Erbvertrag einer ehemals standesherrlichen Familie nach der Auflösung der Fideikommisse

Mai 6, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03. September 1996 – 1Z BR 41/95
Erbvertrag einer ehemals standesherrlichen Familie nach der Auflösung der Fideikommisse
Zum Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommißauflösungsgesetze auf einen Erbvertrag, in dem Vor- und Nacherbschaft entsprechend den Regelungen des Hausgesetzes einer ehemals standesherrlichen Familie angeordnet wurde.
Das Recht des Erblassers, erbrechtliche Folgen an die Eingehung einer nicht konsentierten Ehe zu knüpfen, ist Ausfluß der Testierfreiheit des BGB, die auch im Jahre 1925 gemäß BGB § 1937 galt.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. März 1995 aufgehoben; die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.
Gründe
A.
Der verwitwete Erblasser, der Fürst zu N, ist im Jahr 1939 verstorben. Er hinterließ eine Tochter sowie die Söhne A, B, und C. Ein weiterer Sohn D war bereits im Jahr 1918 verstorben.
Am 14.4.1925 hatte der Erblasser mit seiner Ehefrau und den drei lebenden männlichen Abkömmlingen einen Erbvertrag geschlossen, der von den Vertragsparteien unterzeichnet und einem Notar in einem verschlossenen Umschlag übergeben wurde. Er lautet auszugsweise wie folgt:
Mit Rücksicht darauf, daß durch die Gesetzgebung der Länder, nämlich in Bayern …, in Baden …, in Hessen … die Fideikommisse und Stammgüter aufgehoben worden sind und hierdurch auch die fideikommissarische Bindung hinsichtlich des Hausgutes des Fürstlichen Hauses N betroffen worden ist, haben wir, die derzeitigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses N, uns entschlossen, die künftige Erbfolge in unser gegenwärtiges und künftiges Vermögen, soweit es nach Maßgabe des Fürstlichen Hausgesetzes vom 23.10.1897 gebunden war (Hausgut), durch Erbvertrag zu ordnen.
Dem gemäß vereinbaren wir unter Wahrung der für den Erbvertrag und den Erbverzichtsvertrag gesetzlich vorgeschriebenen Formen, indem wir gegenseitig unsere einzelnen Erklärungen ausdrücklich annehmen, was folgt:
I.
Ich, … (Erblasser), setze zu Erben des vorbezeichneten Vermögens, soweit das Eigentums- und Verfügungsrecht daran mir zusteht, meine Abkömmlinge ein und zwar mit der Maßgabe, daß für die Erbfolge die darauf bezüglichen Bestimmungen des Hausgesetzes vom 23.10.1897, jedoch unter Anwendung der Vorschriften in den §§ 2100 bis 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuches, maßgebend bleiben. Zur Erbfolge in meinen vorbezeichneten Nachlaß ist und bleibt danach die Geburt aus einer hausgesetzmäßigen Ehe (§ 25 des Hausgesetzes) und das Bekenntnis zum evangelischen Glauben erforderlich (§ 4 des Hausgesetzes). Die Erbfolge geschieht im Mannesstamm des Fürstlichen Hauses und nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge; unter gleichnahen Linien wird die jüngere von der älteren ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 des Hausgesetzes). Im Falle des Erlöschens des Mannesstammes fällt mein Nachlaß an meine weiblichen Abkömmlinge, wie dies des näheren in den Absätzen 2 bis 5 des § 5 des Hausgesetzes geregelt ist.
II.
Wir, A, B und C bestimmen, daß die Erbfolge in unseren dereinstigen Nachlaß, soweit er aus dem vorbezeichneten Vermögen herrührt, sich nach den Grundsätzen vollziehen soll, wie sie unter I niedergelegt sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob uns dieses Vermögen kraft Gesetzes oder kraft letztwilliger Verfügung angefallen sein sollte.
III.
Soweit unter I. und II. Familienmitglieder des Fürstlichen Hauses N als Nacherben eingesetzt sind, sollen sie zugleich Ersatzerben sein. Der jeweilige Vorerbe soll von den Beschränkungen und Verpflichtungen, denen nach jetzigen oder künftigen Gesetzen der Vorerbe unterworfen sein sollte, insbesondere von denen in §§ 2113 Abs. 1, 2114, 2116 bis 2119, 2127 bis 2131, 2133, 2134 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit sein.
Wir verzichten für uns und unsere Rechtsnachfolger darauf, daß das Recht der Nacherbfolge im Grundbuch eingetragen werde.
IV.
Die Bestimmungen des Hausgesetzes vom 23.10.1897 bleiben, soweit sie nicht durch den Wegfall der fideikommissarischen Bindung des Hausgutes gegenstandslos geworden sind und soweit sie mit den Abreden dieses Erbvertrages vereinbar sind, auch weiterhin in Kraft …
V.
Wir versprechen uns für uns und unsere Rechtsnachfolger, das durch das Fürstliche Hausgesetz begründet gewesene Familienfideikommiß wieder herzustellen, wenn und soweit die Gesetzgebung dies zuläßt.
VI.
Sollte die durch diesen Erbvertrag begründete erbrechtliche Bindung (Nacherbfolge) durch Zeitablauf unwirksam werden, so verpflichten wir uns für uns und für unsere Rechtsnachfolger, die uns oder unseren Rechtsnachfolgern zufallenden Vermögensteile auch weiterhin durch die Fürstliche Generalverwaltung oder deren Nachfolger als gemeinschaftliche Bevollmächtigte ungetrennt auf gemeinsame Rechnung verwalten zu lassen .
VII.
VIII.
Sollte aus irgendwelchen Gründen einer der vorstehenden Bestimmungen die Rechtsgültigkeit aberkannt werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit unserer Vereinbarung im übrigen nicht berührt.
Wir sind auch darüber einig, daß unsere vorstehenden Bestimmungen, sofern sie nicht als vertragsrechtliche Verfügungen von Todeswegen oder unter Lebenden nach den bestehenden Gesetzen gültig sein sollten, als letztwillige testamentarische Anordnungen zu gelten haben und als solche zu befolgen sind.
Das vom Vater des Erblassers mit Zustimmung seines Bruders, seines Sohnes und dessen ältesten Sohnes “erlassene” Hausgesetz vom 23.10.1897 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 2
Der Fürst ist das Haupt des Fürstlichen Hauses.
§ 3
Die Fürstliche Standesherrschaft, sowie überhaupt das Fürstliche Hausvermögen ist Stammgut des Fürstlichen Hauses N; dasselbe kann nur unter den durch diese Eigenschaft bedingten und beziehungsweise in dem gegenwärtigen Hausgesetze noch weiter vorgeschriebenen Beschränkungen besessen und genossen werden.
§ 4
Zur Sukzession in dieses Stammgut wird Geburt aus einer hausgesetzmäßigen Ehe (§ 25) und Bekenntnis zum evangelischen Glauben erfordert.
§ 5
Die Sukzession geschieht im Mannsstamme des Fürstlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und Linealerbfolge. Unter gleichnahen Linien wird die jüngere von der älteren ausgeschlossen.
Nach gänzlichem Erlöschen des Mannsstammes geht die Nachfolge in das Stammgut in eben der Ordnung, welche für den Mannsstamm festgesetzt ist, an die weibliche Nachkommenschaft des letzten Stammgutbesitzers zurück, so daß die zur Zeit des Absterbens des letzten Besitzers lebenden Töchter desselben oder deren Abkömmlinge nach dem Erstgeburtsrecht und der Linealerbfolgeordnung zur Stammfolge gerufen werden.
Sind keine Abkömmlinge des letzten Besitzers vorhanden, so fällt die Nachfolge in das Stammgut an die weiblichen Nachkommen des nächsten väterlichen Vorfahren des letzten Stammgutsinhabers und so weiter aufwärts; unter diesen Nachkommen soll, ohne daß es auf die Nähe des Grades der Verwandtschaft oder auf das Geschlecht ankommt, die Erstgeburt und beziehungsweise deren Linie den Vorzug haben.
Ist auf diese Weise die Succession an den weiblichen Stamm gekommen, so tritt bei den Abkömmlingen, sobald männliche Nachkommenschaft vorhanden sein wird, der Vorzug des männlichen Geschlechts vor dem weiblichen wieder ein.
§ 6
Außer dem gesamten Grundbesitz, welcher die Fürstliche Standesherrschaft bildet oder noch bilden wird, mit Einschluß aller der Standesherrschaft zustehenden Rechte und Gerechtsame, gehören zum Fürstlichen Stammgute auch lebendige und tote Inventarien und Aktivkapitalien …
§ 12
Der jeweilige Inhaber des Stammguts ist berechtigt, dasselbe nach seinem Ermessen zu verwalten und zu nutznießen …
§ 22
Alles, was der jeweilige Fürst nach Erhaltung des Grundstockes des Stammgutes, insbesondere auch der zu den Schlössern etc. gehörigen Inventarien (§ 6) aus dem Ertrage des Stammgutes erübrigt, oder was er anders woher erwirbt, gleichviel ob Grundbesitz oder Aktivkapitalien oder fahrende Habe, insbesondere auch Alles, was für ihn und seine Gemahlin zum persönlichen Gebrauche dient, als Schmuck, Kleinodien, Leibgeräte, Weißgeräte, Wehr und Waffen, Bücher und dergleichen, bildet sein Privatvermögen, über welches er unter Lebenden und auf den Todesfall frei verfügen kann. Soweit er darüber nicht rechtsgültig verfügt, wird dasselbe nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich vererbt.
§ 24
Der jeweilige Fürst hat als Haupt des Fürstlichen Hauses die Befugnis und die Obliegenheit, alle für die Erhaltung der Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses angemessenen Maßregeln zu treffen. In dieser Beziehung sind sämtliche Mitglieder des Fürstlichen Hauses seiner Aufsicht und seinem Verfügungsrecht unterworfen.
§ 25
Der Fürst bedarf zu seiner Verheiratung nicht der Einwilligung der Agnaten. Bestehen jedoch bei einem Agnaten Bedenken, ob eine von dem Fürsten beabsichtigte Ehe der Würde und dem Ansehen des Fürstlichen Hauses entspricht, so ist die Entscheidung dieser Frage einem Schiedsgerichte zu unterbreiten (§ 40). Fällt der Spruch desselben im verneinenden Sinne aus, so gilt die trotzdem eingegangene Ehe nicht als hausgesetzmäßig (§ 4).
Die Prinzen und Prinzessinnen des Fürstlichen Hauses können sich nur mit vorgängiger schriftlicher Einwilligung des Fürsten vermählen.
Glaubt ein Familienmitglied, daß ihm die Einwilligung zur Vermählung seitens des Fürsten ohne zureichenden Grund verweigert worden sei, so steht ihm die Berufung eines Schiedsgerichtes (§ 40) zu, dessen Einwilligung diejenige des Fürsten ersetzt.
Familienmitglieder, welche vorstehenden Bestimmungen zuwider eine eheliche Verbindung eingehen, sind für sich, ihre Ehegatten und Nachkommen von den Rechten und Bezügen ausgeschlossen, welche ihnen dieses Hausgesetz gewährt.
Zum “Stammgut” des Hauses gehörten damals unter anderem Grundstücke im damaligen Königreich Bayern sowie in den damaligen Großherzogtümern Hessen und Baden.
In einer vom Vater des Erblassers sowie vom Erblasser für sich und seine Söhne A und B (der Sohn C war noch nicht geboren) sowie vom Vormund seines Sohnes D unterzeichneten “Authentischen Interpretation” vom 8.12.1901 ist u.a. folgendes ausgeführt: § 3 bedeute, daß die das Stammgut bildenden “Vermögensstücke” (§ 6) im Gegensatz zu dem in § 2 erwähnten Privatvermögen nicht im Einzeleigentum des jeweiligen Fürsten, sondern im Gesamteigentum des Fürstlichen Hauses als einer juristischen Person oder Körperschaft, der “Fürstlichen Standesherrschaft”, stünden und daß dem jeweiligen Fürsten lediglich die Verwaltung und Nutznießung des Fürstlichen Hausvermögens zukomme.
Die Ehefrau des Erblassers sowie seine Söhne A, B und C verzichteten zu notarieller Urkunde vom 14.4.1925 auf “alle gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte … in Ansehung des Nachlasses” ihres Ehemanns und Vaters, soweit der Nachlaß aus Gegenständen bestehe, die Bestandteile des früheren Fürstlichen Hausguts gewesen seien. Ausgeschlossen vom Verzicht seien jedoch die Anwartschaftsrechte, die den Söhnen aufgrund der in Bayern und Hessen erlassenen Aufhebungsgesetze “in Ansehung des Fürstlichen Familienstammgutes” zustünden. Die einzige Tochter des Erblassers hatte bereits zu notarieller Urkunde vom Jahr 1922 “anerkannt”, daß sie keinerlei Ansprüche an das Fürstliche Hausgut zu machen habe.
Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1939 erklärten seine vier Kinder in der Nachlaßverhandlung vor dem Amtsgericht, der Nachlaß bestehe “in dem Hausgut”. Auf Antrag des erstgeborenen Sohns A bewilligte das Nachlaßgericht im Jahr 1939 einen Erbschein, demzufolge der Erblasser aufgrund des Erbvertrags vom Jahr 1925 von seinem Sohn A allein beerbt worden sei. Eine Ausfertigung wurde an den Erben hinausgegeben. Dieser Erbschein wurde mit Verfügung des Nachlaßgerichts vom 24.11.1939 eingezogen; gleichzeitig wurde ein neuer Erbschein bewilligt, der A als Alleinerben und dessen Söhne A1 (den Vater der Beteiligten zu 1 und 2), A2 und A3 als Nacherben auswies. Auch eine Ausfertigung dieses Erbscheins wurde an den Erben hinausgegeben.
Am 29.1.1940 legte die Verwaltung des Fürstlichen Hauses dem Nachlaßgericht eine “Niederschrift” des Erblassers vom 15.12.1936 vor, die mit “Mein letzter Wille” überschrieben ist und auszugsweise wie folgt lautet:
1. Nachdem durch Erbvertrag vom 14.4.1925 die Erbfolge in das Fürstliche Hausgut, soweit es nach Maßgabe des Fürstlichen Hausgesetzes vom 23.10.1897 fideikommissarisch gebunden war, oder noch ist, mit Zustimmung aller Agnaten geregelt wurde, hat es damit sein Bewenden.
2. Die gesamte Einrichtung des Palais …, sowie des Schlosses … ist Bestandteil des Hausgutes …
3. …
4. …
Alle sonstigen Gegenstände aus meinem Privatbesitz wird mein Erbe nach Gutdünken mit seinen Geschwistern teilen.
5. Die Burgruine … gehört also zu meinem Privatbesitz und geht mit diesem an meine Erben über …
6. …
7. …
Der Nachlaßrichter stellte fest, daß es sich bei diesem Schriftstück nicht um ein Testament im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Testamentsgesetzes handle und gab es an die Verwaltung zurück.
Mit Verfügung vom 9.1.1942 erklärte das Nachlaßgericht auch den Erbschein vom 24.11.1939 für kraftlos, weil statt eines einzigen Nacherben mehrere Nacherben aufgeführt seien. In einem am selben Tag bewilligten Erbschein wurde erneut bezeugt, daß der Erblasser von seinem Sohn A allein beerbt worden sei. Nacherbe “nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge” sei “entweder” der Enkel A1 “oder” der Enkel A2 “oder” der Enkel A3.
Im Jahr 1946 verstarb der Sohn A des Erblassers. Er hinterließ seine Ehefrau, die oben als Enkel des Erblassers bezeichneten drei Söhne sowie drei Töchter. Das Nachlaßgericht bewilligte am 17.8.1948 einen “Nacherbschein”, demzufolge A vom “Nacherben” A1 … (seinem ältesten Sohn) beerbt worden sei. Diesen Erbschein zog es mit Beschluß vom 10.7.1957 als unrichtig ein, weil er die nach A1 nochmals eintretende Nacherbfolge nicht berücksichtige. Am 4.10.1957 bewilligte es einen Erbschein, in dem bezeugt wurde, daß der Erblasser nach dem Tod des Vorerben A von dem Nacherben A1 beerbt worden sei. Nacherbe sei dessen Sohn, der Beteiligte zu 1. Einen gleichlautenden Erbschein mit dem Zusatz, die weitere Nacherbfolge trete mit dem Tod des A1 ein und “Der Erbe ist zur freien Verfügung über den Nachlaß berechtigt”, bewilligte das Nachlaßgericht am 21.10.1957.
In einem bereits am 8.6.1957 beurkundeten notariellen Testament des A1 ist zunächst ausgeführt, daß aufgrund des Erbvertrags vom Jahr 1925 sein Sohn, der Beteiligte zu 1, noch einmal weiterer Nacherbe sei. In Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge sollten für den Fall seines Todes die Bestimmungen des Hausgesetzes gelten. Zur Erbfolge in sein gesamtes Vermögen sei auch künftig nur berufen, wer aus einer hausgesetzmäßigen Ehe stamme und dem evangelischen Glaubensbekenntnis angehöre.
Am 3.4.1974 unterzeichnete A1 “in dem Bestreben”, die Bestimmungen des Hausgesetzes vom 23.10.1897 “im Interesse des Ansehens und der Wohlfahrt der Fürstlichen Familie unter den veränderten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen” aufrecht zu erhalten, “Familien-, vermögens- und erbrechtliche Regelungen des Fürstlichen Hauses N”, die in den Jahren 1974, 1975 und 1976 auch von seiner Ehefrau, seinen vier Kindern und von seinem Bruder A3 unterzeichnet wurden. In diesen, die nach der Präambel “Richtschnur für die Erbfolge … und für die Auslegung von … getroffenen Verfügungen von Todes wegen” sein sollen, ist unter anderem folgendes ausgeführt:
1) Der jeweilige Fürst zu N im Sinne der vor der Weimarer Reichsverfassung gültigen Bestimmungen ist das Haupt des Fürstlichen Hauses. Sein Gesamtvermögen untersteht im Interesse der Erhaltung, Sicherung und wenn möglich Vermehrung dieses Vermögens der Fürstlichen Verwaltung. Dieses gesamte Vermögen unterliegt der Vererbung nach Maßgabe des Erbvertrags vom 14.4.1925 und gemäß den weiteren im Einzelfall getroffenen Verfügungen von Todes wegen.
2) Zur Erbfolge in den fürstlichen Nachlaß auf Grund einer Verfügung von Todes wegen und zur Nachfolge in irgendwelche Rechte und Ansprüche des Fürstlichen Hauses ist Voraussetzung die Abstammung aus einer mit der Ehre, dem Ansehen, der Ordnung und der Wohlfahrt des Hauses zu vereinbarenden Ehe und das Bekenntnis zum evangelischen Glauben .
Am 23.12.1974 schlossen der Beteiligte zu 1 und sein Vater, aus dessen Ehe außerdem zwei Töchter und der Beteiligte zu 2 hervorgegangen sind, einen notariellen Erbvertrag, ergänzt durch notariellen Vertrag vom 15.1.1985, in dem A1 den Beteiligten zu 1 zum Alleinerben seines “gesamten Vermögens” einsetzte und in dem der Beteiligte zu 1 für sich und seine Nachkommen auf das Pflichtteilsrecht am Nachlaß seines Vaters verzichtete.
Unter Nr. VIII des Vertrags ist folgendes ausgeführt:
Wir, die heutigen Vertragsschließenden, geloben uns gegenseitig, die “Familien-, vermögens- und erbrechtlichen Regelungen des Fürstlichen Hauses N” als Ersatz und Ergänzung des Fürstlichen Hausgesetzes von 1897 in Wahrung der altbewährten Familientradition und zur Erhaltung des Ansehens und des Glanzes unserer Familie auch künftig einzuhalten und – soweit es die Umstände gestatten – danach zu handeln.
Wir bestätigen mit diesem Vertrag ausdrücklich die Verbindlichkeit der “Familien-, vermögens- und erbrechtlichen Regelungen des Fürstlichen Hauses N” im Verhältnis zueinander. Diese Regelungen sind als Bestandteil dieses Vertrages ebenso angeschlossen wie der zu dieser Regelung gehörende Schiedsvertrag.
Wir bekennen uns zum Inhalt dieser Anlagen und erklären sie zum wesentlichen Bestandteil dieses Erbvertrages.
Die “Regelungen” von 1974 waren dem Vertrag als Anlage I beigefügt.
Die Geschwister des Beteiligten zu 1 hatten bereits mit notariellen Urkunden vom 23.12.1969 auf ihr “gesetzliches Erbteilsrecht” an dessen Nachlaß zugunsten ihres Vaters A1 verzichtet. Den Urkunden war jeweils ein Auszug aus dem Hausgesetz von 1897 (mit den §§ 4, 5 und 25) beigefügt. Mit notariellen Urkunden vom 5.12.1978 verzichteten sie auf ihr “gesetzliches Pflichtteilsrecht” am Nachlaß ihres Vaters.
Nachdem der Beteiligte zu 1 im Jahr 1984 die Ehe mit E1, einer Prinzessin, geschlossen hatte, setzte ihn sein Vater A1 mit notariellem Testament vom 19.12.1984 zum Alleinerben seines gesamten Vermögens ein, “soweit es nicht der Nacherbfolge unterliegt”.
Die erste Ehefrau des Beteiligten zu 1 ist tödlich verunglückt. Im Jahr 1991 schloß der Beteiligte zu 1 eine zweite Ehe mit E2. Ob A1 dieser Eheschließung zugestimmt hatte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Bereits am 22.5.1991 hatte A1 sein Testament vom 19.12.1984 zu notarieller Urkunde hinsichtlich der Ersatzerbeneinsetzung ergänzt und festgestellt, daß die vom Beteiligten zu 1 beabsichtigte Eheschließung den Grundsätzen der “Regelungen” (von 1974) nicht entspreche, so daß die Abkömmlinge aus dieser Ehe nicht sukzessionsberechtigt seien. Er schließe diese daher von der Erbfolge und der Ersatzerbfolge aus.
Am 9.10.1991 errichtete A1 ein weiteres notarielles Testament, in dem er unter Widerruf aller früheren letztwilligen Verfügungen seinen zweitgeborenen Sohn, den Beteiligten zu 2, zu seinen alleinigen Erben einsetzte.
Das Testament erfasse auch “dasjenige …, was der Nacherbfolge oder einem Nachvermächtnis unterliegen würde …”. Der Beteiligte zu 1 sei von jeder Erbfolge ausgeschlossen.
Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom selben Tag focht A1 den Erbvertrag vom Jahr 1925 mit der Begründung an, der Beteiligte zu 1 lebe nicht in einer hausgesetzmäßigen Ehe. In einer weiteren notariell beglaubigten Erklärung vom selben Tag führte er aus, daß er dieser Ehe niemals zugestimmt habe. Er habe die Zustimmung vielmehr verweigert. Hingegen lebe der Beteiligte zu 2 in einer hausgesetzmäßigen Ehe, der er zugestimmt habe. Auch der Beteiligte zu 2 focht mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 9.10.1991 den Erbvertrag an. Nachdem A1, der Vater der Beteiligten zu 1 und 2, verstorben war, focht der Beteiligte zu 1 dessen Testament vom 9.10.1991 an.
Mit Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 13.11.1991 beantragte der Beteiligte zu 1 beim Nachlaßgericht, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben des Erblassers ausweise. Der Beteiligte zu 2 beantragte, diesen Antrag zurückzuweisen. Das Nachlaßgericht zog hierauf mit Beschluß vom 18.11.1991 den Erbschein vom 21.10.1957 ein, weil dieser durch den Eintritt des Nacherbfalls unrichtig geworden sei. Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 2, ihm einen Erbschein zu erteilen, demzufolge der Erblasser aufgrund Gesetzes von seinen vier Kindern zu je 1/4 beerbt worden sei. Hilfsweise beantragte er einen Erbschein, der den Sohn des Erblassers, A, als Alleinerben aufgrund des Erbvertrags vom Jahr 1925, hilfsweise ihn selbst als Alleinerben ausweise.
Das Nachlaßgericht wies mit Beschluß vom 31.7.1992 die Erbscheinsanträge des Beteiligten zu 2 zurück und kündigte einen Erbschein an, demzufolge der Erblasser aufgrund des Erbvertrags vom Jahr 1925 vom Beteiligten zu 1 allein beerbt worden sei. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß der Erbvertrag wirksam errichtet sei und auch nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstoße. Die Sittenwidrigkeit des Erfordernisses einer hausgesetzmäßigen Ehe führe nicht zur Nichtigkeit des gesamten Erbvertrags. Demnach sei der Beteiligte zu 1 nach dem Tod seines Vaters Nacherbe des Erblassers geworden. Die Anfechtungserklärungen seien verfristet. Der Vater des Beteiligten zu 1 habe die im Erbvertrag angeordnete Nacherbfolgeregelung durch das Testament vom 9.10.1991 nicht beseitigen können.
Gegen den Beschluß des Nachlaßgerichts hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt und zunächst die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn aufgrund des Erbvertrags als Alleinerben ausweise. Hilfsweise hat er einen Erbschein beantragt, demzufolge der Erblasser aufgrund des Erbvertrags von A1, hilfsweise von A beerbt worden sei. Ein weiterer Hilfsantrag erstrebte einen Erbschein, der A als Alleinerben kraft Gesetzes, hilfsweise diesen und seine beiden Brüder als Erben zu je 1/3 ausweisen sollte.
