EuGH C‑262/20, Rechtssache

September 15, 2022

EuGH C‑262/20

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

24. Februar 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 8 – Art. 12 Buchst. a – Art. 20 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Verkürzung der normalen Dauer der Nachtarbeit im Vergleich zu derjenigen der Tagarbeit – Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor und Arbeitnehmer im privaten Sektor – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache

EuGH C‑262/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Rayonen sad Lukovit (Rayongericht Lukovit, Bulgarien) mit Entscheidung vom 15. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2020, in dem Verfahren

VB

gegen

Glavna direktsia „Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto“

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin) sowie der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von VB, vertreten durch V. Petrova, Advokat,

– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Valero und V. Bozhilova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. September 2021

folgendes

Urteil EuGH C‑262/20

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) sowie der Art. 20 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen VB, einem Bediensteten der Feuerwehr bei der Glavna direktsia „Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto“ kam Ministerstvo na vatreshnite raboti (Hauptdirektion „Brand- und Bevölkerungsschutz“ des Innenministeriums, Bulgarien) (im Folgenden: Hauptdirektion „Brand- und Bevölkerungsschutz“), und seiner Hauptdirektion wegen der Abrechnung und der Auszahlung seiner Nachtarbeitsstunden.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Art. 8 des Übereinkommens Nr. 171 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 26. Juni 1990 über Nachtarbeit sieht vor:

„Der Ausgleich für Nachtarbeiter in Form von Arbeitszeit, Entgelt oder ähnlichen Vergünstigungen hat der Natur der Nachtarbeit Rechnung zu tragen.“

Unionsrecht

Die Erwägungsgründe 6 bis 8 und 10 der Richtlinie 2003/88 lauten:

„(6) Hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung ist den Grundsätzen der [IAO] Rechnung zu tragen; dies betrifft auch die für Nachtarbeit geltenden Grundsätze.

(7) Untersuchungen zeigen, dass der menschliche Organismus während der Nacht besonders empfindlich auf Umweltstörungen und auf bestimmte belastende Formen der Arbeitsorganisation reagiert und dass lange Nachtarbeitszeiträume für die Gesundheit der Arbeitnehmer nachteilig sind und ihre Sicherheit bei der Arbeit beeinträchtigen können.

(8) Infolgedessen ist die Dauer der Nachtarbeit, auch in Bezug auf die Mehrarbeit, einzuschränken und vorzusehen, dass der Arbeitgeber im Fall regelmäßiger Inanspruchnahme von Nachtarbeitern die zuständigen Behörden auf Ersuchen davon in Kenntnis setzt.

(10) In Anbetracht der besonderen Lage von Nacht- und Schichtarbeitern müssen deren Sicherheit und Gesundheit in einem Maß geschützt werden, das der Art ihrer Arbeit entspricht, und die Schutz- und Vorsorgeleistungen oder ‑mittel müssen effizient organisiert und eingesetzt werden.“

Art. 8 („Dauer der Nachtarbeit“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit:

а) die normale Arbeitszeit für Nachtarbeiter im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreitet;

b) Nachtarbeiter, deren Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, nicht mehr als acht Stunden arbeiten.

Zum Zweck von Buchstabe b) wird im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten oder von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt, welche Arbeit unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Nachtarbeit und der ihr eigenen Risiken mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen und geistigen Anspannung verbunden ist.“

Art. 12 („Sicherheits- und Gesundheitsschutz“) der Richtlinie 2003/88 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit:

а) Nacht- und Schichtarbeitern hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit in einem Maß Schutz zuteil wird, das der Art ihrer Arbeit Rechnung trägt;

b) die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit von Nacht- und Schichtarbeitern gebotenen Schutz- und Vorsorgeleistungen oder ‑mittel denen für die übrigen Arbeitnehmer entsprechen und jederzeit vorhanden sind.“

Bulgarisches Recht

Arbeitsgesetzbuch

EuGH C‑262/20

Art. 140 des Kodeks na truda (Arbeitsgesetzbuch) (DV Nr. 26 vom 1. April 1986 und DV Nr. 27 vom 4. April 1986) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Arbeitsgesetzbuch) lautet:

„(1) Die regelmäßige wöchentliche Dauer der Nachtarbeit darf bei einer Arbeitswoche von fünf Arbeitstagen 35 Stunden nicht überschreiten. Die regelmäßige Dauer der Nachtarbeit darf bei einer Woche von fünf Arbeitstagen sieben Stunden nicht überschreiten.

