EuGH C‑389/20

September 15, 2022

EuGH C‑389/20 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

24. Februar 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7/EWG – Art. 4 Abs. 1 – Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – Hausangestellte – Schutz bei Arbeitslosigkeit – Ausschluss – Besonderer Nachteil für weibliche Beschäftigte – Legitime sozialpolitische Ziele – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache

EuGH C‑389/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 2 de Vigo (Verwaltungsgericht Nr. 2 Vigo, Spanien) mit Entscheidung vom 29. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 14. August 2020, in dem Verfahren

CJ

gegen

Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) und des Richters N. Wahl,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

– von CJ, vertreten durch J. de Cominges Cáceres, Abogado,

– der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), vertreten durch M. S. Amaya Pilares und E. Ablanedo Reyes, letrados,

– der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez und S. Jiménez García als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. September 2021

folgendes

Urteil EuGH C‑389/20

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) sowie Art. 5 Buchst. b und Art. 9 Abs. 1 Buchst. e und k der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CJ und der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) (Allgemeine Sozialversicherungskasse, Spanien) (im Folgenden: TGSS) wegen eines Antrags von CJ auf Zahlung von Beiträgen zum Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 79/7

Der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 79/7 lautet:

„Es ist angezeigt, den Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit in erster Linie bei den gesetzlichen Systemen, die Schutz gegen die Risiken Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit bieten, sowie bei den Sozialhilferegelungen, soweit sie die vorgenannten Systeme ergänzen oder ersetzen sollen, zu verwirklichen.“

EuGH C‑389/20

Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie findet Anwendung

a) auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

– Krankheit,

– Invalidität,

– Alter

– Arbeitsunfall und Berufskrankheit,

– Arbeitslosigkeit;

…“

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

– den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

…“

Richtlinie 2006/54

In Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2006/54 heißt es:

„Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck enthält sie Bestimmungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf

c) betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit.

…“

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

b) ‚mittelbare Diskriminierung‘ eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich;

f) ‚betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit‘ Systeme, die nicht durch die Richtlinie [79/7] geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.“

Art. 5 („Diskriminierungsverbot“) der Richtlinie bestimmt:

EuGH C‑389/20

„Unbeschadet des Artikels 4 darf es in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben, insbesondere hinsichtlich

a) des Anwendungsbereichs solcher Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu ihnen,

b) die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,

…“

Art. 9 („Beispiele für Diskriminierung“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen sind solche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und Folgendes bewirken:

e) Festlegung unterschiedlicher Bedingungen für die Gewährung der Leistungen oder die Beschränkung dieser Leistungen auf eines der beiden Geschlechter;

k) Festlegung unterschiedlicher oder nur für Arbeitnehmer eines der Geschlechter geltender Regelungen – außer in den unter den Buchstaben h und j vorgesehenen Fällen – hinsichtlich der Garantie oder der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf spätere Leistungen, wenn der Arbeitnehmer aus dem System ausscheidet.“

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Spanisches Recht

LGSS

10 Art. 251 („Schutz“) der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) in ihrer konsolidierten Fassung, die durch das Real Decreto Legislativo 8/2015 (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 8/2015) vom 30. Oktober 2015 (BOE Nr. 261 vom 31. Oktober 2015, S. 103291, und Berichtigung BOE Nr. 36 vom 11. Februar 2016, S. 10898) (im Folgenden: LGSS) genehmigt wurde, bestimmt:

„Arbeitnehmer, die dem Besonderen System für Hausangestellte angehören, haben Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit zu den in diesem Allgemeinen System der sozialen Sicherheit festgelegten Bedingungen, mit folgenden Besonderheiten:

d) Der Schutz des Besonderen Systems für Hausangestellte umfasst nicht den Schutz bei Arbeitslosigkeit.“

Art. 264 („Geschützte Personen“) Abs. 1 LGSS sieht vor:

„Vorausgesetzt, dass sie eine entsprechende Beitragsleistung planen, sind vom Schutz bei Arbeitslosigkeit [folgende Personen] erfasst:

a) Arbeitnehmer, die dem Allgemeinen System der sozialen Sicherheit angehören;