Das Nachlaßgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht vor.
Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 2 einen Erbschein, demzufolge der Erblasser aufgrund Gesetzes von seinen vier Kindern zu je 1/4 beerbt worden sei. Hilfsweise beantragte er einen Erbschein, der aufgrund des Erbvertrags A, hilfsweise A1 und hilfsweise ihn selbst, den Beteiligten zu 2, als “Vollerben” ausweise. Das Landgericht wies mit Beschluß vom 15.3.1995 die Beschwerde zurück.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er seine vor dem Landgericht zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Der Beteiligte zu 1 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Im Verfahren über den Nachlaß des Vaters A1 der Beteiligten hat das Nachlaßgericht am 24.7.1992 den Antrag des Beteiligten zu 1, ihm einen Alleinerbschein zu erteilen, zurückgewiesen und die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, demzufolge A1 aufgrund Testaments vom 9.10.1991 “hinsichtlich seines ungebundenen Privatvermögens, das der Nacherbfolge nicht unterliegt” vom Beteiligten zu 2 allein beerbt worden sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 28.6.1995 zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 die Entscheidung des Nachlaßgerichts dahin geändert, daß der Erblasser vom Beteiligten zu 2 aufgrund Testaments allein beerbt worden sei. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1 weitere Beschwerde eingelegt.
Der Großvater der Beteiligten, der im Jahr 1946 verstorbene A, hatte keine weitere letztwillige Verfügung getroffen. Da er laut Erklärung seiner Witwe außer dem Familienstammgut “an Vermögen nichts nennenswertes” hinterlassen habe, wurde in dem anhängigen Nachlaßverfahren zunächst kein Erbschein beantragt. Ein Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 31.7.1992 zurückgewiesen. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht noch nicht entschieden.
B.
Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 sei nicht begründet. Mit dem Tod seines Vaters A1 sei der Beteiligte zu 1 Vollerbe nach dem Erblasser geworden. Der mit Beschluß des Nachlaßgerichts vom 31.7.1992 angekündigte Erbschein sei daher richtig.
Der Erbvertrag vom Jahr 1925 sei formwirksam errichtet worden. Die bloße Bezugnahme auf das Hausgesetz von 1897 stehe dem nicht entgegen, denn dieses sei in den Gesetzblättern von Bayern, Baden und Hessen veröffentlicht worden. Die im Vertrag enthaltene Bestimmung, daß zur Erbfolge die Geburt aus einer hausgesetzmäßigen Ehe erforderlich sei, verstoße auch nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB; es handle sich um eine zulässige Bedingung.
Entgegen der Meinung des Beteiligten zu 2 enthalte der Erbvertrag eine Erbeinsetzung und eine Regelung der Nacherbfolge und nicht nur die Anordnung von Vermächtnissen, so daß die gesetzliche Erbfolge ausscheide. Hierfür spreche schon der Wortlaut des Vertrags, in dem die juristisch beratenen Vertragsparteien mehrfach die Begriffe Erbe, Nacherbe und Erbfolge verwendet hätten; von Vermächtnissen sei nicht die Rede. Auch die Vertragsparteien und die übrigen Mitglieder des Hauses N hätten den Vertrag als Erbeinsetzung angesehen, wie deren späteres Verhalten zeige. Andere Äußerungen des Erblassers wie seine “letztwillige Verfügung” vom 2.8.1929, sein “letzter Wille” vom 15.12.1936 und seine Erklärung vom 24.11.1936 widersprächen der Annahme einer Erbeinsetzung nicht. Eine Erbeinsetzung könne auch in der Zuwendung einzelner Gegenstände liegen, sofern deren Wert den des übrigen Nachlasses in einer Weise übertrifft, welche die Annahme zuläßt, der Erblasser habe diese Gegenstände als seinen wesentlichen Nachlaß angesehen. Das sei hier der Fall. Der Wert des den Abkömmlingen des Erblassers zugewendeten “Hausguts” übertreffe den seines Privatvermögens, des sogenannten Allodvermögens, erheblich. Es habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend aus forst- und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken … sowie aus bebauten Grundstücken bestanden, zu denen insbesondere das Palais … und das Schloß … gehört hätte. Zum Hausgut habe ferner die Einrichtung beider Häuser gehört, soweit sich diese nicht in den von den einzelnen Familienmitgliedern bewohnten Räumen befunden habe, aus einem Teil des Schmucks, den nicht zum Privatvermögen gehörenden Teil der Bibliothek … und ein Kapitalvermögen … Der Wert des Privatvermögens habe schätzungsweise allenfalls … RM betragen. … Somit habe dem Hausgut im Wert von rund … RM ein Privatvermögen im Wert zwischen … und … RM gegenübergestanden. Letzteres habe daher rund 8 bis 10 % des Gesamtvermögens betragen. Ein anderes Verhältnis zwischen beiden Vermögensteilen ergäbe sich auch dann nicht, wenn man auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abstellen würde. Das Gericht sehe davon ab, ein Sachverständigengutachten einzuholen, denn auch ein Sachverständiger könne mangels konkreter Unterlagen das Verhältnis zwischen dem Wert des Hausguts und dem des Privatvermögens nur schätzen. Bei den vom Gericht angenommenen Wertverhältnissen sei davon auszugehen, daß der Erblasser das Hausgut als seinen wesentlichen Nachlaß angesehen habe und den Nachfolger als seinen Alleinerben in das Hausgut einsetzen wollte.
Der Beteiligte zu 1 habe seine Fähigkeit, Nacherbe des Erblassers zu sein, durch seine Eheschließung mit E2 nicht verloren. Der Meinung des Beteiligten zu 2, der Nacherbe müsse in einer hausgesetzmäßigen Ehe im Sinn des § 25 des Hausgesetzes leben, schließe sich die Beschwerdekammer nicht an. Der Erbvertrag fordere nur die “Geburt aus einer hausgesetzmäßigen Ehe”. Gegen die vom Beteiligten zu 2 vertretene Auslegung des Vertrags und des § 4 des Hausgesetzes sprächen erhebliche Gründe. Durch eine Versagung der Zustimmung zu einer Heirat des Nacherben hätte der Vorerbe A1 Druck auf dessen Eheschließungsfreiheit ausüben können. Damit müßte die Bestimmung als gegen die guten Sitten verstoßend als unwirksam angesehen werden.
Der Erbvertrag sei auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Daß sich die Erbfolge im Mannesstamm vollziehe, verstoße nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB. Ob es gegen die guten Sitten verstoße, daß sich der Erbe zum evangelischen Glauben bekennen müsse, und ob durch das Hausgesetz das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit verletzt sei, brauche nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die entsprechenden Klauseln nichtig sein sollten, hätte dies im Hinblick auf die Nr. VIII des Erbvertrags keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der übrigen erbvertraglichen Bestimmungen.
Die von A1 und vom Beteiligten zu 2 erklärte Anfechtung des Erbvertrags sei unwirksam, denn seit dem Erbfall im Jahr 1939 seien mehr als dreißig Jahre verstrichen. Soweit A1 mit notariellem Testament vom 30.10.1991 den Beteiligten zu 2 zum Erben des der Vor- und Nacherbschaft unterliegenden Stammguts eingesetzt habe, sei diese Verfügung unwirksam, weil sie im Widerspruch zu der vom Erblasser angeordneten Nacherbschaft stehe. Eine Befugnis zur Änderung des Erbvertrags ergebe sich auch nicht aus dem Vertrag vom 23.12.1974.
C.
Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß der vom Nachlaßgericht angekündigte, den Beteiligten zu 1 als Alleinerben nach dem Erblasser ausweisende Erbschein nur dann der Erbrechtslage entspricht, wenn der Erbvertrag vom Jahr 1925 formwirksam ist, eine Erbeinsetzung enthält, nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstößt und nicht aus sonstigen Gründen nichtig ist und wenn der Beteiligte zu 1 seine Sukzessionsfähigkeit nicht durch seine zweite Eheschließung verloren hat. Die den Vorbescheid bestätigende Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) aber nicht in allen Punkten stand. Das Landgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß bei Errichtung des Erbvertrags im Jahr 1925 für das – in Bayern, Hessen und Baden gelegene – “Hausgut” aufgrund der landesrechtlichen Gesetzgebung zur Auflösung der Fideikommisse und anderer gebundener Vermögen unterschiedliche Sukzessionsregelungen gegolten haben, welche die Rechtsnachfolge im Todesfall zum Teil außerhalb der Disposition der Beteiligten regelten (Nr. I). Es hat dadurch einen für die Auslegung des Vertrags (vgl. §§ 133, 157, 2084 BGB) wesentlichen Umstand außer Betracht gelassen (vgl. BayObLGZ 1991, 173/176 und ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 48 und Palandt/Edenhofer BGB 55. Aufl. § 2084 Rn. 22). Da weitere Ermittlungen hierzu nicht erforderlich sind, kann das Rechtsbeschwerdegericht den Erbvertrag (Nr. II) und das dort in Bezug genommene “Hausgesetz” (Nr. III) selbst auslegen (vgl. Keidel/Kuntze und Palandt-Edenhofer, jeweils aaO). Auf der Grundlage des in dieser Weise ermittelten Vertragsinhalts ergibt sich, daß die dort für die Erbfolge nach dem Erblasser getroffene Regelung nicht formunwirksam ist (Nr. IV 1), nicht gegen die guten Sitten verstößt (Nr. IV 2) und auch mit den Grundsätzen des § 2065 Abs. 2 BGB in Einklang steht (Nr. IV 3). Da die Anfechtungserklärungen des Erblassers und des Beteiligten zu 2 nicht zur Nichtigkeit des Erbvertrags geführt haben (Nr. IV 4), beurteilt sich die Erbfolge nach dem Erblasser nach dieser letztwilligen Verfügung. Der Senat kann jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden, da auch nach dem so gewonnenen Ergebnis ohne weitere Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Erblasser vom Beteiligten zu 1 beerbt worden ist (Nr. V).
I.
Für das Verständnis des Erbvertrags und seine Auslegung sind sowohl das … Hausgesetz vom 23.10.1897 (im folgenden HausG) als auch die im Jahr 1925 maßgeblichen Sukzessionsregelungen in Bezug auf das fideikommißrechtlich gebundene “Hausgut” von wesentlicher Bedeutung.
1. Art. XIV der Bundesakte vom 8.6.1815 (abgedruckt u.a. bei Staudinger BGB 9. Aufl. Art. 58 EGBGB Anm. I 2 B) ermächtigte die im Jahr 1806 mediatisierten, vormals reichsständischen Häuser, die sogenannten Standesherren (vgl. Staudinger aaO Anm. I 2 A a; Gollwitzer Die Standesherren 2. Aufl. S. 32; Hoffmann Das Recht des Adels und der Fideikommisse in Bayern 1896 S. 62; Koehler/Heinemann Das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen 1940 S. 96 f.), unter anderem dazu, “über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen” (vgl. auch § 9 des Edicts die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend – IV. Verfassungsbeilage – vom 26.5.1818, GBl S. 189). Diese Befugnis kam auch den zu den Standesherren zählenden (vgl. Gollwitzer aaO S. 352/353; Weber Neue Gesetz- und Verordnungensammlung für das Königreich Bayern Anlageband 1894 S. 102 Fn. 23) Mitgliedern des Hauses N zu (vgl. zu dessen Geschichte: … ). Die gemäß Art. 58 EGBGB zunächst fortgeltenden Hausgesetze haben zwar durch die Landesgesetze, die die Standesvorrechte beseitigten (Bayern: § 12 Satz 1 des Vorläufigen Staatsgrundgesetzes vom 17.3.1919, GVBl S. 109, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Adel vom 28.3.1919, GVBl S. 114 und § 15 Abs. 2 Satz 1 der Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern vom 14.8.1919, GVBl S. 531; Baden: §§ 9, 66 der Verfassung vom 21.3.1919, GVBl S. 279; Hessen: Art. 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes, die Aufhebung der Standesvorrechte betreffend vom 22.6.1923, RegBl S. 217; vgl. auch Art. 109 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung – WRV – vom 11.8.1919, RGBl S. 1383), jede Gesetzeskraft verloren (BayObLGZ 1966, 23/27 m.w.N. und 1928, 117/127). Gleichwohl konnten ihre Regelungen – wie hier – vertraglich vereinbart werden (BayObLG aaO) oder aus anderen Gründen rechtliche Bedeutung entfalten.