(2) Nachtarbeit ist die Arbeit, die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wird; bei Arbeitnehmern unter 16 Jahren erstreckt sich dieser Zeitraum von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

…“

Gesetz über das Ministerium für Innere Angelegenheiten

Art. 142 des Zakon za Ministerstvo na vatreshnite raboti (Gesetz über das Ministerium für Innere Angelegenheiten) (DV Nr. 53 vom 27. Juni 2014) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über das Ministerium für Innere Angelegenheiten) bestimmt:

„(1) Die Bediensteten des Ministeriums für Innere Angelegenheiten sind:

1. Beamte – Polizeiangehörige sowie Angehörige der Hauptdirektion ‚Brand- und Bevölkerungsschutz‘;

2. Beamte;

3. Vertragsbedienstete.

(5) Das Arbeitsgesetzbuch und dieses Gesetz regeln die Rechtsstellung der Vertragsbediensteten.

…“

Art. 187 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten lautet:

„(1) Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte des Innenministeriums beträgt acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen.

(3) Die Arbeitszeit der Beamten des Innenministeriums wird in Arbeitstagen auf täglicher Basis berechnet; für diejenigen, die 8‑, 12- oder 24-Stunden-Schichten leisten, wird sie über einen Zeitraum von drei Monaten berechnet. … Bei Schichtarbeit kann Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistet werden, jedoch darf die durchschnittliche Arbeitsdauer acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.

(9) Die Verfahren zur Organisation und zur Verteilung der Dienstzeit der Beamten des Innenministeriums und deren Abrechnung, der Ausgleich für den von diesen Bediensteten außerhalb der normalen Arbeitszeit versehenen Dienst, der Bereitschaftsdienst, die Ruhezeiten und Pausen der Bediensteten werden durch Verordnung des Innenministers festgelegt.

…“

Art. 188 Abs. 2 dieses Gesetzes lautet:

„Die Beamten des Innenministeriums, die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Dienst versehen, genießen den besonderen Schutz nach dem Arbeitsgesetzbuch.“

Verordnungen, die vom Innenminister auf der Grundlage von Art. 187 Abs. 9 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten erlassen wurden, legen die Verfahren zur Organisation und zur Verteilung der Dienstzeit, den Ausgleich für den außerhalb der normalen Arbeitszeit versehenen Dienst, den Bereitschaftsdienst, die Ruhezeiten und Pausen der Beamten des Innenministeriums fest.

So sah Art. 31 Abs. 2 der Naredba Nr. 8121z-407 (Verordnung Nr. 8121z-407) vom 11. August 2014 (DV Nr. 69 vom 19. August 2014) (im Folgenden: Verordnung von 2014) die Umrechnung von Nachtarbeitsstunden in Tagarbeitsstunden durch die Anwendung eines Berichtigungsmultiplikators vor. Nach dieser Bestimmung sollte auf die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden ein Multiplikator von 0,143 angewandt werden und das Ergebnis dieses Rechenvorgangs sodann der Gesamtzahl der in dem betreffenden Zeitraum geleisteten Arbeitsstunden hinzuaddiert werden.

Die Verordnung von 2014 wurde durch die Naredba Nr. 8121z-592 (Verordnung Nr. 8121z-592) vom 25. Mai 2015 (DV Nr. 40 vom 2. Juni 2015) aufgehoben, die ihrerseits durch die Naredba Nr. 8121z-776 (Verordnung Nr. 8121z-776) vom 29. Juli 2016 (DV Nr. 60 vom 2. August 2016) aufgehoben wurde, die kein System der Gewichtung der Nachtarbeitsstunden, wie jenes nach Art. 31 Abs. 2 der Verordnung von 2014, mehr vorsahen.

In Bezug auf die Arbeitnehmer, die nicht dem Innenministerium unterstehen, bestimmt Art. 9 Abs. 2 der Naredba za strukturata i organizatsiata na rabotnata zaplata (Verordnung über die Struktur und Organisation des Arbeitsentgelts) (DV Nr. 9 vom 26. Januar 2007, im Folgenden: Verordnung von 2007):

„Gemäß den Berechnungsmethoden zur Zusammenrechnung der Arbeitszeit werden die Stunden der Nachtarbeit in Stunden der Tagarbeit umgerechnet, und zwar durch Anwendung eines für den jeweiligen Arbeitsplatz festgelegten Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen der normalen Dauer der Tagarbeitszeit und der Nachtarbeitszeit widerspiegelt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

VB ist Bediensteter der Feuerwehr der Hauptdirektion „Brand- und Bevölkerungsschutz“.

