BAG 10 AZR 641/19

April 19, 2022

BAG 10 AZR 641/19

Ersatzruhetag

Feiertagsbeschäftigung

§ 11 III Satz 2 ArbZG

Revisionsverfahren

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Ersatzruhetag, der Arbeitnehmern für die Arbeit an einem Feiertag zusteht,

ein vollständiger Werktag sein muss, an dem sie von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringen.

BAG 10 AZR 641/19

Ein individueller Zeitraum von 24 Stunden, der sich über zwei Werktage erstreckt, genügt nicht.

Sachverhalt:

  • Der Kläger war als LKW-Verlader in Nachtschicht tätig und arbeitete regelmäßig auch an Wochenfeiertagen.
  • Sein Schichtplan sah einen wöchentlichen „Rolltag“ vor, an dem er nach Schichtende frei hatte und erst am Abend des Folgetags wieder arbeitete.
  • Der Kläger verlangte, dass ihm für die Arbeit an Feiertagen ein vollständiger Werktag als Ersatzruhetag gewährt wird.
  • Die Beklagte argumentierte, dass die wöchentlichen „Rolltage“ ausreichend seien, da sie in Verbindung mit der Ruhezeit eine ausreichende Erholung ermöglichten.

Entscheidungsgründe:

  • Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG): Das BAG stellte fest, dass das ArbZG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist und der Kläger Anspruch auf Ersatzruhetage hat, wenn er an Feiertagen arbeitet.
  • Tarifvertragliche Regelungen: Der Manteltarifvertrag schloss den Anspruch auf Ersatzruhetage nicht aus, da er keine ausdrückliche Regelung zum Wegfall enthielt und der hohe Feiertagszuschlag nicht als Kompensation für entfallende Ersatzruhetage angesehen werden konnte.
  • Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG: Das BAG legte den Begriff „Ersatzruhetag“ so aus, dass er einen ganzen Kalendertag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr umfasst. Diese Auslegung stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes, die Systematik des ArbZG und dessen Sinn und Zweck.
  • Sinn und Zweck des ArbZG: Das ArbZG dient dem Schutz der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Der Ersatzruhetag soll die entgangene Feiertagsruhe kompensieren und dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich zu erholen und persönliche Ziele zu verfolgen. Ein individueller 24-Stunden-Zeitraum würde diesen Zweck nicht vollständig erfüllen.

BAG 10 AZR 641/19

  • Unzureichender „Rolltag“: Der wöchentliche „Rolltag“ erfüllte nicht die Anforderungen an einen Ersatzruhetag, da der Kläger an beiden Kalendertagen, über die sich der „Rolltag“ erstreckte, beschäftigt war.
  • Revision zurückgewiesen: Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts.

Fazit:

Das Urteil stärkt den Anspruch von Arbeitnehmern auf einen vollständigen Werktag als Ersatzruhetag bei Feiertagsarbeit.

Es stellt klar, dass ein individueller 24-Stunden-Zeitraum, der sich über zwei Werktage erstreckt, nicht ausreicht, um den Zweck des Ersatzruhetags zu erfüllen.

Arbeitgeber müssen bei der Schichtplanung sicherstellen, dass Arbeitnehmern für Feiertagsarbeit ein vollständiger arbeitsfreier Werktag als Ausgleich gewährt wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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