…“

Königliches Dekret 625/1985

Art. 19 („Beiträge“) Abs. 1 des Real Decreto 625/1985, por el que se desarrolla la Ley 31/1984, de 2 de agosto, de protección por desempleo (Königliches Dekret 625/1985 zur Durchführung des Gesetzes 31/1984 vom 2. August 1984 über den Schutz bei Arbeitslosigkeit) vom 2. April 1985 (BOE Nr. 109 vom 7. Mai 1985, S. 12699, und Berichtigung BOE Nr. 134 vom 5. Juni 1985, S. 16992) sieht vor:

„Alle Unternehmer und Arbeitnehmer, die dem Allgemeinen System der sozialen Sicherheit und den Besonderen Systemen der sozialen Sicherheit angehören, die einen Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit bieten, sind verpflichtet, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

CJ ist Hausangestellte und bei einer Arbeitgeberin beschäftigt, die eine natürliche Person ist. Seit Januar 2011 ist CJ im Besonderen System der sozialen Sicherheit für Hausangestellte (im Folgenden: Besonderes System für Hausangestellte) versichert.

Am 8. November 2019 beantragte CJ bei der TGSS, zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zugelassen zu werden, um einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erwerben. Dem Antrag war die schriftliche Zusage ihrer Arbeitgeberin beigefügt, den erforderlichen Beitrag zu entrichten.

Mit Bescheid vom 13. November 2019 lehnte die TGSS den Antrag mit der Begründung ab, dass CJ im Besonderen System für Hausangestellte versichert sei; daher sei die Möglichkeit für sie, Beiträge zu diesem System zu leisten, um Schutz bei Arbeitslosigkeit zu erlangen, durch Art. 251 Buchst. d LGSS ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde mit einer Entscheidung der TGSS vom 19. Dezember 2019, die infolge eines von CJ erhobenen Widerspruchs erlassen wurde, bestätigt.

Am 2. März 2020 erhob CJ beim Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 2 de Vigo (Verwaltungsgericht Nr. 2 Vigo, Spanien) Klage gegen die zweite Entscheidung der TGSS.

Zur Stützung ihrer Klage macht CJ im Wesentlichen geltend, dass Art. 251 Buchst. d LGSS weibliche Hausangestellte – die die übergroße Mehrheit dieser Beschäftigungsgruppe bildeten – im Bereich der sozialen Sicherheit aufgrund des Geschlechts mittelbar diskriminiere.

Hausangestellte seien zwar bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit geschützt; sobald diese sich allerdings über einen gewissen Zeitraum hinziehe, verlören sie, entweder in gegenseitigem Einvernehmen oder durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, ihren Arbeitsplatz und seien dann, im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern, bei Arbeitslosigkeit nicht geschützt.

Da die Situation von Hausangestellten, die ihre Anstellung verlören, nicht mit der Situation von sozialversicherten Arbeitnehmern gleichgesetzt werde, bedeute der Ausschluss vom Schutz bei Arbeitslosigkeit auch, dass Hausangestellte keinen Anspruch auf andere, vom Erlöschen des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängige Zulagen oder Leistungen hätten. Art. 251 Buchst. d LGSS versetze Hausangestellte damit in eine soziale Notlage, die dazu führe, dass sie nicht nur unmittelbar keinen Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sondern auch mittelbar keinen Zugang zu anderen sozialen Hilfen hätten.

Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser nationalen Vorschrift mit dem Unionsrecht. Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens sei unstreitig, dass die Gruppe der im Besonderen System für Hausangestellte versicherten Beschäftigten fast ausschließlich aus Frauen bestehe.

Daher hält das vorlegende Gericht die nationale Vorschrift, die den weiblichen Beschäftigten dieser Gruppe die Beitragszahlung zur Deckung des Risikos Arbeitslosigkeit verwehre und ihnen damit den Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit versage, für eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit.

Da keine ausdrückliche Begründung hierfür vorliege, sei die Diskriminierung nicht gerechtfertigt und damit aufgrund der Richtlinien 79/7 und 2006/54 womöglich verboten.

Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 2 de Vigo (Verwaltungsgericht Nr. 2 Vigo) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7, in dem das Gleichbehandlungsgebot verankert ist und der jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf die Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur sozialen Sicherheit verbietet, und Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2006/54, der dasselbe Verbot unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts hinsichtlich des Anwendungsbereichs sozialer Systeme und der Bedingungen für den Zugang zu ihnen sowie hinsichtlich der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge enthält, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 251 Buchst. d der Ley General de la Seguridad Social entgegenstehen, der lautet: „Der Schutz des Besonderen Systems für Hausangestellte umfasst nicht den Schutz bei Arbeitslosigkeit“?