Im Zeitraum vom 2. Oktober 2016 bis zum 2. Oktober 2019 leistete VB Nachtarbeit. Hinsichtlich der Berücksichtigung dieses Zeitraums berühmt er sich eines Anspruchs auf die Bewertung der Nachtarbeitsstunden nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung von 2007, demzufolge die Hauptdirektion „Brand- und Bevölkerungsschutz“ verpflichtet gewesen wäre, die Nachtarbeitsstunden in Tagarbeitsstunden umzurechnen und dabei einen Multiplikator von 1,143 anzuwenden, so dass sieben Stunden Nachtarbeit acht Stunden Tagarbeit entsprochen hätten.

Die Hauptdirektion „Brand- und Bevölkerungsschutz“ verweigerte VB die Zahlung von 1 683,74 bulgarischen Leva (etwa 860 Euro) als Entgelt für Überstunden wegen der Nachtarbeit, die er in diesem Zeitraum geleistet hatte, so dass VB Klage beim vorlegenden Gericht auf Zahlung des Entgelts an ihn erhob.

Die Hauptdirektion tritt dem Klagebegehren von VB mit der Begründung entgegen, dass seit der Aufhebung der Verordnung von 2014 keine Rechtsgrundlage für die Umrechnung von Nachtarbeitsstunden in Tagarbeitsstunden mehr bestehe und dass die Verordnung von 2007 auf Beamte des Innenministeriums nicht anwendbar sei.

EuGH C‑262/20

Das vorlegende Gericht gibt unter Verweis auf das Vorbringen der Beklagten an, dass nach Art. 187 Abs. 1 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten die normale Arbeitszeit für Beamte dieses Ministeriums acht Stunden pro Tag betrage, und zwar auch dann, wenn die Arbeit während der Nacht geleistet werde.

Dieses „spezielle Gesetz“, das für Beamte des Innenministeriums gelte, enthalte keine ausdrückliche Rechtsvorschrift zur Festlegung der normalen Dauer der Nachtarbeit, sondern bestimme lediglich, welcher Zeitabschnitt als Nacht gelte, nämlich der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Beamten des Innenministeriums, die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Dienst versehen, nach Art. 188 Abs. 2 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten den Schutz nach dem Arbeitsgesetzbuch genießen sollten. Dieses sehe in Bezug auf die Nachtarbeit jedoch eine kürzere normale Arbeitszeit vor, die sieben Stunden nicht überschreiten dürfe.

Art. 187 Abs. 3 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten sehe nicht vor, dass die normale Nachtarbeitszeit acht Stunden betrage, sondern bestimme lediglich, dass es für Tätigkeiten der Schichtarbeit, wie im vorliegenden Fall, erlaubt sei, Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu leisten. Die normale Nachtarbeitszeit für Beamte des Innenministeriums müsse sieben Stunden betragen, damit diese nicht schlechter behandelt würden als die anderen Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor und die Arbeitnehmer im privaten Sektor.

Unter diesen Umständen hat der Rayonen sad Lukovit (Rayongericht Lukovit) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Erfordert der wirksame Schutz nach Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2003/88, dass die normale Dauer des Nachtdienstes von Polizisten und Feuerwehrleuten kürzer ist als die festgelegte normale Dauer des Dienstes am Tag?

2. Erfordert das in den Art. 20 und 31 der Charta verankerte Gleichheitsgebot, dass die im nationalen Recht für die Arbeitnehmer im Privatsektor festgelegte normale Dauer der Nachtarbeit von sieben Stunden für die im öffentlichen Sektor Beschäftigten, einschließlich für Polizisten und Feuerwehrleute, ebenso gilt?

3. Ist das im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 verankerte Ziel, die Dauer der Nachtarbeit einzuschränken, nur wirksam zu erreichen, wenn das innerstaatliche Recht ausdrücklich die normale Dauer der Nachtarbeit, einschließlich für Beschäftigte im öffentlichen Sektor, festlegt?