2. Unter Hausgut (auch als Stammgut bezeichnet) verstand man ein aufgrund der unter anderem den standesherrlichen Familien zukommenden Autonomie (oben I 1; vgl. auch Hoffmann aaO S. 66; Rehm Modernes Fürstenrecht 1904 S. 370; Eckert Der Kampf um die Familienfideikommisse in Deutschland 1992 S. 24 und 54) durch Hausgesetz (vgl. RGZ 18, 198/216) gebildetes Sondervermögen, das gewissen Verfügungsbeschränkungen und einem besonderen Folgerecht (Sukzessionsordnung) unterlag und das dem Fideikommiß glich (vgl. Koehler/Heinemann aaO S. 96 f.; Staudinger/Promberger/Schreiber BGB 12. Aufl. Art. 59 EGBGB Rn. 15; Rehm aaO S. 324 f.). Dem Hausgut stand das Privatvermögen des Stammgutinhabers (das sogenannte Allod) gegenüber (vgl. Koehler/Heinemann aaO S. 69; Rehm aaO S. 325), über das frei verfügt werden konnte und das nach den allgemeinen Gesetzen vererbt wurde (Staudinger/Promberger/ Schreiber aaO Rn. 12).
Die Einrichtung eines innerhalb der Familie ungeteilt vererbten Familienguts ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch fremd (vgl. Staudinger/Promberger/Schreiber aaO Rn. 7). Gleichwohl blieben bei dessen Inkrafttreten die auf Fideikommisse und Stammgüter bezogenen landesrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 59 EGBGB (vgl. auch Art. 1 AGBGB 1899) zunächst in Kraft (vgl. Henle/Schneider Die bayerischen Ausführungs-Gesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche 3. Aufl. Art. 1 AGBGB Anm. 5 d; Staudinger/Promberger/Schreiber aaO Rn. 17), bis die Familienfideikommisse und ähnliche gebundene Vermögen durch die in Ausführung des Art. 155 Abs. 2 Satz 2 WRV erlassenen Gesetze der Länder aufgelöst wurden. Der Anwendungsbereich dieser Auflösungsgesetze richtete sich nach dem Territorialprinzip. Dies hatte für das “Stammgut” des Fürstlichen Hauses N (§ 3 HausG), das im Gebiet des früheren Königreichs Bayern sowie der früheren Großherzogtümer Baden und Hessen gelegen war, zur Folge, daß die in den einzelnen Ländern befindlichen Teile des Hausguts wie selbständige Fideikommisse (oder Stammgüter) zu behandeln waren und dem jeweils maßgeblichen Landesrecht unterlagen (vgl. Koehler/Heinemann aaO S. 135; vgl. auch BayObLGZ 20, 277/281 und Karch Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern – BayZ – 1934, 185 f.; vgl. schließlich für das badische Recht den Bericht des Ausschusses für Rechtspflege und Verwaltung vom 7.6.1923 S. 1 unten, wonach sich das badische Recht nur auf das in Baden gelegene Vermögen der Standesherrschaft N beziehe, das ein einheitliches badisch-rechtliches Stammgut bilde, und S. 12, wonach ein wirtschaftlich einheitliches Stammgut wie hier “einem ganz verschiedenen Recht unterstellt wird”).
In Bayern hatte das Vorläufige Staatsgrundgesetz vom 17.3.1919 in § 12 Satz 2 bestimmt, daß die bestehenden Fideikommisse durch besonderes Gesetz aufgehoben werden. Gemäß § 1 des am 2.4.1919 in Kraft getretenen Gesetzes über die Aufhebung der Familienfideikommisse (im folgenden FidAufhG) vom 28.3.1919 (GVBl S. 114; BayBS III S. 118) wurden auch “adelige Stamm- und Hausgüter” aufgehoben. In Baden bestimmte § 66 der Verfassung vom 21.3.1919, daß das “Sonderrecht der bestehenden … Stammgüter” aufgehoben ist; das Nähere wurde im Gesetz zur Ausführung des § 66 der Verfassung über die Aufhebung der Familien- und Stammgüter, der Fideikommisse des vormaligen Großherzoglichen Hauses und des Hausvermögens der standesherrlichen Familien (Stammgüteraufhebungsgesetz, im folgenden StGAufhG) vom 18.7.1923 (GVBl S. 233) geregelt. In Hessen schließlich wurden gemäß Art. 2 i.V.m. Art. 38 des Gesetzes über die Auflösung der Familienfideikommisse betreffend (GAF) vom 11.11.1923 (RegBl. S. 481) die Stammgüter und Hausgüter aufgelöst. Die Aufhebung des die Stammgüter des Adels betreffenden Sonderrechts bedeutete aber in der Regel nicht, daß damit das entsprechende Sondervermögen schon aufgelöst war und daß dem aufgehobenen Recht insbesondere bei der Nachfolge in fortbestehende Sondervermögen keine Bedeutung mehr zukam, wie auch im folgenden aufgezeigt wird.
3. Die sich aus den hier einschlägigen Auflösungsgesetzen in Bezug auf das Haus- oder Stammgut ergebenden Folgen für die Rechtsnachfolge beim Tod des Stammgutsbesitzers (Sukzession) waren nicht einheitlich. Dies hatte zur Folge, daß nach dem Stand der Auflösungsgesetzgebung bei Abschluß des Erbvertrags im Jahr 1925 für die Sukzession nach dem Erblasser vier Vermögensmassen zu unterscheiden waren:
a) Der im früheren Baden gelegene Teil des Hausguts, der dem oben erwähnten Bericht zufolge (S. 2) aus Grundstücken im Ausmaß von insgesamt 10.616 ha bestand, war gemäß § 1 StGAufhG mit Wirkung vom 9.5.1919 in der Hand des damaligen Besitzers, des Erblassers, frei geworden (Koehler/Heinemann S. 79). Er unterstand der uneingeschränkten Verfügungsmacht des Erblassers als Stammgutsinhaber, unterlag allerdings weiterhin gewissen Belastungen, Beschränkungen und Verpflichtungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StGAufhG). In erbrechtlicher Hinsicht war er jedoch dessen Privatvermögen und wurde nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 StGAufhG).
b) Freies Vermögen in der Hand des Erblassers als Stammgutsbesitzer wurde am 1.10.1919 gemäß §§ 1, 4 FidAufhG in Verbindung mit §§ 42, 48 der Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend (im folgenden AVFidAufhG) vom 26.9.1919 (GVBl S. 647 ber. 698; BayBS III S. 118) zwar auch der in Bayern gelegene Teil des Haus- und Stammguts. Er unterlag aber einer Sukzessionsbindung für den ersten Nachfolger. Dieser wurde kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AVFidAufhG) Nacherbe (vgl. von Unzner BayZ 1919, 367/368). Da sich seine Person nach den Vorschriften des Hausgesetzes bestimmte (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 1 Abs. 2 AVFidAufhG), vollzog sich die Sukzession außerhalb der Erbfolge, nämlich kraft Gesetzes nach den Regeln des – an sich aufgehobenen – Hausgesetzes. Der Erblasser konnte über diesen Teil des Hausguts nicht von Todes wegen verfügen.
c) Eine mit der Regelung in Bayern vergleichbare Rechtslage bestand gemäß Art. 4 GAF für den in Hessen gelegenen Teil des Hausguts (vgl. Koehler/Heinemann S. 80). Er wurde erst in der Person des folgeberechtigten Anwärters frei, der sich seinerseits nach dem Hausgesetz bestimmte. Somit konnte der Erblasser auch über diesen Teil des Hausguts nicht von Todes wegen verfügen. Die Nachfolge vollzog sich kraft Gesetzes.
d) Schließlich bestand als Vermögensmasse, deren Größe zwischen den Beteiligten streitig ist, das Allodvermögen des Erblassers. Insoweit galt die Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
II.
Unter Beachtung dieser bei Vertragsabschluß maßgeblichen und den Vertragsparteien bekannten Rechtslage (vgl. die Präambel des Erbvertrags vom Jahr 1925: “Mit Rücksicht darauf, daß durch die Gesetzgebung … die Fideikommisse und Stammgüter aufgehoben worden sind und hierdurch auch die fideikommissarische Bindung hinsichtlich des Hausgutes des Fürstlichen Hauses N betroffen worden ist …”) hinsichtlich der erbrechtlich beschränkten Verfügungsmacht des Erblassers stellt sich der Inhalt des Erbvertrags wie folgt dar:
1. Ziel des Erbvertrags war es ersichtlich, das Hausgut zusammenzuhalten oder – falls eine künftige Entwicklung hinsichtlich der Sonderrechte des Adels (vgl. Nr. V des Vertrags: “Wir versprechen uns … das durch das Fürstliche Hausgesetz begründet gewesene Familienfideikommiß wieder herzustellen, wenn und soweit die Gesetzgebung dies zuläßt”) dies ermöglichen sollte – wieder zusammenzuführen. Es sollte auch in Zukunft die Grundlage für die Erhaltung und Vermehrung des “splendor familiae”, nämlich der Würde und des Ansehens des Hauses (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 HausG; vgl. Rehm aaO S. 156), bilden, wobei dem jeweiligen Fürsten als “Haupt” des Hauses (vgl. § 2 HausG) eine entscheidende Bedeutung zugemessen wurde. Dieses Ziel sollte dadurch erreicht werden, daß für die Vermögensteile, über die von Todes wegen verfügt werden konnte, jeweils eine Erbfolge entsprechend den Regeln des Hausgesetzes angeordnet wurde, so daß sich die Rechtsnachfolge in diese Teile nach den alten Regeln richtete, die bereits kraft Gesetzes für die Rechtsnachfolge in die in Bayern und Hessen gelegenen Teile des Hausguts maßgebend waren. Die Sukzession in die verschiedenen Vermögensmassen beurteilte sich daher aus der Sicht der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß wie folgt:
a) Die erste Nachfolge nach dem Erblasser in das in Bayern gelegene Hausgut vollzog sich entsprechend der im Jahr 1925 geltenden Gesetzeslage unmittelbar und kraft Gesetzes nach den Vorschriften des Hausgesetzes. Deshalb wurde diese Rechtsnachfolge auch ausdrücklich nicht in den am selben Tag abgeschlossenen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag aufgenommen. Erst in der Person des ersten Nachfolgers, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags noch nicht feststand, aber aller Voraussicht nach unter den am Erbvertrag beteiligten Söhnen des Erblassers zu finden war (voraussichtlich der älteste lebende Sohn des Erblassers), war eine Nachfolgeregelung auf der Grundlage der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs möglich. Eine solche wurde in Nr. II des Erbvertrags getroffen, in der die drei Söhne des Erblassers bestimmten, daß sich die Erbfolge in ihren aus dem Hausgut bestehenden dereinstigen Nachlaß nach den Regeln des Hausgesetzes vollziehen soll. Erbrechtlich gesehen handelte es sich somit um ein Sondervermögen, für das die Sukzession nach dem Erblasser außerhalb der Erbfolge und damit auch außerhalb des Erbvertrags geregelt war.
b) Entsprechendes gilt für den im damaligen Großherzogtum Hessen gelegenen Teil des Hausguts.
a) Für den im damaligen Großherzogtum Baden gelegenen Teil des Hausguts, über den der Erblasser von Todes wegen verfügen konnte, wurde in Nr. I des Erbvertrags eine Regelung getroffenen (vgl. dort: “… soweit das Eigentums- und Verfügungsrecht daran mir zusteht”). Deren Sinn bestand nach dem Ziel der Vertragsparteien darin, durch Verfügung von Todes wegen eine Regelung zu erreichen, die mit der kraft Gesetzes geltenden Regelung für die bayerischen und hessischen Vermögensbestandteile “deckungsgleich” sein sollte. Daraus ergibt sich auch, daß entsprechend dem Wortlaut des Erbvertrags eine unmittelbar dinglich wirkende Sukzessionsregelung gewollt war, nicht nur bzw. allenfalls hilfsweise eine schuldrechtliche Verpflichtung zur dinglichen Zusammenführung der getrennten Vermögensmassen.
b)
c) Im Erbvertrag war keine ausdrückliche Verfügung über das ursprüngliche Allodvermögen getroffen. Es sollte wohl für eine gesonderte Verfügung freigehalten werden, wobei den Vertragsparteien allerdings die rechtliche Problematik nicht entgangen sein dürfte, die sich daraus ergab, daß dieses Vermögen im erbrechtlichen Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Einheit mit dem freigewordenen badischen Teil des Hausguts bildete. Hierauf kommt es aber hier zunächst nicht weiter an.
d) Zusammenfassend lassen sich der Inhalt des Erbvertrags und das damit von den Vertragsparteien angestrebte Ziel wie folgt kennzeichnen: Die Erbvertragsparteien gingen – wie sich aus der Schlußformel der Nr. II des Erbvertrags ergibt – von den Sukzessionsregelungen der Fideikommißauflösungsgesetze der Länder Bayern, Hessen und Baden aus. Danach stand im Jahr 1925 fest, daß der künftige Fürst kraft Gesetzes die in Bayern und Hessen gelegenen Teile des Hausguts erwerben werde. Hieran knüpft die Nr. I des Erbvertrags an, mit der vom Erblasser das badische Hausgut im Weg der Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf den künftigen Fürsten übertragen wurde, und zwar in der Form, daß in dessen Person die Vermögensteile wieder zusammengeführt wurden. Demgemäß wurde in Nr. I des Erbvertrags die Erbfolge in der Weise geregelt, daß sie sich in jedem Fall mit der Nachfolgeregelung der Fideikommißauflösungsgesetze deckte, die in der Sache auf das Hausgesetz verwiesen. Dieses sollte uneingeschränkt auch für die Erbfolge maßgeblich sein. Das in der Person des künftigen Fürsten als dessen “freies Vermögen” zusammengeführte Haus- oder Stammgut sollte nach der ursprünglichen Intention der Erbvertragsparteien ebenfalls nach den Erbfolgeregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs weitergegeben werden (Nr. II des Erbvertrags), und zwar im Weg der Vor- und Nacherbfolge nach den Regeln des Hausgesetzes mit der zeitlichen Begrenzung gemäß § 2109 Abs. 1 BGB. Da somit für die Erbfolge nach dem Erblasser wie auch für die Erbfolge nach dem auf ihn folgenden Fürsten die Regelungen des Hausgesetzes gelten sollten, war aus der Sicht der Vertragsparteien gewährleistet, daß sich der jeweilige Nachlaß des Erblassers und des auf ihn folgenden Fürsten, unabhängig vom jeweiligen Bestand im Zeitpunkt des Erbfalls, jedenfalls für die Dauer der Nacherbfolge in einer Person, der des nach dem Hausgesetz berufenen Fürsten, vereinigten.