2. Sollte die erste Frage bejaht werden, ist dann die genannte gesetzliche Vorschrift als Beispiel einer nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. e und/oder k der Richtlinie 2006/54 verbotenen Diskriminierung anzusehen, weil von der fraglichen Bestimmung, Art. 251 Buchst. d der Ley General de la Seguridad Social, fast ausschließlich Frauen betroffen sind?

Zu den Vorlagefragen

EuGH C‑389/20

Zulässigkeit

Die TGSS und die spanische Regierung machen geltend, sowohl das Vorabentscheidungsersuchen als auch die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts seien unzulässig.

Was erstens die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens angeht, gehe es im Ausgangsrechtsstreit in Wirklichkeit nicht um ein angebliches Recht auf Beitragsleistung, sondern um die Anerkennung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Daraus folge zum einen, dass der Ausgangsrechtsstreit konstruiert sei, da CJ das vorlegende Gericht aus fadenscheinigen Gründen angerufen habe. Zum anderen falle diese Anerkennung in die Zuständigkeit der Sozialgerichte, weshalb das vorlegende Gericht als Verwaltungsgericht für einen solchen Rechtsstreit nicht zuständig sei; daher bestehe kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Unionsrechts und der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits.

Die TGSS macht außerdem geltend, dass für den Fall, dass es im Ausgangsrechtsstreit tatsächlich um die Anerkennung eines Rechts auf Beitragsleistung gehe, die Auslegung der Richtlinie 79/7 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich sei, da sich die Frage des Umfangs der Schutzwirkung des Besonderen Systems für Hausangestellte von der Frage der Finanzierung des Systems unterscheide.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen.

Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung insbesondere „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen.

Das Vorabentscheidungsverfahren setzt daher insbesondere voraus, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Wie in den Rn. 15 und 18 des vorliegenden Urteils ausgeführt, geht es im Ausgangsverfahren darum, dass die TGSS einen Antrag, zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zugelassen zu werden, um Anspruch auf die entsprechenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erwerben, abgelehnt hat.

EuGH C‑389/20

Begründet wurde dies damit, dass nach Art. 251 Buchst. d LGSS diese Leistungen vom Besonderen System für Hausangestellte ausgenommen seien. Dem vorlegenden Gericht zufolge könnte in diesem Ausschluss eine nach den Richtlinien 79/7 und 2006/54 verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu sehen sein, da er eine Beschäftigungsgruppe betreffe, die fast ausschließlich aus Frauen bestehe.

Vor diesem Hintergrund sind zum einen die Fragen des vorlegenden Gerichts nicht hypothetischer Natur und steht zum anderen die erbetene Auslegung des Unionsrechts im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, da es darin in Wirklichkeit um die Anerkennung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit geht; auch ist die Auslegung für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts erforderlich im Sinne der in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, da sie es ihm ermöglicht, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Bestimmung mit dem Unionsrecht zu beurteilen. Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der spanischen Regierung, das vorlegende Gericht sei für den so definierten Ausgangsrechtsstreit unzuständig, da er in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle, nicht in Frage gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich nicht Sache des Gerichtshofs, die im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallende Beurteilung der Zulässigkeit des Ausgangsrechtsstreits durch das vorlegende Gericht in Frage zu stellen, und hat er auch nicht zu überprüfen, ob die Vorlageentscheidung im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren ergangen ist.

Der Gerichtshof ist an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C‑658/18, EU:C:2020:572, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was zweitens die Zulässigkeit der Vorlagefragen betrifft, macht die spanische Regierung, insoweit unterstützt von der Europäischen Kommission, zum einen geltend, die Richtlinie 2006/54 sei nicht auf das durch das LGSS geregelte spanische gesetzliche System der sozialen Sicherheit anwendbar. Soweit sich die Vorlagefragen auf die Richtlinie 2006/54 bezögen, seien sie daher für unzulässig zu erklären.

Zum anderen macht die spanische Regierung implizit geltend, die Vorlagefragen seien auch in Bezug auf die Richtlinie 79/7 unzulässig.