Verfahren vor dem Gerichtshof

Das vorlegende Gericht hat beantragt, die Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

EuGH C‑262/20

Am 9. Juli 2020 hat der Gerichtshof auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.

Zum Vorabentscheidungsersuchen

Zulässigkeit

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission, ohne förmlich die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geltend zu machen, insoweit Bedenken dahin äußert, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht unmittelbar die Frage betreffe, ob die Richtlinie 2003/88 ordnungsgemäß in bulgarisches Recht umgesetzt worden sei.

Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Feststellung der Anzahl der vom Kläger des Ausgangsverfahrens geleisteten nächtlichen Überstunden, die über die für den privaten Sektor in Bulgarien vorgesehene normale Nachtarbeitszeit hinausgehen, für die Bestimmung der Höhe des Arbeitsentgelts des Betroffenen und für die Erwirkung der entsprechenden Zahlung. Wie die Kommission selbst ausführt, betrifft die Richtlinie 2003/88 jedoch nicht das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer.

Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass sich die auf Art. 153 Abs. 2 AEUV beruhende Richtlinie 2003/88 darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, und nach Art. 153 Abs. 5 AEUV – mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs – nicht für Aspekte gilt, die das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer betreffen.

Die Richtlinie findet daher auf das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer grundsätzlich keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Készenléti Rendőrség, C‑211/19, EU:C:2020:344, Rn. 23).

Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass der bloße Umstand, dass der Ausgangsrechtsstreit das Arbeitsentgelt betrifft, nicht den Schluss zulässt, dass ein Vorabentscheidungsersuchen, mit dem Fragen nach der Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 aufgeworfen werden, unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak, C‑518/15, EU:C:2018:82, Rn. 25 und 26).

Darüber hinaus hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die in Art. 153 Abs. 5 AEUV vorgesehene Ausnahme so zu verstehen ist, dass sie sich auf Maßnahmen wie eine Vereinheitlichung einzelner oder aller Bestandteile und/oder der Höhe der Löhne und Gehälter oder die Einführung eines Mindestlohns bezieht, mit denen das Unionsrecht unmittelbar in die Festsetzung der Arbeitsentgelte innerhalb der Union eingreifen würde.

Sie lässt sich jedoch nicht auf alle mit dem Arbeitsentgelt in irgendeinem Zusammenhang stehenden Fragen erstrecken, ohne dass einige in Art. 153 Abs. 1 AEUV aufgeführte Bereiche eines großen Teils ihrer Substanz beraubt würden (Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall betreffen die Vorlagefragen nicht die Höhe des Arbeitsentgelts, sondern die Einzelheiten der Organisation, der Verteilung der Nachtarbeit und ihrer Abrechnung sowie den Ausgleich für den außerhalb der normalen Arbeitszeit versehenen Dienst.

Folglich sind die Vorlagefragen zu beantworten.

Zur Beantwortung der Vorlagefragen

Zur ersten und zur dritten Frage

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen kann, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar, C‑212/11, EU:C:2013:270, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

EuGH C‑262/20

Im vorliegenden Fall bezieht sich die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zwar auf den achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88, doch sind die Erwägungsgründe, auch wenn sie integraler Bestandteil dieser Richtlinie sind, da sie die mit ihr verfolgten Ziele erläutern, an sich nicht verbindlich. Dagegen betrifft Art. 8 dieser Richtlinie die Nachtarbeit.

Außerdem hängt, wie der Generalanwalt in Nr. 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nach Ansicht des vorlegenden Gerichts davon ab, wie der Gerichtshof den Begriff „Dauer der Nachtarbeit“ im Sinne von Art. 8 der Richtlinie auslegt.

Unter diesen Umständen sind, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, die erste und die dritte Frage, die zusammen zu prüfen sind, so zu verstehen, dass mit ihnen im Wesentlichen geklärt werden soll, ob Art. 8 und Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sind, dass sie den Erlass einer nationalen Regelung vorschreiben, die vorsieht, dass die normale Dauer der Nachtarbeit für Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor wie Polizisten und Feuerwehrleute kürzer ist als die für diese festgelegte normale Dauer des Dienstes am Tag.

Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, vertritt der Kläger des Ausgangsverfahrens die Auffassung, dass in Ermangelung einer Regelung über die Umrechnung von Nachtarbeitsstunden in Tagarbeitsstunden im Gesetz über das Ministerium für Innere Angelegenheiten und in den im betreffenden Zeitraum geltenden Rechtsakten untergesetzlichen Ranges die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung von 2007 anzuwenden seien.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/88 in Art. 1 Abs. 1 Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung enthält und u. a. für bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus gilt.

Das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf – insbesondere tägliche – Ruhezeiten, ist nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Union, die besondere Bedeutung hat, sondern auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, der nach Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zukommt, ausdrücklich verbürgt (Urteil vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucureşti, C‑585/19, EU:C:2021:210, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88, insbesondere ihre Art. 8 und 12, konkretisieren dieses Grundrecht und sind daher in dessen Licht auszulegen (Urteil vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucureşti, C‑585/19, EU:C:2021:210, Rn. 37).

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling, C‑242/19, EU:C:2020:466, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

EuGH C‑262/20

Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Mindestvorschriften für die normale Dauer der Nachtarbeit in Art. 8 Buchst. a der Richtlinie 2003/88 festgelegt sind, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die normale Arbeitszeit für Nachtarbeiter im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreitet.

Nach Art. 8 Buchst. b dieser Richtlinie dürfen Nachtarbeiter, deren Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, nicht mehr als acht Stunden arbeiten.

Gemäß Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2003/88 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit Nacht- und Schichtarbeitern hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit in einem Maß Schutz zuteilwird, das der Art ihrer Arbeit Rechnung trägt.

Zweitens konkretisiert die Richtlinie, wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, dadurch, dass jedem Arbeitnehmer das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten zuerkannt wird, das ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht und ist daher im Licht dieses Art. 31 Abs. 2 auszulegen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 dürfen folglich nicht zu Ungunsten der Rechte, die sie dem Arbeitnehmer gewährt, eng ausgelegt werden (Urteil vom 11. November 2021, Dublin City Council, C‑214/20, EU:C:2021:909, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was drittens insbesondere die Nachtarbeit anbelangt, so wird im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 den mit diesem Tätigkeitszeitraum verbundenen Risiken Rechnung getragen. Außerdem verweisen die Erwägungsgründe 8 und 10 dieser Richtlinie auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen der Nachtarbeit und auf die Notwendigkeit, deren Dauer zu begrenzen, um einen stärkeren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

So ist unter „Nachtzeit“ nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88 jede, in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens sieben Stunden, welche auf jeden Fall die Zeitspanne zwischen 24 Uhr und 5 Uhr umfasst, zu verstehen.

Nach Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie ist unter einem „Nachtarbeiter“ einerseits jeder Arbeitnehmer, der während der „Nachtzeit“ normalerweise mindestens drei Stunden seiner täglichen Arbeitszeit verrichtet, und andererseits jeder Arbeitnehmer, der während der „Nachtzeit“ gegebenenfalls einen bestimmten Teil seiner jährlichen Arbeitszeit verrichtet, wie er in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt wird, zu verstehen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Richtlinie 2003/88 gemeinsame Mindestanforderungen festlegt, die einen zusätzlichen Schutz für Nachtarbeiter umfassen.

EuGH C‑262/20

Art. 8 dieser Richtlinie schreibt somit die Festlegung der Höchstdauer der Nachtarbeit vor. Die Verpflichtung in Art. 12 Buchst. a der Richtlinie, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Nacht- und Schichtarbeitern in einem Maß Schutz zuteilwird, das der Art ihrer Arbeit Rechnung trägt, belässt den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden geeigneten Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 35 und 48, sowie vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure, C‑254/18, EU:C:2019:318, Rn. 23 und 35).

Mithin ist, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass keine Bestimmung dieser Richtlinie einen Hinweis auf einen Unterschied oder auf ein Verhältnis zwischen der normalen Dauer der Nachtarbeit und derjenigen der Tagarbeit enthält. Die normale Dauer der Nachtarbeit kann daher grundsätzlich unabhängig von derjenigen der Tagarbeit festgelegt werden.

