Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bei bereits gestelltem Entlassungsantrag – OLG München Beschluss vom 03. Mai 2010 – 31 Wx 34/10

Juli 16, 2020

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bei bereits gestelltem Entlassungsantrag – OLG München Beschluss vom 03. Mai 2010 – 31 Wx 34/10

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Beschluss vom 03. Mai 2010 (Aktenzeichen: 31 Wx 34/10) über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und die damit verbundenen rechtlichen Fragen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob der zweiten Ehefrau des verstorbenen Erblassers ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt werden sollte, obwohl die Kinder aus der ersten Ehe des Erblassers (Beteiligte zu 2 bis 5) Einwände erhoben und einen Antrag auf ihre Entlassung als Testamentsvollstreckerin gestellt hatten.

Sachverhalt

Der Erblasser verstarb im Alter von 87 Jahren und hinterließ neben seiner zweiten Ehefrau (Beteiligte zu 1) auch Kinder aus seiner ersten Ehe (Beteiligte zu 2 bis 5).

Der Erblasser und seine zweite Ehefrau hatten 1977 einen Erbvertrag geschlossen, den sie jedoch 2006 durch ein gemeinschaftliches Testament aufhoben.

Im handschriftlichen Testament vom 11. Januar 2008 bestimmte der Erblasser die Beteiligten zu 2 bis 5 zu Erben und setzte seine zweite Ehefrau als Testamentsvollstreckerin ein.

Dieses Testament wurde durch zwei Nachträge und mehrere weitere letztwillige Verfügungen ergänzt.

Streitpunkt

Die Beteiligten zu 2 bis 5 stellten sich gegen die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses an die Beteiligte zu 1.

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bei bereits gestelltem Entlassungsantrag – OLG München Beschluss vom 03. Mai 2010 – 31 Wx 34/10

Sie argumentierten, der Erbvertrag von 1977 sei nicht wirksam aufgehoben worden und es lägen mehrere Abberufungsgründe gegen die Beteiligte zu 1 vor, die ihre Bestellung als Testamentsvollstreckerin ausschlössen.

Gerichtliche Entscheidungen

Nachlassgericht:

Das Nachlassgericht kündigte am 29. Juli 2009 an, der Beteiligten zu 1 das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.

Landgericht Kempten:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 wurde vom Landgericht Kempten zurückgewiesen.

OLG München:

Das OLG München wies auch die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 zurück.

Es entschied, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gegeben seien und die Vorinstanzen zu Recht von der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung vom 11. Januar 2008 ausgegangen seien.

Der Erbvertrag von 1977 sei durch die Verfügung von 2006 wirksam aufgehoben worden.

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Rechtliche Begründung

Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses:

Gemäß § 2368 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag eines Testamentsvollstreckers ein Zeugnis über seine Ernennung zu erteilen.

Voraussetzung ist, dass die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet und der Testamentsvollstrecker wirksam ernannt ist und das Amt angenommen hat.

Eine Testamentsvollstreckung wird nicht durch die bloße Antragstellung auf Entlassung des Testamentsvollstreckers beendet, sondern erst durch die konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichts.

Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung und der Ernennung:

Die letztwillige Verfügung vom 11. Januar 2008 und die darin enthaltene Anordnung der Testamentsvollstreckung seien wirksam.

Der Erbvertrag von 1977 sei durch das gemeinschaftliche Testament von 2006 formgültig aufgehoben worden.

Die Beteiligte zu 1 sei gemäß § 2197 Abs. 1 BGB zur Testamentsvollstreckerin ernannt worden und habe das Amt angenommen (§ 2202 BGB).

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Keine Vorwegnahme des Entlassungsverfahrens:

Das OLG München stellte klar, dass das Verfahren zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht die Prüfung eines behaupteten wichtigen Grundes für die Entlassung der Testamentsvollstreckerin umfasse.

Solange keine Entscheidung über die Entlassung vorliege, sei das Amt der Testamentsvollstreckerin nicht beendet und sie habe Anspruch auf das Zeugnis.

Kostenerstattung und Geschäftswert:

Die Entscheidung über die Kostenerstattung stützte sich auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, während die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO a. F. basierte.

Fazit

Das OLG München bestätigte die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung und die Ernennung der zweiten Ehefrau des Erblassers zur Testamentsvollstreckerin.

Es betonte, dass ein laufender Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht hindere, solange keine endgültige Entscheidung über die Entlassung vorliege.

Die weitere Beschwerde der Kinder des Erblassers wurde zurückgewiesen, und sie wurden zur Kostenerstattung verpflichtet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 200.000 € festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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