Erbscheinsantrag Erlaß eines Vorbescheids – Vollerbschaft oder Vorerbschaft – OLG Hamm 15 W 216/02
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied im Beschluss vom 19.11.2002 (Az.: 15 W 216/02), dass ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten aus dem Jahr 1993 so auszulegen ist,
dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und die Kinder Nacherben sind.
Der Fall:
Die Eheleute hatten in ihrem Testament den überlebenden Ehegatten als „Vollerben“ und die Kinder als „Nacherben“ eingesetzt.
Der Ehemann beantragte nach dem Tod seiner Frau einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.
Das Landgericht entschied jedoch, dass er nur Vorerbe sei. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde ein.
Die Entscheidung:
Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück. Das Landgericht habe das Testament zutreffend ausgelegt.
Begründung:
Keine Anhörung des Ehemanns:
Das Landgericht hatte den Ehemann nicht persönlich angehört.
Das OLG Hamm sah darin keinen Verfahrensfehler, da der Ehemann nicht dargelegt hatte, welche zusätzlichen Informationen er bei einer Anhörung hätte beitragen können.
Fazit:
Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Beschwerde des Ehemanns zurück.
Der Ehemann war Vorerbe und die Kinder waren Nacherben.
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