Folglich ist davon auszugehen, dass die Richtlinie 2003/88 nicht den Erlass von Maßnahmen vorschreibt, die zwischen der normalen Dauer der Nachtarbeit und derjenigen der Tagarbeit unterscheiden. Dementsprechend schreibt diese Richtlinie nicht den Erlass einer besonderen Bestimmung vor, mit der speziell die normale und die Höchstdauer der Nachtarbeit geregelt werden, sofern diese gemäß den sich aus Art. 8 der Richtlinie ergebenden Anforderungen beschränkt ist.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannte Verpflichtung so umzusetzen ist, dass die in der Richtlinie festgelegten Schutzziele erreicht werden. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Beachtung der Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist, wenn sie das zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Nachtarbeitern erforderliche Maß festlegen.

Daher müssen sie sicherstellen, dass den Nachtarbeitern andere Schutzmaßnahmen in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Ausgleichszahlungen oder ähnliche Vergünstigungen gewährt werden, die es ermöglichen, die namentlich durch die Richtlinie 2003/88 hervorgehobene besondere Belastung auszugleichen, die diese Art von Arbeit mit sich bringt, und somit die Natur der Nachtarbeit anzuerkennen.

Hierzu ist festzustellen, dass die nachts wahrgenommenen Aufgaben in Bezug auf Schwierigkeit und Stress anders gelagert sein können, was erfordern kann, für bestimmte Arbeitnehmer besondere Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz ihrer Gesundheit und ihrer Sicherheit zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall könnten die von Feuerwehrleuten und Polizisten nachts wahrgenommenen Aufgaben solche besonderen Vorkehrungen rechtfertigen.

Das vorlegende Gericht weist nämlich darauf hin, dass die besonderen und äußerst wichtigen Aufgaben dieser Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor mit sich brächten, dass an diese zahlreiche Anforderungen gestellt und ihnen zusätzliche Verpflichtungen auferlegt würden, wie z. B. Bereitschaftszeiten von bis zu 24 Stunden oder besondere Verpflichtungen in Notsituationen.

Aufgrund der größeren Belastung durch Nachtarbeit im Vergleich zur Tagarbeit kann die Verkürzung der normalen Dauer der Nachtarbeit im Vergleich zu derjenigen der Tagarbeit daher eine geeignete Maßnahme darstellen, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer zu gewährleisten, auch wenn dies nicht die einzig mögliche Maßnahme ist. Je nach Art der betreffenden Tätigkeit könnte beispielsweise auch die Gewährung von zusätzlichen Ruhezeiten oder von Freizeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit dieser Arbeitnehmer beitragen.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des sechsten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2003/88 hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung, insbesondere was die Nachtarbeit betrifft, den Grundsätzen der IAO Rechnung zu tragen ist, und dass nach Art. 8 des Übereinkommens Nr. 171 der IAO der Ausgleich für Nachtarbeiter in Form von Arbeitszeit, Entgelt oder ähnlichen Vergünstigungen der Natur der Nachtarbeit Rechnung zu tragen hat. Diese Bestimmung bestätigt somit, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 12 Buchst. a dieser Richtlinie zu treffen verpflichtet sind, nicht ausdrücklich die Dauer der Nachtarbeit betreffen müssen.

Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 8 und Art. 12 Buchst. а der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sind, dass sie nicht den Erlass einer nationalen Regelung gebieten, die vorsieht, dass die normale Dauer der Nachtarbeit für Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor wie Polizisten und Feuerwehrleute kürzer ist als die für diese festgelegte normale Dauer des Dienstes am Tag. Solchen Arbeitnehmern müssen jedenfalls andere Schutzmaßnahmen in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Ausgleichszahlungen oder ähnliche Vergünstigungen gewährt werden, die es ermöglichen, die besondere Belastung auszugleichen, die die von ihnen geleistete Nachtarbeit mit sich bringt.

EuGH C‑262/20

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2003/88 im Licht der Art. 20 und 31 der Charta dahin auszulegen ist, dass sie verlangt, dass die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für die Arbeitnehmer im privaten Sektor festgelegte normale Dauer der Nachtarbeit von sieben Stunden auch für die Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor, wie Polizisten und Feuerwehrleute, gilt.

Nach Art. 20 der Charta „[sind a]lle Personen … vor dem Gesetz gleich“.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass der in den Art. 20 und 21 der Charta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C‑406/15, EU:C:2017:198, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Art. 31 Abs. 1 der Charta sieht vor, dass „[j]ede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer … das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen [hat]“, und in Art. 31 Abs. 2 der Charta heißt es, dass „[j]ede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer … das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub [hat]“.

