Erstattung Beerdigungskosten – OLG Brandenburg 3 U 34/22
Anspruch trotz Sterbegeldversicherung mit Bezugsberechtigung
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied im Fall 3 U 34/22, dass eine Beklagte, die nach dem Tod ihres Partners das Guthaben seines Girokontos abgehoben hatte, einen Betrag an die Erbengemeinschaft zahlen muss.
Der Fall betrifft die Erstattung von Beerdigungskosten, obwohl die Beklagte eine Sterbegeldversicherung mit Bezugsberechtigung hatte.
Das Gericht stellte klar, dass die Erben gemäß § 1968 BGB für die Beerdigungskosten aufkommen müssen und die Sterbegeldversicherung nicht in den Nachlass fällt.
Die Beklagte war nicht durch eine Verfügung des Verstorbenen oder durch einen Vertrag zur Beerdigungskostentragung verpflichtet.
Im Fall wurde die Beklagte zur Zahlung von 13.764,06 € an die Erbengemeinschaft verurteilt, zusätzlich zu Zinsen und Anwaltskosten.
Andere Teile der Klage wurden abgewiesen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Erben, bestehend aus der Klägerin und ihrem Bruder, hatten den Anspruch auf Erstattung der abgehobenen Gelder aus dem Konto des Verstorbenen geltend gemacht, da die Beklagte keine rechtliche Grundlage für die Abhebung hatte.
Weder ein wirksames Vermächtnis noch eine Schenkung konnten festgestellt werden.
Die Beklagte hatte in ihrer Berufung argumentiert, dass sie die Beerdigungskosten aus eigener Tasche beglichen habe und legte Kontoauszüge als Nachweis vor.
Diese Aufrechnungsforderung wurde teilweise akzeptiert, insbesondere für Positionen in Höhe von 4.056,67 €, die sie selbst bezahlt hatte.
Jedoch greift die Berufung nicht in Bezug auf die restlichen Aufrechnungspositionen, da diese nicht ausreichend belegt wurden.
Letztlich wies das Gericht darauf hin, dass die Sterbegeldversicherung zwar zur Absicherung der Beerdigungskosten dient, dies jedoch nicht automatisch die Pflicht des Bezugsberechtigten zur Übernahme dieser Kosten begründet.
Solche Versicherungen sollen nur in Fällen eingesetzt werden, in denen der Nachlass nicht ausreicht, was hier nicht zutraf.
I. Hintergrund des Falls
II. Urteilsgründe
III. Hilfsaufrechnung der Beklagten
IV. Erstattung der Beerdigungskosten
V. Vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsansprüche
VI. Nebenentscheidungen
VII. Streitwertfestsetzung
VIII. Zulassung der Revision
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.