2. Hiervon ausgehend ist der Erbvertrag dahin auszulegen, daß er eine – nach seinem Wortlaut auf das Hausgut beschränkte – Erbeinsetzung in Form der Vor- und Nacherbschaft (§ 1941 Abs. 1, §§ 2278, 2100 BGB) enthält und – entgegen der Meinung des Beteiligten zu 2 – nicht eine Anordnung von Vermächtnissen (§ 1941 Abs. 1, §§ 2278, 2299, 2147 BGB).
a) Zutreffend ist das Landgericht zunächst vom Wortlaut des Vertrags ausgegangen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 55. Aufl. § 133 Rn. 14), denn bei der Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers beziehungsweise der Erbvertragsparteien (vgl. BayObLGZ 1994, 313/319 und 1995, 120/123) wird der Auslegung der letztwilligen Verfügung dadurch eine Schranke gesetzt, daß deren Wortlaut im Vordergrund steht und gefragt werden muß, welcher Rechtsfolgewille darin zum Ausdruck kommt (vgl. MünchKomm/Leipold BGB 2. Aufl. § 2084 Rn. 10). Hierauf hat auch das Landgericht abgestellt und aus dem Gebrauch der Formulierung “ich … setze zu Erben … ein …” und der Begriffe “Erbfolge”, “Nacherbe”, “Nacherbfolge” und “Ersatzerbe” sowie des Hinweises auf die §§ 2113 ff. BGB geschlossen, daß eine Erbeinsetzung gewollt war, zumal der Rechtsbegriff “Vermächtnis” im Vertragstext nicht erscheint und sich auch nicht aus den zitierten Vorschriften ergibt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Vertragsparteien diese klaren und eindeutigen Begriffe anders verstanden wissen wollten (vgl. Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 2084 Rn. 6), wobei das Landgericht mit Recht berücksichtigt hat, daß die Vertragsparteien jedenfalls von dem damaligen Generaldirektor der Domänenverwaltung juristisch beraten waren.
b) Zu Recht hat sich das Landgericht insoweit auch darauf gestützt, daß A, Partei des Erbvertrags, einen Erbschein als alleiniger Vorerbe beantragt hatte, dem die übrigen Abkömmlinge des Erblassers, ebenfalls Vertragsparteien, nicht widersprochen hatten. Hieraus konnte geschlossen werden, daß auch diese den Vertrag als Erbeinsetzung angesehen hatten (vgl. zur Auslegung eines Erbvertrags auch Palandt/Edenhofer Überbl. vor § 2274 Rn. 8). Bereits in einer Vereinbarung vom 14.4.1925 hatte sich der nachmalige Fürst mit dem Abschluß einer Lebensversicherung zugunsten seiner beiden Brüder insoweit einverstanden erklärt, als durch diese Verpflichtung sein “Nacherbrecht” nicht beeinträchtigt werde.
c) Diese Auslegung entspricht schließlich dem oben unter Nr. II 1 c dargestellten Ziel der Vertragsparteien, für den badischen Teil des Hausguts eine Regelung herbeizuführen, die sich mit den für die anderen Teile kraft Gesetzes geltenden Regelungen decken sollte. Nach diesen fiel das Hausgut dem Nachfolger des Erblassers jedoch aufgrund dinglich wirkender Sukzession zu. Dies konnte für den badischen Teil des Hausguts nur durch eine Erbeinsetzung erreicht werden.
3. Die reichsrechtliche Vollauflösung der fideikommißrechtlichen Bindungen zum 1.1.1939 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen (Fideikommißerlöschensgesetz – FidErlG) vom 6.7.1938 (RGBl I S. 825) hatte im Ergebnis zur Folge, daß sich die oben (Nr. I 3) erwähnten getrennten Vermögensmassen ab 1.1.1939 in der Person des Erblassers zu einem insgesamt seiner freien Verfügung unterliegenden Vermögen vereinigten. Insoweit trat daher eine nicht unerhebliche Änderung der Voraussetzungen ein, die dem Erbvertrag von 1925 zugrunde gelegt waren. Andererseits war dieser so gefaßt, daß die von den Vertragsparteien verfolgten Ziele erreichbar blieben. Die Änderung der Gesetzeslage bedeutete zum einen, daß sich die Erbeinsetzung in Nr. I des Erbvertrags entsprechend deren bereits vorsorglich weitgefaßtem Wortlaut auf die in Bayern und Hessen gelegenen Teile des Hausguts ausweitete. Daher erhielt durch die erbrechtliche Verfügung des Erblassers der “Folger” das gesamte Hausgut, ohne daß es, jedenfalls für die Dauer der Nacherbschaft, weiterer erbrechtlicher Verfügungen der Folger bedurfte. Damit läuft zwar die Erbeinsetzung in Nr. II des Vertrags durch den künftigen Fürsten weitgehend leer. Die eingetretene Änderung entspricht aber dem von den Vertragsparteien angestrebten Ziel des Erbvertrags, das Hausgut insgesamt jeweils dem nach dem Hausgesetz berufenen Fürsten zukommen zu lassen, und ist daher durch ihren im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen gedeckt. Zum anderen konnte entgegen der ursprünglichen Hoffnung der Vertragsparteien über das früher als Allod bezeichnete Privatvermögen des Erblassers erbrechtlich weiterhin nicht gesondert verfügt werden. Unabhängig von der Frage, in welchem Wertverhältnis das Hausgut zum Privatvermögen des Erblassers stand, ergibt jedoch eine ergänzende Auslegung des Erbvertrags, daß die Erbeinsetzung auch das Privatvermögen umfassen sollte. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher auch insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden, ohne daß es darauf ankommt, ob die von ihm angenommenen Wertverhältnisse zutreffen.
a) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Auslegung, die auch bei einer Verfügung von Todes wegen in Form des Erbvertrags stattfindet, weil auch auf diese die Grundsätze und Regeln über die Auslegung einseitiger letztwilliger Verfügungen anzuwenden sind (vgl. dazu MünchKomm/Musielak § 2274 Rn. 33; Staudinger/Kanzleiter BGB 12. Aufl. Vorbem zu §§ 2274 ff. Rn. 30), liegen vor. Der Erbvertrag enthält hinsichtlich der Erbfolge in das Privatvermögen eine Lücke, deren Ausfüllung die ergänzende Auslegung dient (vgl. BayObLGZ 1988, 165/167; Staudinger/Dilcher §§ 133, 157 Rn. 39; MünchKomm/Mayer-Maly BGB 3. Aufl. § 157 Rn. 29). Denn die Erbvertragsparteien konnten im Jahr 1925 die oben (Nr. II 4) dargestellte Änderung der Rechtslage (vgl. Staudinger/Otte BGB 13. Aufl. Vorbem zu §§ 2064 ff. Rn. 98) in Bezug auf eine Vereinigung aller Teile des Hausguts und des Allods zu einem einheitlichen, der Universalsukzession unterliegenden freien Vermögen nicht voraussehen.
b) Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens der Erbvertragsparteien ist zu fragen, wie diese ihre Verfügung inhaltlich gestaltet hätten, wenn sie die spätere Entwicklung vorausschauend bedacht hätten (allgemeine Meinung; vgl. BayObLG aaO sowie MünchKomm/Leipold Rn. 43 und Palandt/Edenhofer Rn. 8, jeweils zu § 2084). Dabei ist insofern an den Wortlaut der Urkunde anzuknüpfen, als diese einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck für die Willensrichtung der Erbvertragsparteien enthalten muß (vgl. BayObLG aaO S. 169 m.w.N.). Hier sollte der in Nr. I des Vertrags in Verbindung mit dem Hausgesetz zum Erben eingesetzte Abkömmling des Erblassers das Hausgut erhalten, dessen Wert – auch nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten – den des Privatvermögens jedenfalls weit überstieg. Hierin kann ein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, daß die zum Erben eingesetzte Person auch das Privatvermögen erben sollte. Dies läßt die Heranziehung außerhalb der Urkunde liegender Umstände zu (vgl. BayObLG aaO S. 168 f.; Palandt/Edenhofer aaO Rn. 9). Als solcher ist das “Testament” des Erblassers vom 15.12.1936 anzusehen, in dem unter Nr. 2 – wohl in Ergänzung zu § 22 HausG – bestimmt ist, daß die Einrichtung des Palais und des Schlosses Bestandteile des Hausguts seien, und unter Nr. 4 ausgeführt wird, daß alle sonstigen Gegenstände aus dem Privatbesitz des Erblassers “sein Erbe nach Gutdünken mit seinen Geschwistern teilen” werde. Daraus folgt, daß man dem Privatvermögen nur ganz untergeordnete Bedeutung beigemessen hat, und daß die Erbvertragsparteien diese Vermögensmasse dem Erben des Hausguts ebenfalls zugewendet hätten, wenn sie die aus den Grundsätzen der Universalsukzession des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Rechtslage ab 1.1.1939 sich ergebenden Rechtsfolgen vorausgesehen hätten. Keinesfalls würde es ihrem Willen entsprechen, deswegen die gesetzliche Erbfolge zugrunde zu legen und ihren im Erbvertrag getroffenen Verfügungen nur Vermächtnischarakter beizulegen.
III.
Auszulegen ist auch das im Erbvertrag mehrfach in Bezug genommene Hausgesetz von 1897, dessen Rechtsnatur und Geltung oben (Nr. I 1) dargestellt wurde.
1. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß in Nr. I des Erbvertrags sowohl die “Mannesstamms- und Primogeniturklausel” (§ 5 Abs. 1 HausG) als auch die “Abstammungsklausel” (Geburt aus einer hausgesetzmäßigen Ehe) und die “Konfessionsklausel” (§ 4 HausG) in den Vertrag einbezogen sind. Dies entspricht auch der Meinung der Beteiligten. Entgegen der Meinung des Landgerichts und des Beteiligten zu 1 gehört zu den in den Erbvertrag inkorporierten Bestimmungen des Hausgesetzes aber auch der Absatz 4 des § 25. Das Landgericht hat seine Ansicht, diese Bestimmung sei in den Erbvertrag nicht einbezogen, auf eine wörtliche Auslegung des Vertrags gestützt; der in dessen Nr. I enthaltene Hinweis auf § 25 HausG diene nur der Definition des Begriffs “hausgesetzmäßige Ehe”. Dabei hat es aber, wie schon eingangs dargestellt, einen für die Auslegung des Vertrags wesentlichen Umstand, nämlich die Rechtslage im Jahr 1925 nicht berücksichtigt, so daß das Rechtsbeschwerdegericht den Vertrag auch insoweit selbst auslegen darf.
a) Zwar trifft es zu, daß eine ausdrückliche Einbeziehung des § 25 Abs. 4 HausG (Heiratsklausel) fehlt. Es mag auch sein, daß die – in Klammern gesetzte – Zitierung des § 25 HausG im Satz 2 der Nr. I des Erbvertrags nur der Definition des Begriffs “hausgesetzmäßige Ehe” dienen sollte. Die Einbeziehung auch des Absatzes 4 ergibt sich jedoch aus den Pauschalverweisungen auf die Bestimmungen des Hausgesetzes im Satz 1 der Nr. I und in Nr. IV des Erbvertrags. Denn die Vorschrift des § 25 Abs. 4 HausG enthält auch eine erbrechtlich relevante Regelung, die aus der Sicht des Jahres 1925 aus den dargestellten Gründen jedenfalls für die bayerischen und hessischen Vermögensteile unmittelbare Bedeutung erlangen konnte.
