnis – BFH II B 29/98
RA und Notar Krau
Der Bundesfinanzhof (BFH) prüfte sich im Fall mit dem Aktenzeichen II B 29/98 mit der Erbschaftsteuerfrage einer Vermächtnisnehmerin.
Der Erblasser hatte in einem gemeinschaftlichen Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt, jedoch durch eine spätere Verfügung seiner Lebensgefährtin, der Klägerin, einen Vermächtnisbetrag zugewandt.
Diese machten in ihrer Erbschaftsteuererklärung geltend, dass der Vermächtnisbetrag um verschiedene Kosten zu mindern sei, darunter Hotelkosten, Unterhaltsleistungen und Mietansprüche.
Das Finanzamt erkannte diese Abzüge nicht an, woraufhin die Erbschaftsteuer festgesetzt würde
Die Klägerin klagte, wobei sie mündliche Vereinbarungen mit dem Erblasser vorbrachte, nach denen dieser die Hälfte der Lebensführungskosten nachzahlen sollte.
Sie beriefen sich auch auf einen Aufwendungsersatzanspruch für die Hotelkosten.
Das Finanzgericht wies die Klage ab und argumentierte, selbst wenn solche Vereinbarungen bestanden hätten, wären sie nur vom Erben und nicht vom Vermächtnissen
Die Klägerin beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision ein, da sie der Ansicht war, die Frage der Erbschaftsteuer für Vermächtnisnehmer bei erheblichen Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers habe grundsätzliche Bedeutung.
Der BFH erklärte die Beschwerde jedoch für unzulässig, da die Begründung nicht den Anforderungen entsprach.
Es fehlte an einer schlüssigen und substanziellen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage.
Insbesondere sei nicht aufgezeigt worden, warum die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sei und inwiefern sie sich von bereits entschiedenen Fällen unterscheide.
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass mündliche Vereinbarungen zu Sach- und Pflegeleistungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, was auch in diesem Fall anzuwenden sei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.