Der Anwendungsbereich der Charta ist, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert, wonach sie für die Organe und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne dieser Bestimmung das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der betreffenden nationalen Maßnahme voraus, der unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof festgelegten Beurteilungskriterien darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass nach Art. 140 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs die regelmäßige Dauer der Nachtarbeit bei einer Woche von fünf Arbeitstagen sieben Stunden beträgt. Wie das vorlegende Gericht ausführt, gilt diese Bestimmung für Arbeitnehmer des privaten Sektors.

Zum anderen kann bei Schichtarbeit nach Art. 187 Abs. 3 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistet werden, jedoch darf die durchschnittliche Arbeitsdauer von Beamten des Innenministeriums acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.

In diesen Bestimmungen werden die auf die Nachtarbeit anwendbaren Arbeitsbedingungen bezüglich Sicherheit und Gesundheit und insbesondere die Begrenzung der Dauer der Nachtarbeit präzisiert. Diese Bestimmungen stellen eine Umsetzung dieser Richtlinie dar und fallen daher in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.

Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass mit den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften eine auf Arbeitnehmer im privaten Sektor anwendbare Regelung geschaffen werde, die günstiger sei, als die auf Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor, insbesondere auf Beamte des Innenministeriums, anwendbare. Außerdem führe das Fehlen einer Sonderbestimmung zur Regelung der normalen und der Höchstdauer der Nachtarbeit dieser Bediensteten, die der Polizei und der Feuerwehr angehörten, zu deren Diskriminierung gegenüber den Vertragsbediensteten dieses Ministeriums.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass eine auf der statutarischen oder vertraglichen Natur des Arbeitsverhältnisses beruhende unterschiedliche Behandlung grundsätzlich geeignet ist, am Grundsatz der Gleichbehandlung gemessen zu werden, der einen nunmehr in den Art. 20 und 21 der Charta verankerten allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C‑177/18, EU:C:2020:26, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daher ist zu prüfen, ob die Richtlinie 2003/88 im Licht der Art. 20 und 31 der Charta dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass bestimmten Arbeitnehmern im öffentlichen Sektor, insbesondere den Beamten des Innenministeriums, einschließlich der Polizisten und Feuerwehrleute, deren normale Dauer der Nachtarbeit bis zu acht Stunden betragen kann, die auf Arbeitnehmer im privaten Sektor anwendbare günstigere allgemeine Regelung nicht zugutekommt, die die normale Dauer der Nachtarbeit auf sieben Stunden festlegt.

Zum Erfordernis der Vergleichbarkeit der vorliegenden Situationen für die Feststellung, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt, hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass diese nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret anhand aller diese Situationen kennzeichnenden Merkmale, insbesondere im Licht des Gegenstands und Ziels der nationalen Regelung, mit der die betreffende Unterscheidung eingeführt wird, sowie gegebenenfalls der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem diese nationale Regelung unterfällt, zu beurteilen ist (Urteil vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Ruhestandsrente], C‑451/16, EU:C:2018:492, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

EuGH C‑262/20

Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben in der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung die Abrechnung der Nachtarbeitszeit für eine bestimmte Stelle zum Gegenstand hat.

Das Ausgangsverfahren betrifft insbesondere das Fehlen einer Sonderbestimmung zur Regelung der normalen und der Höchstdauer der Nachtarbeit sowie die Umwandlung der Nachtarbeitszeit in Tagarbeitszeit mit Hilfe der Anwendung eines Multiplikators.

So scheint das nationale Recht zum einen die Beamten des Innenministeriums wie Polizisten und Feuerwehrleute von der allgemeinen Regelung auszuschließen, die eine Begrenzung der normalen Dauer der Nachtarbeit auf sieben Stunden vorsieht, und zum anderen nur diesen Beamten die Umwandlung der Nachtarbeitszeit in Tagarbeitszeit zu verwehren.

Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen, um zum einen die Kategorien der relevanten Arbeitnehmer zu ermitteln, und zum anderen festzustellen, ob das Erfordernis der Vergleichbarkeit der vorliegenden Situationen erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C‑677/16, EU:C:2018:393, Rn. 52).