a) Dafür, daß nach dem Willen der Erbvertragsparteien auch § 25 Abs. 4 HausG einbezogen sein sollte, spricht auch die geschichtliche Entwicklung der Hausgesetze von N. Während nach dem Hausgesetz von 1867 (Art. 3 Abs. 3) Voraussetzung der “Successionsfähigkeit” die Geburt aus einer “gesetzmäßigen”, also nach gemeinem Privatfürstenrecht dem Prinzip der Ebenbürtigkeit genügenden (vgl. Rehm aaO S. 153) Ehe war, ist im Hausgesetz von 1897 (§ 4 i.V.m. § 25) von einer “hausgesetzmäßigen” Ehe die Rede, die allein von der Einwilligung (“Heiratskonsens”) des Fürsten abhängt (§ 25 Abs. 2 HausG). Die hierin liegende Ersetzung des Ebenbürtigkeitsprinzips durch das Konsensprinzip hat zur Folge, daß jede Ehe eines Prinzen oder einer Prinzessin des Fürstlichen Hauses hausgesetzmäßig ist, wenn sie mit Einwilligung des Fürsten geschlossen wird (vgl. Rehm aaO S. 179). Die Folge einer ansonsten vorliegenden “Mißheirat” regelt das Hausgesetz in § 25 Abs. 4. Nach dem Verzicht auf das Erfordernis der Ebenbürtigkeit durch das Hausgesetz von 1897 sollte dem Fürsten die Möglichkeit gegeben werden, den Erhalt des “splendor familiae” mittels des Heiratskonsenses entsprechend seinen Vorstellungen, die denen des Hochadels insgesamt entsprachen, zu sichern. Vor diesem Hintergrund wäre es kaum verständlich, wenn die Erbvertragsparteien nur die Einbeziehung der Absätze 1 bis 3 des § 25 HausG, nicht aber dessen Absatz 4 gewollt hätten.
b) Vor allem aber folgt aus der oben (Nr. II 1) dargestellten, durch die Fideikommißauflösungsgesetze bedingten Rechtslage nach Meinung des Senats, daß das gesamte Hausgesetz in den Erbvertrag inkorporiert ist, soweit seine Bestimmungen erbrechtlich relevant sind. Das trifft auch auf § 25 Abs. 4 HausG zu. In Bayern und Hessen waren bei Abschluß des Erbvertrags im Jahr 1925 die Sukzessionsvorschriften der Hausgesetze insofern noch anwendbar, als die Fideikommißauflösungsgesetze auf sie verwiesen. Hiervon war auch § 25 Abs. 4 HausG erfaßt. Ziel des Erbvertrags war es andererseits gerade, im Interesse der Erhaltung der Einheit des Hausguts die Nachfolge in den der allgemeinen Erbfolge unterliegenden Teil des Hausguts der gesetzlich festgelegten Nachfolge in den bayerischen und hessischen Teil anzugleichen. Dies konnte nur dadurch bewirkt werden, daß alle nach der gesetzlichen Regelung für die Nachfolge bedeutsamen Bestimmungen auch in die Nachfolgeregelung des Erbvertrags übernommen wurden. Wäre der Abs. 4 des § 25 HausG nicht Bestandteil des Erbvertrags, so hätte es zu einem Auseinanderfallen der Nachfolge in die verschiedenen Teile des Hausguts kommen können. Das hätte dem vorrangigen Ziel des Erbvertrags, das Hausgut zusammenzuhalten, grob widersprochen.
c) Dem steht entgegen der Meinung des Beteiligten zu 1 die Vorschrift des Art. 2 Nr. 10 des Hessischen Gesetzes, die Aufhebung der Standesvorrechte betreffend vom 22.6.1923 nicht entgegen, wonach das “besondere Recht der Eheschließung, namentlich auch insoweit es Nachteile an eine den Ebenbürtigkeitsbegriffen des Hausrechts nicht entsprechende Eheschließung knüpft”, aufgehoben wird. Das folgt aus Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes, wonach es “in Ansehung der durch Hausrecht gebundenen Güter (Hausvermögen)” bis zu deren Auflösung bei den bisherigen Vorschriften sein Bewenden habe. Aufgelöst wurden die hessischen Stammgüter erst mit dem auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden ersten Nacherbfall (Art. 2, 4, 38 GAF).
d) Auch die Beteiligten sowie ihre beiden Schwestern sind ersichtlich davon ausgegangen, daß § 25 HausG insgesamt inkorporiert ist. Ihren Erbverzichtsverträgen vom 23.12.1969 war diese Vorschrift vollständig beigefügt. Entsprechendes gilt für den Erbverzicht der Mutter der Beteiligten vom 23.12.1957.
2. Bei der Vorschrift des § 25 Abs. 4 HausG handelt es sich um eine Verwirkungsklausel dergestalt, daß das eine nicht konsentierte Ehe eingehende Familienmitglied “für sich” von den Rechten ausgeschlossen wird, die ihm das Hausgesetz gewährt. Zu diesen Rechten gehört das Sukzessionsrecht. Mithin hat der Eintritt dieser Potestativbedingung zur Folge, daß der gemäß Nr. I des Erbvertrags als Nacherbe in Betracht kommende Agnat seine durch Geburt erworbene Sukzessionsfähigkeit (§§ 4, 5 HausG) verliert.
IV.
Der Erbvertrag ist mit dem dargestellten Inhalt formwirksam errichtet, verstößt nicht gegen die guten Sitten, steht mit den Grundsätzen des § 2065 Abs. 2 BGB in Einklang und ist auch nicht durch eine Anfechtung nichtig geworden.
1. Mit Recht hat das Landgericht den Erbvertrag als formwirksam angesehen. Hiergegen haben auch die Beteiligten keine Einwendungen mehr erhoben.
a) Der Vertrag wurde den seinerzeitigen Vorschriften (§ 2276 Abs. 1 Satz 2, §§ 2232, 2238 Abs. 1 und 2 BGB a.F.) entsprechend dadurch errichtet, daß die Vertragschließenden dem Notar eine verschlossene Schrift übergaben und dies durch den Notar beurkundet wurde.
b) Der Formwirksamkeit des Vertrags steht nicht entgegen, daß in ihm auf das “Fürstliche Hausgesetz” vom 23.10.1897 Bezug genommen wird, dessen Text der übergebenen Schrift aber nicht beigefügt war. Zwar darf in einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht auf andere Schriftstücke verwiesen werden, die den Formerfordernissen nicht genügen (vgl. BGH WM 1980, 1039 f.; BayObLGZ 1979, 215/218 f.). Das gilt aber nicht für Rechtsvorschriften (vgl. Palandt/ Heinrichs BGB 50. Aufl. Rn. 7, Keidel/Winkler FGG Teil B 12. Aufl. Rn. 79, jeweils zu § 9 BeurkG), selbst wenn diese nicht mehr in Kraft sind. Um Rechtsvorschriften in diesem Sinn handelt es sich – wie oben dargelegt (Nr. I 1) – bei den Bestimmungen des Hausgesetzes, die in den jedermann zugänglichen Gesetzblättern des früheren Königreichs Bayern sowie der früheren Großherzogtümer Baden und Hessen veröffentlicht waren.
2. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die im Hausgesetz enthaltenen (§§ 4, 25) und im Erbvertrag in Bezug genommenen (Nr. I) Abstammungs- und Religionsklauseln gegen die guten Sitten verstoßen und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein könnten. Denn der Beteiligte zu 1 entstammt einer hausgesetzmäßigen Ehe und bekennt sich zum evangelischen Glauben. Daher wäre eine Nichtigkeit dieser Klauseln im Hinblick auf Nr. VIII Abs. 2 des Erbvertrags auf die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung insgesamt ohne Einfluß, zumal die Gesamtnichtigkeit des Erbvertrags nicht aus einer Bestimmung hergeleitet werden dürfte, die im konkreten Fall bedeutungslos geblieben ist (vgl. BGHZ 112, 288/296). Die Bevorzugung der männlichen Nachkommenschaft und die Primogeniturklausel (Nr. I des Erbvertrags, § 5 Abs. 1 HausG) können nicht als sittenwidrig angesehen werden (vgl. BGHZ 70, 313/324 f.; vgl. auch BGH NJW 1992, 2630). Gleiches gilt für die Heiratsklausel des § 25 Abs. 4 HausG.
a) Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts beurteilt sich nach herrschender Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich nach den im Zeitpunkt seiner Vornahme gegebenen Umständen und Wertanschauungen (BGH NJW 1983, 2692 und Palandt/Heinrichs § 138 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Dies gilt – trotz abweichender Meinungen im Schrifttum (vgl. Staudinger/Sack BGB 13. Aufl. § 138 Rn. 87) – auch für letztwillige Verfügungen (BGHZ 20, 71/73; BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller 12. Aufl. § 138 Rn. 24 und Palandt/Heinrichs aaO), insbesondere für den Erbvertrag (vgl. Kipp/Coing Erbrecht 14. Aufl. S. 112). Dem schließt sich der Senat an, weil die aus dem Erbvertrag und den Pflichtteilsverzichten folgende und von allen Vertragsparteien getragene Gesamtkonzeption einen Vertrauensschutz zugunsten der Beteiligten notwendig macht.
b) Auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Verfügung (1925) kann die Heiratsklausel nicht als sittenwidrig angesehen werden.
aa) Das Recht des Erblassers und der übrigen Parteien des Erbvertrags, erbrechtliche Folgen an die Eingehung einer nicht konsentierten Ehe zu knüpfen, ist Ausfluß der Testierfreiheit des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerfGE 67, 329/341), die auch im Jahr 1925 gemäß § 1937 BGB galt. Sie ist als unentbehrlicher Bestandteil der deutschen Erbrechtsordnung (vgl. Boehmer in Neumann/Nipperdey/Scheuner Die Grundrechte Bd. II 1954 S. 418) Teil der Wertordnung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BGH NJW 1984, 2150/2151) und war gemäß Art. 154 Abs. 1 WRV schon damals verfassungsrechtlich gewährleistet (vgl. Boehmer in Nipperdey Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung Bd. III 1930 S. 276), wenngleich die Grundrechte nach damaligem Rechtsverständnis grundsätzlich als bloße Programmsätze (vgl. Boehmer aaO S. 256 f.) und als institutionelle Garantien (vgl. Anschütz Die Verfassung des Deutschen Reichs 13. Aufl. Art. 153 Anm. 5) angesehen wurden (vgl. auch Stern Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band III/1 1988 S. 759).
bb) Bei der “Inhaltskontrolle” letztwilliger Verfügungen nach § 138 Abs. 1 BGB ist vom Grundsatz der Testierfreiheit auszugehen (vgl. Staudinger/Sack aaO Rn. 437). Diese ist das bestimmende Element der Erbrechtsgarantie (Art. 154 Abs. 1 WRV; Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 67, 329/341) und wird unmittelbar durch das Pflichtteilsrecht und im übrigen durch das Verbot sittenwidriger Verfügungen begrenzt (vgl. Palandt/ Edenhofer Einl vor § 1922 Rn. 2). Die Einschränkung der Testierfreiheit durch die Anwendung der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen kann (BGHZ 123, 368/378). Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz zwar in erster Linie aus dem Grundrecht der Testierfreiheit hergeleitet. Er galt aber angesichts des hohen, durch die Erbrechtsgarantie der Weimarer Verfassung gestützten Stellenwerts, den das Bürgerliche Gesetzbuch der Testierfreiheit allgemein beimisst, auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes.
Dabei ist insbesondere zu bedenken, daß die Testierfreiheit schon nach dem Grundverständnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das vom Verfassungsgesetzgeber übernommen und schließlich in Art. 14 GG herausgestellt wurde, in besonderem Maß der Verwirklichung der freien, auch von höchst subjektiven Überlegungen geprägten Entscheidung des Einzelnen dient. Der Erblasser soll durch die Testierfreiheit auch davor geschützt werden, seine Vermögensnachfolge nach allgemeinen gesellschaftlichen Überzeugungen oder nach den Anschauungen der Mehrheit ausrichten zu müssen. Gesetzgeberische, auch verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, die für das staatliche Handeln verbindlich und im bürgerlichen Recht bei der Auslegung von Gesetzen grundsätzlich zu beachten sind, können daher über die Sanktion des § 138 BGB nicht ohne weiteres schon die Grenze der Testierfreiheit bilden. Die Testierfreiheit ist im Gegenteil zunächst auch Freiheit von der einer gesetzlichen Regelung zugrunde gelegten allgemeinen Überzeugung.
