AG Köln 30 VI 587/14

August 22, 2021

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie eines gemeinschaftlichen Erbscheins – AG Köln 30 VI 587/14

RA und Notar Krau

Das Amtsgericht Köln (AG Köln) hatte im Fall 30 VI 587/14 über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und eines gemeinschaftlichen Erbscheins zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte verschiedene Testamente und einen Erbvertrag errichtet, in denen sie unterschiedliche Personen als Erben und Testamentsvollstrecker einsetzte.

Es bestanden Zweifel an ihrer Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung einiger dieser Verfügungen.

Entscheidung:

Das AG Köln wies die Anträge auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurück.

Es entschied, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments vom 24.06.2003 und des Erbvertrags vom 05.05.2004 testierunfähig war.

Das handschriftliche Testament vom 15.05.2001, in dem der beurkundende Notar als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, war wegen Umgehung des § 7 BeurkG unwirksam.

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie eines gemeinschaftlichen Erbscheins – AG Köln 30 VI 587/14

Begründung:

  • Testierunfähigkeit: Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten, das die Testierunfähigkeit der Erblasserin ab dem Jahr 2003 feststellte. Die Erblasserin litt an einer Demenz, die ihre Einsichts- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigte.
  • Umgehung des § 7 BeurkG: Die Ernennung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker im handschriftlichen Testament vom 15.05.2001 verstieß gegen § 7 BeurkG, der dem Notar die Mitwirkung an Beurkundungen verbietet, die ihm einen rechtlichen Vorteil verschaffen.
  • Erbschein: Das Gericht merkte an, dass der Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins derzeit unzulässig sei, da der Antragsteller nicht wirksam zum Testamentsvollstrecker bestellt wurde. Es stellte den Erben anheim, den Antrag erneut zu stellen.

Fazit:

Die Entscheidung des AG Köln verdeutlicht die Bedeutung der Testierfähigkeit bei der Errichtung von Testamenten und Erbverträgen.

Liegt Testierunfähigkeit vor, sind die letztwilligen Verfügungen unwirksam. Auch die Umgehung von Formvorschriften kann zur Unwirksamkeit führen.

Zusatzinformationen:

  • Das AG Köln führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch, die neben Sachverständigengutachten auch Zeugenaussagen und schriftliche Stellungnahmen umfasste.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Erbfolge und die Testamentsvollstreckung.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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