Erforderlichkeit einer Betreuung – BGH XII ZB 462/22

Oktober 12, 2023

Erforderlichkeit einer Betreuung – BGH XII ZB 462/22

Beschluss vom 19.04.2023 – subjektive Unfähigkeit seine Angelegenheiten selbst regeln zu können

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Der Beschluss vom 19.04.2023 (BGH XII ZB 462/22) betrifft die Erforderlichkeit einer Betreuung.

Die subjektive Unfähigkeit allein reicht nicht aus.

Es muss ein konkreter objektiver Betreuungsbedarf in der aktuellen Lebenssituation nachgewiesen werden, auch für spezifische Aufgabenbereiche wie die Kontrolle der privaten Post.

Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Zusammenfassung des Beschlusses BGH XII ZB 462/22 vom 19.04.2023

II. Erforderlichkeit einer Betreuung

  • Subjektive Unfähigkeit reicht nicht aus
  • Notwendigkeit eines konkreten objektiven Betreuungsbedarfs in der aktuellen Lebenssituation
  • Spezifischer Betreuungsbedarf für Aufgabenbereiche wie die Kontrolle der privaten Post

III. Entscheidungstext

  • Interpretation und Erläuterung des Entscheidungstextes
  • Hervorhebung der Kernaussagen

IV. Tenor des Beschlusses

  • Festlegung der Entscheidung des BGH XII ZB 462/22

V. Begründung

  • Darlegung der rechtlichen Grundlagen (§ 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB)
  • Erfordernis einer konkreten tatrichterlichen Feststellung für Betreuungsbedarf
  • Besondere Anforderungen an die Anordnung einer Betreuung für private Postangelegenheiten
  • Bezugnahme auf die Gesetzesreform vom 4. Mai 2021

VI. Schlussfolgerung

  • Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht

VII. Abschluss

  • Begründung der Entscheidung, keine weiteren grundsätzlichen Rechtsfragen zu klären


Leitsätze

  1. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB darf ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 – XII ZB 73/21, FamRZ 2021, 1737 und vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).
  2. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 – XII ZB 73/21, FamRZ 2021, 1737 und vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).
  3. Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).

Tenor


Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. Oktober 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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