Erbschein – Testament nicht mehr auffindbar – OLG Braunschweig Beschluss 16.3.2018 – 1 W 155/17

Juni 21, 2019

Erbschein – Testament nicht mehr auffindbar – OLG Braunschweig Beschluss 16.3.2018 – 1 W 155/17

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschied am 16. März 2018 über die Beschwerde einer Frau, die nach dem Tod ihres Ehemannes einen Erbschein beantragte, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Der Antrag beruhte auf einem gemeinschaftlichen Testament, das die Ehegatten im Jahr 2015 privatschriftlich erstellt hatten.

Darin hatten sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmt.

Das Testament war jedoch nach dem Tod des Ehemannes nicht mehr auffindbar.

Die Antragstellerin und ihre Tochter versicherten eidesstattlich, das Testament gesehen und gelesen zu haben, und gaben an, dass es versehentlich entsorgt worden sein könnte.

Erbschein – Testament nicht mehr auffindbar – OLG Braunschweig Beschluss 16.3.2018 – 1 W 155/17

Das Nachlassgericht beim Amtsgericht Helmstedt lehnte die Erteilung des Erbscheins ab, da das Testament nicht vorgelegt werden konnte und auch keine Kopie existierte.

Es sah keine ausreichenden Beweise für den Inhalt und die Existenz des Testaments.

Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, dass der Nachweis eines Testaments auch durch Zeugenaussagen und andere Beweismittel möglich sei.

Das OLG Braunschweig hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es stellte fest, dass die strengen Beweisanforderungen für den Nachweis eines abhandengekommenen Testaments erfüllt waren.

Die eidesstattlichen Erklärungen der Antragstellerin und ihrer Tochter sowie deren detaillierte Zeugenaussagen überzeugten das Gericht,

dass ein gemeinschaftliches Testament existierte und die Ehegatten sich darin gegenseitig zu Alleinerben bestimmt hatten.

Das OLG kritisierte das Amtsgericht dafür, dass es keine formelle Beweisaufnahme durchgeführt hatte, um die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu überprüfen.

Aufgrund der detaillierten Aussagen kam das OLG zu dem Schluss, dass das Testament wirksam errichtet wurde und die Beschwerdeführerin Alleinerbin war.

Es wies das Amtsgericht an, den Erbschein zu erteilen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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