(1) Eine klar und deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers im Hinblick auf eine Sittenwidrigkeit der Heiratsklausel fehlt. Im Gegenteil: Bei Abschluß des Erbvertrags hatte das Hausgesetz und damit die Heiratsklausel des § 25 Abs. 4 noch für den größten Teil des Hausguts kraft Gesetzes unmittelbare rechtliche Bedeutung, nämlich aufgrund der Fideikommißauflösungsgesetze (vgl. oben I 3 b und c sowie II 1 a und b). Es kann schlechterdings nicht angenommen werden, daß eine Regelung, der der Gesetzgeber unmittelbare rechtliche Maßgeblichkeit zuschreibt, von ihm im übrigen als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen wird.
(2) Auch nach der auf das Jahr 1925 bezogenen allgemeinen Rechtsauffassung kann die Heiratsklausel nicht als sittenwidrig gelten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sie geeignet ist, Einfluß auf die Eheschließungsfreiheit (vgl. etwa § 1297 BGB und § 888 Abs. 2 ZPO) auszuüben. Diese war allerdings seinerzeit verfassungsrechtlich nicht abgesichert, denn es war nicht Sinn des Art. 119 Abs. 1 Satz 1 WRV, sämtlichen Einrichtungen und Sätzen des geltenden Eherechts Verfassungskraft zu verleihen (vgl. Anschütz Art. 119 Anm. 1). Die Heiratsklausel beeinflußt außerdem die Entscheidung, eine Ehe einzugehen, nur mittelbar. Sie zwingt nicht etwa zur Eingehung einer Ehe oder zum Unterlassen einer Eheschließung, sondern knüpft nur vermögensrechtliche Folgen an ein solches Verhalten. § 24 HausG, der eine Art Disziplinargewalt des Fürsten statuiert, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil dieser Vorschrift jedenfalls keine rechtliche Bedeutung zukommt. Der Senat verkennt nicht, daß eine Reihe von Entscheidungen und Meinungen im Schrifttum, die in den von den Beteiligten vorgelegten Rechtsgutachten behandelt werden, von der Sittenwidrigkeit einer Einflußnahme auf die Eheschließungsfreiheit ausgehen (vgl. auch Staudinger/Sack § 138 Rn. 465). Die Entscheidung darüber, ob eine Heiratsklausel nach allgemeiner Rechtsauffassung gegen § 138 Abs. 1 BGB verstößt, kann aber nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden. Hier war der Regelung des § 25 Abs. 4 HausG kurze Zeit vor Errichtung des Erbvertrags noch Gesetzeskraft zugekommen; sie galt sogar für einen Teil des Hausguts kraft Gesetzes fort. Ihre Übernahme in den Erbvertrag diente der Fortführung einer Familientradition, zu der sich die Mitglieder des Fürstlichen Hauses damals und auch in der Folgezeit bekannt haben. Bei ihrer Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit kommt schließlich dem Motiv des Erblassers und der übrigen Vertragsparteien erhebliche Bedeutung zu (vgl. zur Berücksichtigung subjektiver Elemente lediglich Palandt/Heinrichs § 138 Rn. 8 m.w.N.). Eine zu beanstandende Verfügung von Todes wegen muß von einer mißbilligenswerten Gesinnung getragen sein (Palandt/Edenhofer § 1937 Rn. 20). Davon kann hier keine Rede sein. Den Vertragsparteien kam es in erster Linie darauf an, eine Regelung zu treffen, die eine Vererbung des freien Teils des Hausguts nach denselben Regeln sicherstellte, die für einen anderen Teil des Hausguts kraft Gesetzes galten. Dies setzte für die unmittelbare Erbfolge nach dem Erblasser eine Inkorporation der Heiratsklausel voraus und ließ sie für die weiteren Erbfolgen, da insoweit das weitere Schicksal der Fideikommißaufhebungsgesetzgebung nicht vorhergesehen werden konnte, zumindest als naheliegend erscheinen. Ein darin liegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines der möglichen Erben war weder das bestimmende Motiv für die Regelung noch ihr vorrangiger Beweggrund (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1988, 2615/2616), vielmehr war er im Hinblick auf die angestrebte einheitliche Regelung geboten.
a) Ist eine letztwillige Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung mit den guten Sitten vereinbar, so ist und bleibt sie grundsätzlich auch dann gültig, wenn sich danach die tatsächlichen Umstände oder Wertanschauungen ändern (vgl. Staudinger/Sack § 138 Rn. 88). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob in einem besonders gelagerten Fall die Berufung auf die letztwillige Verfügung (hier auf die Heiratsklausel) als unzulässige Rechtsausübung unwirksam sein könnte (vgl. BGHZ 20, 71/75; Staudinger/Sack aaO). Denn von einem ganz besonders gelagerten Fall, in dem das Festhalten an einer ursprünglich zulässigen Klausel zu nunmehr mit den guten Sitten schlechthin unvereinbaren Ergebnissen führen würde, kann hier keine Rede sein. Es kann nicht gesagt werden, daß die Anwendung der Heiratsklausel heute zu “unsittlichen Auswirkungen” (BGH aaO) führen würde. Auch heute, unter der Geltung des Grundgesetzes, muß jedenfalls bei der Beurteilung einer letztwilligen Verfügung, die lange vor Inkrafttreten des Grundgesetzes getroffen worden ist und Grundlage für zahlreiche weitere Dispositionen der hiervon betroffenen Personen war, der nunmehr (gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geschützten Testierfreiheit (BVerfGE 58, 377/398; BGHZ 53, 369/374 und 123, 368/377) aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus Gründen des Vertrauensschutzes der Vorzug gegenüber der Eheschließungsfreiheit gegeben werden, auch wenn diese nun (gemäß Art. 6 Abs. 1 GG) ebenfalls verfassungsrechtlich garantiert ist (BVerfGE 31, 58/68 und 36, 146/161; BayObLGZ 1982, 179/180 f. m.w.N.).
2. Nicht zu beanstanden ist – entgegen der Meinung des Beteiligten zu 2 – die Auffassung des Landgerichts, der Erbvertrag stehe mit den Grundsätzen des über § 2279 Abs. 1 BGB auch hier anwendbaren § 2065 Abs. 2 BGB in Einklang. Nach dieser Vorschrift darf der Erblasser die Bestimmung der Person des Bedachten nicht einem anderen überlassen, was auch für den Nacherben gilt (MünchKomm/Grunsky BGB 2. Aufl. § 2101 Rn. 2). Eine derartige “Fremdbestimmung” enthält jedoch der Erbvertrag nicht. Der Senat hat die Darlegungen in den von den Beteiligten vorgelegten Rechtsgutachten berücksichtigt. Für ihn sind folgende Erwägungen entscheidend:
a) Gemäß Nr. I des Erbvertrags ist Erbe der erstgeborene männliche Abkömmling des Erblassers, wodurch dessen Person hinreichend bestimmt ist. Nach der Abstammungsklausel (Nr. I Satz 2 des Erbvertrags in Verbindung mit § 4 HausG) soll jedoch erbberechtigt nur der Abkömmling sein, der aus einer hausgesetzmäßigen, das heißt einer vom jeweiligen Fürsten konsentierten (§ 25 Abs. 2 HausG) Ehe stammt. Hierin liegt keine Bestimmung des Erben durch einen Dritten, sondern eine Potestativbedingung, deren Zulässigkeit § 2065 Abs. 2 BGB nicht ausschließt (vgl. MünchKomm/Leipold § 2065 Rn. 5). Zu den von dieser Vorschrift nicht erfaßten Anordnungen einer letztwilligen Verfügung gehören insbesondere diejenigen, welche an ein bestimmtes Verhalten der zunächst als Erbe eingesetzten Person anknüpfen, sofern dieses Verhalten nicht gerade in der Bestimmung der Person des Bedachten liegt (vgl. BayObLGZ 1965, 457/462). So liegt kein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB vor, wenn ein Erblasser künftige Adoptivkinder seines überlebenden Ehegatten als Nacherben bedenkt und diesem deren Auswahl überläßt (BayObLG aaO S. 463). Die Bedingung, daß der Erbe aus einer hausgesetzmäßigen Ehe stammen muß, ist daher – wie das Landgericht zutreffend ausführt – mit § 2065 Abs. 2 BGB vereinbar (vgl. auch BGHZ 15, 199/201 f.).
b) Bei der Vorschrift des § 25 Abs. 4 HausG, wonach der jeweilige Fürst über den Verlust der Erbfähigkeit entscheidet, handelt es sich um eine auflösende Bedingung, die gleichfalls nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstößt (vgl. MünchKomm/Leipold aaO sowie Staudinger/Otte § 2065 Rn. 14). Ziel des Erblassers war es, die Person des Nachfolgers in die bayerischen und hessischen Teile des Hausguts sowie des nach dem Hausgesetz berufenen Fürsten mit der Person seines Erben in Einklang zu bringen. Ihm kam es also darauf an, den Inhalt seiner Verfügung auf eine Sachlage abzustellen, die, unabhängig von der Erbeinsetzung, durch das als Bedingung gesetzte Verhalten herbeigeführt wurde. Für einen solchen Fall werden Potestativbedingungen, die auf die Willensentscheidung eines Dritten abstellen, für zulässig angesehen (BGHZ 15, 199/201 f.). In diesem Zusammenhang braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob anderes gelten würde, wenn der Konsensentscheidung des jeweiligen Fürsten der Sache nach keine andere Bedeutung zukäme als die Bestimmung des Erben. Denn diese Entscheidung hat nach dem Hausgesetz wesentlich weiterreichende Folgen. Hierzu gehört, daß dem Nachfolger des “regierenden” Fürsten bereits zu dessen Lebzeiten wesentliche Befugnisse bei der Verwaltung des Familienvermögens eingeräumt waren. Als späterem Fürsten und “Haupt” des Hauses standen ihm gemäß dem Hausgesetz, das nach dem erklärten Willen der Familie weiter zu beachten war und beachtet wurde, auch Entscheidungsbefugnisse zu, welche die Stellung der Familienangehörigen betrafen. Die durch die Heiratsklausel mit beeinflußte Stellung als “Chef des Hauses” ging daher weit über die bloße Vermögensnachfolge hinaus. Diese diente nach den Vorstellungen der Beteiligten des Erbvertrags erklärtermaßen dazu, die umfassenden Befugnisse des Familienoberhaupts abzusichern. Der Verlust der Erbenstellung ist daher nur eine, wenn auch gewichtige Folge einer Verweigerung des Ehekonsenses. Entscheidend für den Erblasser war, daß der von ihm zunächst Bedachte mit der Verweigerung des Ehekonsenses die im Hausgesetz vorgesehene Stellung als Erbprinz und künftiger Fürst mit allen Rechten und Pflichten verlieren würde, nicht hingegen der in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Wille des jeweils “regierenden” Fürsten als solcher. An der Aufrechterhaltung dieser Einheit hatte er ein erhebliches, auf der von ihm für wesentlich erachteten Familientradition beruhendes persönliches Interesse. In einem solchen Fall steht § 2065 Abs. 2 BGB der Wirksamkeit der Klausel nicht entgegen (vgl. auch MünchKomm/Leipold und Staudinger/Otte, jeweils aaO).
3. Mit Recht hat das Landgericht entschieden, daß der Erbvertrag durch die von A1 und vom Beteiligten zu 2 erklärten Anfechtungen (§ 2078 Abs. 1 und 2, § 2080 Abs. 1 BGB) nicht nichtig geworden ist (§ 142 Abs. 1 BGB), da seit dem Erbfall mehr als dreißig Jahre verstrichen sind (§ 2082 Abs. 3 BGB). Hiergegen haben auch die Beteiligten keine Einwendungen erhoben.
V.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf der rechtsfehlerhaften Auslegung des Erbvertrags, § 25 Abs. 4 HausG sei in diesen nicht einbezogen. Da sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 563 ZPO), muß sie aufgehoben werden. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn es kommt nunmehr darauf an, ob der Beteiligte zu 1 durch seine Eheschließung im Jahr 1991 im Sinn von § 25 Abs. 4 HausG “von den Rechten und Bezügen ausgeschlossen” wurde mit der Folge, daß er nach Nr. IV des Erbvertrags als Nacherbe des Erblassers ausgeschlossen ist. Hierzu sind weitere Feststellungen erforderlich.
1. Das Landgericht hat – von seiner Rechtsauffassung aus, daß § 25 Abs. 4 HausG nicht Bestandteil des Erbvertrags geworden ist, folgerichtig – keine Feststellungen darüber getroffen, ob A1 der Eheschließung seines Sohnes im Jahr 1991 zugestimmt hat. Es hat unter Abschnitt I der Gründe zwar den Vortrag des Beteiligten zu 1 wiedergegeben, “im übrigen habe … (= A1) seine Zustimmung zur Eheschließung des Beteiligten zu 1 erteilt”, in Abschnitt II B IV aber ausgeführt, daß die “zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob … der Beteiligte zu 1 seine (Nach-)Erbenfähigkeit also durch die Heirat … im Jahr 1991, die von seinem Vater … nicht gebilligt worden sein soll, wieder verloren hat”, aus Rechtsgründen zu verneinen sei. Das Landgericht wird nunmehr aufzuklären haben, ob die Zustimmung erteilt oder versagt wurde bzw. als erteilt zu behandeln ist.