Diese verlange von den Mitgliedstaaten nämlich nicht, einen Schutz gegen ein spezifisches Risiko – etwa Arbeitslosigkeit – einzuführen; ein Antrag zur Leistung von Beiträgen gegen dieses Risiko, um Anspruch auf die entsprechenden Leistungen zu erwerben, wie er im Ausgangsverfahren in Rede stehe, falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Wenn nicht offensichtlich ist, dass die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, betrifft jedoch nach ständiger Rechtsprechung der Einwand der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen (Urteil vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C‑319/19, EU:C:2021:883, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Unter diesen Umständen sind die Vorlagefragen in Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils zulässig.

Zur Beantwortung der Vorlagefragen

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 und Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2006/54 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegenstehen, mit der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit, die Hausangestellten von einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gewährt werden, ausgenommen werden.

EuGH C‑389/20

Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte und aus dem Wortlaut von Art. 251 LGSS ergibt sich, dass das Besondere System für Hausangestellte in das durch das LGSS geregelte Allgemeine System der sozialen Sicherheit integriert ist und dass Hausangestellte nach den in diesem Allgemeinen System festgelegten Bedingungen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit haben. Was insbesondere die Leistungen bei Arbeitslosigkeit angeht, sind nach Art. 264 Abs. 1 Buchst. a LGSS alle Arbeitnehmer, die dem Allgemeinen System angehören, grundsätzlich vom Schutz bei Arbeitslosigkeit erfasst, vorausgesetzt, dass sie eine entsprechende Beitragsleistung planen.

Da es im Ausgangsrechtsstreit, wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darum geht, Hausangestellten den Schutz bei Arbeitslosigkeit zuzugestehen, von dem sie nach Art. 251 Buchst. d LGSS ausgeschlossen sind, betrifft der Rechtsstreit im Kern den Umfang des persönlichen Anwendungsbereichs der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die durch das spanische gesetzliche System der sozialen Sicherheit gewährt werden.

Daraus folgt zum einen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fallen und diese somit auf das Verfahren anwendbar ist.

Diese Leistungen werden nämlich im Rahmen eines gesetzlichen Systems zum Schutz gegen eines der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufgeführten Risiken, nämlich das der Arbeitslosigkeit, gewährt und sind unmittelbar und tatsächlich mit dem Schutz vor diesem Risiko verbunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2021, INSS [Hinterbliebenenrente basierend auf einer faktischen Lebenspartnerschaft], C‑244/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:854, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum anderen bedeutet dies, dass die Richtlinie 2006/54 nicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist. Denn aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie ergibt sich, dass sie nicht für gesetzliche Systeme gilt, die unter die Richtlinie 79/7 fallen (Urteil vom 12. Dezember 2019, Instituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C‑450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 34).

In Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 34 bis 37 des vorliegenden Urteils ist daher zur Beantwortung der Vorlagefragen im Wesentlichen zu prüfen, ob eine nationale Bestimmung wie Art. 251 Buchst. d LGSS in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich des spanischen gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit, das Schutz bei Arbeitslosigkeit gewährleistet, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit dem zweiten Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 79/7 enthalten könnte.

Zunächst ist festzustellen, dass eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthält, da sie unterschiedslos für männliche und weibliche Beschäftigte gilt, die im Besonderen System für Hausangestellte versichert sind.

Was die Frage angeht, ob diese nationale Regelung eine mittelbare Diskriminierung enthält, ist erstens darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff im Kontext der Richtlinie 79/7 genauso zu verstehen ist wie im Kontext der Richtlinie 2006/54 (Urteile vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C‑843/19, EU:C:2021:55, Rn. 24). Aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/54 geht hervor, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in einer Situation zu sehen ist, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts gegenüber Personen des anderen Geschlechts in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich.

Das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils könnte u. a. festgestellt werden, wenn nachgewiesen würde, dass sich die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirken. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 38, und vom 21. Januar 2021, INSS, C‑843/19, EU:C:2021:55, Rn. 25).

Der Gerichtshof hat entschieden, dass das nationale Gericht, sollte es über statistische Daten verfügen, zum einen die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und zum anderen die Gruppe der in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden weiblichen mit der der männlichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen hat, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C‑843/19, EU:C:2021:55, Rn. 26).