Der Gerichtshof kann allerdings, wenn er mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, dem vorlegenden Gericht im Hinblick auf die Aktenlage zweckdienliche Hinweise für die Entscheidung im Ausgangsverfahren geben (Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija, C‑243/19, EU:C:2020:872, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Wie sich aus der in Rn. 67 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, wird dieses Gericht festzustellen haben, welche Kategorie von Arbeitnehmern unter die allgemeine Regelung von Art. 140 des Arbeitsgesetzbuchs fällt und welche andere Kategorie davon ausgeschlossen ist. Sodann wird zu prüfen sein, ob der nationale Gesetzgeber diesen Ausschluss insbesondere unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale der von den Arbeitnehmern der letztgenannten Kategorie ausgeübten Aufgaben beschlossen hat.

Es zeigt sich nämlich, dass das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall abstrakte Kategorien von Arbeitnehmern, wie die der Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor, prüft und das Beispiel der besonderen Kategorie von Beamten des Innenministeriums, insbesondere die der Polizisten und Feuerwehrleute und die der Arbeitnehmer im privaten Sektor anführt, ohne Angaben zu machen, die es erlauben, konkrete Kategorien von Personen auszumachen, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, und sie spezifisch und konkret, einschließlich hinsichtlich der auf die Arbeitnehmer dieser jeweiligen Kategorien anwendbaren Nachtarbeitsbedingungen, zu vergleichen. Das Vorabentscheidungsersuchen enthält nämlich keinerlei Angaben dieser Art.

Zur Rechtfertigung einer etwaigen Ungleichbehandlung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija, C‑243/19, EU:C:2020:872, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insoweit geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das Fehlen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mechanismus für die Umrechnung der Nachtarbeitsstunden in Tagarbeitsstunden in den Verordnungen Nrn. 8121z-592 und 8121z-776 auf rechtliche und wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist.

75 Zum einen ist die regelmäßige Arbeitszeit nach Art. 187 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten bei Tag und bei Nacht gleich, so dass das Verhältnis zwischen der normalen Dauer der Tagarbeit und der normalen Dauer der Nachtarbeit 1:1 entspricht und keine Umrechnung erforderlich ist.

Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen scheint ein derartiges Vorbringen jedoch keinem rechtlich zulässigen Ziel zu entsprechen, das die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.

Zum anderen hätte die Neuauflage eines solchen Umrechnungsmechanismus erhebliche zusätzliche finanzielle Mittel erfordert.

Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht durchzugreifen. Zwar hindert das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran, neben politischen, sozialen oder demografischen Erwägungen auch Haushaltserwägungen zu berücksichtigen und auf Art oder Ausmaß der Maßnahmen Einfluss zu nehmen, die sie zu treffen wünschen, doch können solche Erwägungen nicht für sich allein ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel darstellen.

EuGH C‑262/20

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine durch Bestimmungen des nationalen Rechts im Bereich der Nachtarbeit eingeführte Ungleichbehandlung verschiedener Kategorien von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, mit dem Unionsrecht unvereinbar wäre, wenn sie nicht auf einem solchen objektiven und angemessenen Kriterium beruht, und das nationale Gericht gegebenenfalls zwingen würde, das nationale Recht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden primärrechtlichen Bestimmung auszulegen, um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihr verfolgten Zweck steht (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 20 und 31 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für die Arbeitnehmer im privaten Sektor festgelegte normale Dauer der Nachtarbeit von sieben Stunden für die Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor, einschließlich Polizisten und Feuerwehrleute, nicht gilt, wenn diese Ungleichbehandlung auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit diesen Rechtsvorschriften verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht.

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 8 und Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass sie nicht den Erlass einer nationalen Regelung gebieten, die vorsieht, dass die normale Dauer des Nachtdienstes für Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor wie Polizisten und Feuerwehrleute kürzer ist als die für diese festgelegte normale Dauer des Dienstes am Tag. Solchen Arbeitnehmern müssen jedenfalls andere Schutzmaßnahmen in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Ausgleichszahlungen oder ähnliche Vergünstigungen gewährt werden, die es ermöglichen, die besondere Belastung auszugleichen, die die von ihnen geleistete Nachtarbeit mit sich bringt.

2. Die Art. 20 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für die Arbeitnehmer im privaten Sektor festgelegte normale Dauer der Nachtarbeit von sieben Stunden für die Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor, einschließlich Polizisten und Feuerwehrleute, nicht gilt, wenn diese Ungleichbehandlung auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit dieser Regelung verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Bulgarisch.

EuGH C‑262/20

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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