2. Nach Nr. IV des Erbvertrags bleiben die Bestimmungen des Hausgesetzes vom 23.10.1897 und damit auch § 25 Abs. 2 und 4 HausG weiterhin in Kraft. Nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten dürften sich jedoch bei der praktischen Handhabung dieser Bestimmungen seit Abschluß des Erbvertrags wesentliche Änderungen ergeben haben, die auch Gegenstand einer ausdrücklichen Vereinbarung (vgl. die “Familien-, Vermögens- und erbrechtlichen Regelungen des Fürstlichen Hauses N” aus den Jahren 1974/1976) geworden sein sollen. Bei der Entscheidung der nunmehr anstehenden Fragen kommt es darauf an, ob diesen Änderungen Bedeutung auch für die Bestimmung des Erben nach dem Erbvertrag zukommt. Dabei versteht es sich von selbst, daß der Erbvertrag aus dem Jahr 1925 weder durch eine Vereinbarung der Erben und Erbprätendenten noch durch eine abweichende Praxis hinsichtlich der hausgesetzlichen Vorschriften geändert werden kann.
3. In der Präambel der oben (Nr. V 2) erwähnten “Regelungen” aus den Jahren 1974/1976 heißt es:
In dem Bestreben, diese hausgesetzlichen Bestimmungen … unter den veränderten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich und rechtlich zulässig ist, werden die Bestimmungen dieses Hausgesetzes als Richtlinie für die Verwaltung des Fürstlichen Vermögens ebenso wie als Richtschnur für die Erbfolge in dieses Vermögen und für die Auslegung von hierfür getroffenen Verfügungen von Todes wegen wie folgt neu gefaßt.
Das Landgericht hat sich – von seinem Rechtsstandpunkt aus ebenfalls folgerichtig – mit der rechtlichen Bedeutung dieser Vereinbarung in Bezug auf die hier zu entscheidende Erbfolge nicht befaßt. Es hat auch keine Feststellungen zum tatsächlichen Hintergrund, zum Zustandekommen und zur Auslegung der Vereinbarung getroffen. Der Senat sieht sich schon aus diesem Grund gehindert, sich zu deren rechtlichen Tragweite abschließend zu äußern. Nach seiner Auffassung könnte jedoch der Vereinbarung, an der neben A1 als Vorerben des Erblassers sämtliche damals lebenden Prätendenten für die Nacherbfolge mitgewirkt haben, auch für die hier zu treffende Entscheidung über die letzte Nacherbfolge nach dem Erblasser entscheidende Bedeutung zukommen.
a) Nach dem Erbvertrag war Voraussetzung für eine (Nach)Erbenstellung gegenüber der Hinterlassenschaft des Erblassers einerseits die Abstammung aus einer hausgesetzmäßigen Ehe. Andererseits war in dem Erbvertrag jedenfalls in der vom Senat für rechtlich zutreffend gehaltenen Auslegung durch die Bezugnahme auf § 25 Abs. 4 HausG bestimmt, daß ein als (Nach)Erbe bestimmter Agnat die vom Hausgesetz betroffenen Vermögensrechte und somit im Zusammenhang mit dem Erbvertrag auch seine Erbenstellung verliert, wenn er ohne Zustimmung des Fürsten eine Ehe eingeht. Bei der Erteilung der Zustimmung zur Eheschließung war dieser an keine Voraussetzungen gebunden; dagegen mußte die Versagung der Zustimmung zur Eheschließung mit im Sinn des Hausgesetzes hinreichenden Gründen geschehen, da sie der Nachprüfung und gegebenenfalls der Aufhebung durch ein Schiedsgericht unterlag.
b) Mit dem Sinn und Zweck des Erbvertrags und allgemeinen Rechtsgrundsätzen wäre es durchaus vereinbar, der unter den “veränderten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen” vereinbarten Modifikation der Bestimmungen des Hausgesetzes von 1897 verbindliche Bedeutung in Bezug auf die Anwendung des § 25 Abs. 4 HausG zuzumessen. In Nr. 2 der Vereinbarung ist in Bezug auf die “Nachfolge in irgendwelche Rechte und Ansprüche des Fürstlichen Hauses”, erkennbar abweichend von Nrn. I und IV des Erbvertrags, nur “die Abstammung aus einer mit der Ehre, dem Ansehen, der Ordnung und der Wohlfahrt des Hauses zu vereinbarenden Ehe” gefordert. Das Zustimmungserfordernis des § 25 Abs. 2 HausG – und schon gar die Ausschlußklausel des Abs. 4 der Vorschrift – wird nicht mehr genannt und auch nicht mittelbar einbezogen. Vielmehr ist in der Nr. 15 der Vereinbarung geregelt, daß bei “Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen des fürstlichen Hauses N über Rechte und Ansprüche nach den vorstehenden Bestimmungen” ein Schiedsgericht zu entscheiden hat. Hieraus könnte hergeleitet werden, daß zwischen A1 und seinen Abkömmlingen verbindlich festgelegt wurde, daß A1 von der ihm durch den Erbvertrag übertragenen Befugnis nicht mehr Gebrauch machen wird, durch die Versagung der Zustimmung zur Eheschließung eines seiner Kinder eine auflösende Bedingung für die im Erbvertrag vorgenommene Erbeinsetzung dieses Kindes zu schaffen. In den Jahren 1974/1976 stand im übrigen auch bereits fest, daß der Erbvertrag von 1925 nur noch einmal – nämlich beim Tod des A1 und der dadurch ausgelösten letzten nach § 2109 Abs. 1 BGB zulässigen Nacherbfolge – Bedeutung zukommen wird. Die Vereinbarung wurde zwischen allen Personen getroffen, für die diese Regelung noch bedeutsam war. Dem Inhalt der Vereinbarung kann daher die Bedeutung zukommen, daß A1 im Hinblick auf die “veränderten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse” vorweg erklärte, er werde von der Befugnis der Versagung der Zustimmung keinen Gebrauch mehr machen. Dies würde rechtlich bedeuten, daß die Zustimmung vorweg pauschal erteilt wurde, jedenfalls als erteilt zu gelten hätte.
c) Eine solche Vereinbarung stünde nicht im Widerspruch zum Erbvertrag, bedeutete insbesondere nicht dessen Ergänzung oder Abänderung. Sie kann im Gegenteil mit Sinn und Zweck des Vertrags ohne weiteres in Einklang gebracht werden.
(1) Nach dem Erbvertrag war die Erteilung der Zustimmung zur Eheschließung durch den Fürsten an keine sachlichen Voraussetzungen gebunden; somit war es auch nicht ausgeschlossen, daß der Fürst vorweg erklärte, er werde von der ihm nach dem Hausgesetz übertragenen Befugnis keinen Gebrauch machen, auf die Auswahl des Ehepartners durch die Möglichkeit der Versagung der Zustimmung Einfluß zu nehmen. Dies bedeutet bezogen auf die Befugnisse des Hausgesetzes eine vorweg erklärte Zustimmung.
(2) Wenn A1 – was abschließend noch zu klären ist – durch die Vereinbarung von 1974/1976 im Ergebnis auf die Befugnis verzichtet hat, durch die Versagung der Zustimmung auf die Auswahlentscheidung seiner Abkömmlinge bei der Eheschließung Einfluß zu nehmen, so widerspricht dies auch nicht dem Sinn und Zweck des Erbvertrags. Dieser hat, abgesehen von der hier nicht betroffenen Voraussetzung der Abstammung aus einer hausgesetzmäßigen Ehe, nicht bestimmt, daß Erbe nur sein kann, wer mit Zustimmung des Fürsten eine Ehe eingeht. Den Beteiligten des Erbvertrags kam es vielmehr – wie eingangs dargelegt – darauf an, daß das Hausgut als ganzes in der Person des jeweiligen Fürsten an die nachfolgende Generation weitergegeben würde. Zu diesem Zweck wurden die Bestimmungen des Hausgesetzes (einschließlich des § 25 Abs. 4) in den Erbvertrag inkorporiert. Wie ebenfalls oben ausgeführt, war dies auch deshalb geboten, weil im Hinblick auf den Stand der Fideikommißauflösungsgesetzgebung der Länder ein Auseinanderfallen der in den einzelnen Ländern gelegenen Vermögensmassen verhindert werden sollte. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, daß es dem Willen der Erbvertragsparteien entsprach, auch künftig die Praxis der Anwendung des Hausgesetzes bei der Bestimmung des Fürsten mit der vermögensrechtlichen Sukzession in Übereinstimmung zu halten.
d) Das Landgericht wird daher zunächst zu klären haben, ob der Vereinbarung aus den Jahren 1974/1976 die dargelegte Bedeutung zukommt. Ist dies der Fall, so galt die Zustimmung zur Eheschließung gemäß § 25 Abs. 4 HausG, bezogen auf die Eheschließungen des Beteiligten zu 1 ab 1976 als erteilt. Da sie nicht widerrufen werden kann, käme es nicht mehr darauf auf, ob A1 im Jahr 1991 der zweiten Ehe des Beteiligten zu 1 zugestimmt hat oder nicht.
1. Sollte das Landgericht aus tatsächlichen Gründen der Vereinbarung aus den Jahren 1974/1976 entsprechende Bedeutung in Bezug auf die Anwendung des § 25 Abs. 4 HausG nicht zumessen, hätte es zu klären, ob A1 der genannten Eheschließung tatsächlich zugestimmt oder die Zustimmung hierzu versagt hat.
a) Die Beteiligten haben hierzu unterschiedliche Angaben gemacht und Beweise angeboten … Ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts ist eine Beantwortung der Frage in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich. Das Landgericht wird bei seiner Entscheidung auch die wiederholten Erklärungen von A1, er habe der Eheschließung nicht zugestimmt, sowie die Aussagen der Zeugen im Verfahren über den Nachlaß von A1 zu würdigen haben.
b) Das Hausgesetz in seiner maßgeblichen Fassung vom 23.10.1897, auf die im Erbvertrag Bezug genommen ist, bestimmt in § 25 Abs. 2, daß die Eheschließung der Prinzen und Prinzessinnen der “vorgängigen schriftlichen Einwilligung des Fürsten” bedürfe. Bei der Entscheidung darüber, ob A1 der Eheschließung zugestimmt hat, wird allerdings auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Formvorstellungen nicht abzustellen sein, wenn in der Zeit nach Abschluß des Erbvertrags bei Eheschließungen von Prinzen und Prinzessinnen des Hauses die Einhaltung der Form nicht durchgehend beachtet wurde. Denn es kann nicht angenommen werden, daß es dem Erblasser insoweit auf die Einhaltung von Formvorschriften angekommen wäre.
c) Für den Fall, daß das Landgericht diese Frage in tatsächlicher Hinsicht nicht in einem für seine Überzeugungsbildung ausreichenden Maß aufklären kann, sind die Grundsätze über die Feststellungslast anzuwenden. Nach der Auslegung des Erbvertrags, die der Senat für richtig hält, ist die Einhaltung der in § 25 HausG enthaltenen Vorschriften über die Eheschließung Voraussetzung für die Erbenstellung nur insoweit, als in Nr. I des Erbvertrags “die Geburt aus einer hausgesetzmäßigen Ehe” gefordert wird. Hierum geht es aber im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr ergibt sich aus Nr. IV des Erbvertrags in Verbindung mit § 25 Abs. 4 HausG nach Auffassung des Senats, daß nach dem Willen des Erblassers der in Nr. I berufene Erbe seine Stellung im Weg einer auflösenden Bedingung verliert, wenn er entgegen den Vorschriften des Hausgesetzes eine Ehe eingeht. Es handelt sich mithin um einen Ausschlußtatbestand, für den die Feststellungslast denjenigen trifft, dessen Rechtsstellung vom Eingreifen des Ausschluß- oder Ausnahmetatbestands abhängt (vgl. Keidel/Amelung Rn. 194, Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 9, jeweils zu § 12;
Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 84 FGG Rn. 10 zur auflösenden Bedingung; vgl. zur Beweislast: Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. Rn. 41 und 81 und MünchKomm/Prütting ZPO Rn. 106, jeweils zu § 286). Eine Nichtaufklärbarkeit der Frage, ob A1 in die Eheschließung eingewilligt hat, ginge daher im Ergebnis zu Lasten des Beteiligten zu 2.
VI.
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Gerichtskosten sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht angefallen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Über eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG) wird das Landgericht bei seiner neuen Entscheidung zu befinden haben (vgl. Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 38 – 40).
2. Einer Festsetzung des Geschäftswerts des Verfahrens der weiteren Beschwerde (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KostO) bedarf es daher nicht.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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