OLG Hamm 15 W 216/02

Mai 27, 2021

Erbscheinsantrag Erlaß eines Vorbescheids – Vollerbschaft oder Vorerbschaft – OLG Hamm 15 W 216/02

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied im Beschluss vom 19.11.2002 (Az.: 15 W 216/02), dass ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten aus dem Jahr 1993 so auszulegen ist,

dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und die Kinder Nacherben sind.

Der Fall:

Die Eheleute hatten in ihrem Testament den überlebenden Ehegatten als „Vollerben“ und die Kinder als „Nacherben“ eingesetzt.

Der Ehemann beantragte nach dem Tod seiner Frau einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Das Landgericht entschied jedoch, dass er nur Vorerbe sei. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde ein.

Die Entscheidung:

Erbscheinsantrag Erlaß eines Vorbescheids – Vollerbschaft oder Vorerbschaft – OLG Hamm 15 W 216/02

Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück. Das Landgericht habe das Testament zutreffend ausgelegt.

Begründung:

  • Auslegungsbedürftigkeit des Testaments: Das Testament war auslegungsbedürftig, da die Begriffe „Vollerbe“ und „Nacherbe“ sich gegenseitig ausschließen.
  • Einheitslösung oder Trennungslösung: Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ist zu prüfen, ob die Eheleute eine sog. Einheitslösung oder eine Trennungslösung beabsichtigt haben. Bei der Einheitslösung wird das Vermögen der Eheleute beim Tod des Erstversterbenden vereinigt und erst nach dem Tod des Überlebenden an die Nacherben weitergegeben. Bei der Trennungslösung verbleibt das Vermögen der Eheleute getrennt und wird nach dem Tod jedes Ehegatten gesondert vererbt.
  • Indizien für eine Trennungslösung: Im vorliegenden Fall sprachen mehrere Indizien für eine Trennungslösung:
    • Die Eheleute hatten im Testament bestimmt, dass das Hausgrundstück nicht verkauft werden darf. Dies deutet darauf hin, dass sie den überlebenden Ehegatten in seiner Verfügungsfreiheit beschränken wollten.
    • Die Eheleute hatten eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen. Dies deutet darauf hin, dass sie verhindern wollten, dass die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil geltend machen und dadurch das Vermögen vermindern.

Erbscheinsantrag Erlaß eines Vorbescheids – Vollerbschaft oder Vorerbschaft – OLG Hamm 15 W 216/02

Keine Anhörung des Ehemanns:

Das Landgericht hatte den Ehemann nicht persönlich angehört.

Das OLG Hamm sah darin keinen Verfahrensfehler, da der Ehemann nicht dargelegt hatte, welche zusätzlichen Informationen er bei einer Anhörung hätte beitragen können.

Fazit:

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Beschwerde des Ehemanns zurück.

Der Ehemann war Vorerbe und die Kinder waren Nacherben.

RA und Notar Krau

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