EuGH C‑389/20

Dazu hat das nationale Gericht zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C‑843/19, EU:C:2021:55, Rn. 27).

Vorliegend sind, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur die Mitglieder des Besonderen Systems für Hausangestellte zu berücksichtigen, sondern auch die Gesamtheit der Beschäftigten, die dem spanischen Allgemeinen System der sozialen Sicherheit unterliegen, in das die Mitglieder des Besonderen Systems integriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, INSS, C‑843/19, EU:C:2021:55, Rn. 28).

Wie bereits in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, trägt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung nämlich dazu bei, den persönlichen Anwendungsbereich der durch das Allgemeine System der sozialen Sicherheit gewährten Leistungen bei Arbeitslosigkeit festzulegen.

Aus den von der TGSS in ihren mündlichen Ausführungen vorgetragenen statistischen Daten geht hervor, dass am 31. Mai 2021 die Zahl der im Allgemeinen System der sozialen Sicherheit versicherten Arbeitnehmer 15 872 720 betrug, davon 7 770 798 Frauen (48,96 % der Arbeitnehmer) und 8 101 899 Männer (51,04 % der Arbeitnehmer).

Zum selben Zeitpunkt zählte die Gruppe der im Besonderen System für Hausangestellte versicherten Arbeitnehmer 384 175 Beschäftigte, davon 366 991 Frauen (95,53 % der im Besonderen System Versicherten, d. h. 4,72 % der Arbeitnehmerinnen) und 17 171 Männer (4,47 % der im Besonderen System Versicherten, d. h. 0,21 % der Arbeitnehmer).

Diese statistischen Daten deuten darauf hin, dass der Anteil der im spanischen Allgemeinen System der sozialen Sicherheit versicherten weiblichen Arbeitnehmer, die von der sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmung ergebenden Ungleichbehandlung betroffen sind, erheblich höher ist als der Anteil der männlichen Arbeitnehmer.

Wenn das vorlegende Gericht nach der von ihm vorzunehmenden Beurteilung im Sinne der in den Rn. 42 und 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu dem Schluss gelangen sollte, dass diese statistischen Daten zuverlässig, repräsentativ und aussagekräftig sind, wäre also davon auszugehen, dass Art. 251 Buchst. d LGSS weibliche Beschäftigte gegenüber männlichen Beschäftigten in besonderer Weise benachteiligt.

Dann enthielte diese nationale Bestimmung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 verstößt, es sei denn, sie wäre durch objektive Gründe gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Dies wäre dann der Fall, wenn sie einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei eine solche Regelung nur dann zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet ist, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C‑123/10, EU:C:2011:675, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2021, INSS, C‑843/19, EU:C:2021:55, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die spanische Regierung macht geltend, eine solche mittelbare Diskriminierung liege nicht vor, da die Situation der Hausangestellten mit der der anderen im spanischen Allgemeinen System der sozialen Sicherheit versicherten Arbeitnehmer nicht vergleichbar sei. Dieses Argument geht jedoch ins Leere.

Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung, anders als in der Rechtssache, in der das von der spanischen Regierung angeführte Urteil vom 26. Juni 2018, MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente) (C‑451/16, EU:C:2018:492), ergangen ist, keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die durch die fehlende Vergleichbarkeit der Situation der Hausangestellten mit der anderer Arbeitnehmer in Frage gestellt werden könnte.

Was zweitens das Vorliegen eines objektiven Rechtfertigungsgrundes im Sinne der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung betrifft, so hat zwar letztlich das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständige nationale Gericht festzustellen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung durch einen solchen objektiven Grund gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C‑123/10, EU:C:2011:675, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten zwar bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C‑123/10, EU:C:2011:675, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C‑843/19, EU:C:2021:55, Rn. 33), der betreffende Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Urheber der mutmaßlich diskriminierenden Vorschrift jedoch darzutun hat, dass diese die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C‑123/10, EU:C:2011:675, Rn. 74, und vom 17. Juli 2014, Leone, C‑173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 55).

EuGH C‑389/20

Vorliegend machen die spanische Regierung und die TGSS in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen geltend, dass die gesetzgeberische Entscheidung, Hausangestellte vom Schutz bei Arbeitslosigkeit auszuschließen, mit den Besonderheiten des Berufs zusammenhänge. Typisch für den Beruf der Hausangestellten seien eine hohe Beschäftigungsquote, geringe Qualifikationen und damit ein niedriges Lohnniveau sowie ein hoher Anteil von nicht sozialversicherten Beschäftigten.

