Erteilung Europäisches Nachlasszeugnis auf der Grundlage eines handschriftlichen Testaments – OLG Köln 2 Wx 332/19
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen wurde zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 beantragte die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses auf der Basis eines handschriftlichen Testaments, in dem er als Alleinerbe des Erblassers benannt wurde.
Das Testament wurde am 1. Oktober 2007 erstellt.
Ein niederländischer Notar hatte jedoch zuvor eine Erbrechtsbescheinigung ausgestellt, die die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin auswies.
Der Beteiligte zu 1 stellte daraufhin den Antrag auf Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses beim Amtsgericht Schöneberg.
Das Amtsgericht erklärte sich jedoch für unzuständig und verwies den Fall an das Amtsgericht Aachen, da der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt dort hatte.
Das Amtsgericht Aachen wies den Antrag jedoch als unzulässig zurück, da keine Zuständigkeit nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gegeben sei.
Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, da nach der EuErbVO keine Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte gegeben war, da der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hatte.
Eine Unzuständigkeitserklärung des niederländischen Notars war nicht bindend, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Eine Rechtswahl des Erblassers konnte nicht nachvollzogen werden.
Daher besteht keine Grundlage für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch deutsche Gerichte.
I. Einleitung
A. Sachverhalt
B. Antrag des Beteiligten zu 1
C. Verfahrensgang
II. Entscheidungstext
A. Tenor B. Gründe
1. Antrag des Beteiligten zu 1
2. Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte
3. Unzulässigkeit des Antrags
4. Rechtliche Bewertung
5. Zulassung der Rechtsbeschwerde
6. Hinweis für künftige Verfahren
III. Schlussfolgerung
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