Außerdem sei das Arbeitsverhältnis von Hausangestellten dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber nicht gewerbsmäßig handele, sondern ein Familienoberhaupt sei, das keinen Gewinn aus der Beschäftigung dieser Arbeitnehmer erziele, und dass der Arbeitsplatz der Haushalt der Familie sei; dies erschwere es aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung, die Voraussetzungen für den Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu prüfen oder Kontrollen durchzuführen.

In diesem Zusammenhang könnte der spanischen Regierung und der TGSS zufolge die durch die Erhöhung der Beiträge zur Deckung des Risikos der Arbeitslosigkeit verursachte Steigerung der Lohn- und Lohnnebenkosten zu weniger Neueinstellungen und zu Beendigungen von Beschäftigungsverhältnissen und damit zu einem niedrigeren Beschäftigungsniveau in dieser Branche sowie zu illegaler Beschäftigung und Sozialbetrug führen, was wiederum eine Verringerung des Schutzes der Hausangestellten nach sich ziehen könnte.

Durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung sollten das Beschäftigungsniveau stabil gehalten und illegale Beschäftigung und Sozialbetrug bekämpft werden, um den sozialen Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten.

Die spanische Regierung fügt hinzu, dass die nationale Bestimmung angemessen sei, um die mit ihr verfolgten legitimen sozialpolitischen Ziele zu erreichen. Zum einen nämlich erhielten Hausangestellte mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich alle Leistungen des spanischen Allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit, auch wenn aufgrund niedrigerer Beitragssätze ein geringerer Beitrag zur Finanzierung dieses Systems geleistet werde. Außerdem betreffe der Ausschluss vom Schutz bei Arbeitslosigkeit ein Risiko, das in dieser Beschäftigungsgruppe wenig verbreitet sei.

Dass die Leistungen bei Arbeitslosigkeit von den vom Besonderen System für Hausangestellte gewährten Leistungen ausgenommen seien, führe zum anderen nicht zu völliger Schutzlosigkeit gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit, da für Hausangestellte, die vor dem Hintergrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der Covid‑19‑Pandemie ihre Tätigkeit einstellten oder verringerten, eine außerordentliche und vorübergehende Leistung wegen Beschäftigungslosigkeit vorgesehen sei.

Was erstens die Ziele betrifft, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmung verfolgt werden, so sind zum einen die Ziele der Erhaltung des Beschäftigungsniveaus und der Förderung von Einstellungen und zum anderen die der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und des Sozialbetrugs, um den sozialen Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten, allgemeine Ziele der Union gemäß den Art. 3 Abs. 3 EUV und Art. 9 AEUV.

Wie überdies vom Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge angeführt, hat der Gerichtshof diese Ziele als ein legitimes Ziel der Sozialpolitik (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C‑411/05, EU:C:2007:604, Rn. 64 bis 66, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C‑670/18, EU:C:2020:272, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) bzw. zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können, anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2013, Las, C‑202/11, EU:C:2013:239, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. November 2018, Čepelnik, C‑33/17, EU:C:2018:896, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Zwecke eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können, die erheblich mehr Frauen als Männer beim Zugang zu einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1995, Megner und Scheffel, C‑444/93, EU:C:1995:442, Rn. 27, 28 und 32).

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die mit Art. 251 Buchst. d LGSS verfolgten Ziele grundsätzlich legitime sozialpolitische Ziele sind, mit denen die durch diese nationale Bestimmung möglicherweise verursachte mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gerechtfertigt werden könnte.

EuGH C‑389/20

Was zweitens die Frage betrifft, ob Art. 251 Buchst. d LGSS zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist und insbesondere ob er kohärent und systematisch angewandt wird, ist festzustellen, dass der Schutz der Beschäftigten durch Systeme der sozialen Sicherheit naturgemäß zu einer Erhöhung der mit diesem Produktionsfaktor verbundenen Kosten führt, die je nach den Umständen des Arbeitsmarkts das Beschäftigungsniveau in allen Bereichen dieses Marktes beeinträchtigen können; außerdem birgt die bloße Existenz solcher Systeme, unabhängig von der betroffenen Branche, die Gefahr der betrügerischen Inanspruchnahme des von ihnen geboten Schutzes.

Dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung im Hinblick auf die in Rn. 57 des vorliegenden Urteils genannten Ziele kohärent und systematisch angewandt wird, kann daher nur dann bejaht werden, wenn nachgewiesen ist, dass sich die durch die nationale Bestimmung vom Schutz bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossene Beschäftigungsgruppe in qualifizierter Weise von anderen, nicht davon ausgeschlossenen Beschäftigungsgruppen unterscheidet.

Aus den Erklärungen der TGSS und der spanischen Regierung geht hervor, dass andere Beschäftigungsgruppen, die am Wohnsitz nicht gewerbsmäßiger Arbeitgeber tätig sind oder deren Beschäftigungsbereich die gleichen Besonderheiten in Bezug auf Beschäftigungs‑, Qualifikations- und Lohnniveau aufweist wie Hausangestellte – etwa Privatgärtner und Chauffeure oder in der Landwirtschaft oder bei Reinigungsunternehmen Beschäftigte –, bei Arbeitslosigkeit alle geschützt sind, und zwar ungeachtet des Umstands, dass für sie zuweilen niedrigere Beitragssätze gelten als für Hausangestellte.

Die gesetzgeberische Entscheidung, Hausangestellte von den durch das spanische Allgemeine System der sozialen Sicherheit gewährten Leistungen bei Arbeitslosigkeit auszuschließen, wird somit im Vergleich zu anderen – leistungsberechtigten – Beschäftigungsgruppen, die ähnliche Merkmale und Arbeitsbedingungen wie die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils für Hausangestellte angeführten haben und damit ähnlichen Risiken ausgesetzt sind, was ein geringeres Beschäftigungsniveau, Sozialbetrug und illegale Beschäftigung angeht, offenbar nicht kohärent und systematisch angewandt.

Außerdem – und dies ist zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig – haben Versicherte im Besonderen System für Hausangestellte grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen des spanischen Allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit außer den Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Insbesondere geht aus den Erklärungen der spanischen Regierung hervor, dass das Besondere System u. a. die Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit deckt.

Da diese anderen Leistungen von der Gefahr des Sozialbetrugs genauso betroffen sind wie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, erscheint zusätzlich fraglich, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung im Verhältnis zu den anderen Leistungen in sich kohärent ist.

Hier wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, wie sich die schrittweise Erhöhung der für Hausangestellte geltenden Beitragssätze, auf die die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen verwiesen hat, auf die Kohärenz der nationalen Bestimmung auswirkt.

Unter diesen Umständen lässt sich, wie auch der Generalanwalt in Nr. 99 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus den Angaben der spanischen Regierung und der TGSS nicht schließen, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Mittel geeignet sind, die verfolgten legitimen sozialpolitischen Ziele zu erreichen; dies wird jedoch das vorlegende Gericht zu beurteilen haben.

EuGH C‑389/20

Im Übrigen hätte drittens das vorlegende Gericht, sollte es gleichwohl zu dem Ergebnis kommen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung legitime sozialpolitische Ziele verfolgt und zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist, noch zu prüfen, ob die Bestimmung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

Der Vorlageentscheidung und den mündlichen Erklärungen von CJ zufolge erhielten vom Schutz bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossene Hausangestellte auch keine anderen Leistungen der sozialen Sicherheit, auf die sie Anspruch hätten und deren Gewährung vom Erlöschen des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhinge, etwa Leistungen wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder Sozialhilfe für Arbeitslose.

Da dieser Ausschluss zu noch weniger sozialem Schutz der Hausangestellten und dadurch zu einer sozialen Notlage führen würde, ist, vorbehaltlich einer Bestätigung durch das vorlegende Gericht, dass der Ausschluss sich auf die Gewährung anderer Sozialleistungen wie behauptet auswirkt, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung zur Erreichung dieser Ziele nicht erforderlich.

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, mit der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit, die Hausangestellten von einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gewährt werden, ausgenommen werden, sofern diese Bestimmung weibliche Beschäftigte gegenüber männlichen Beschäftigten in besonderer Weise benachteiligt und nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, mit der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit, die Hausangestellten von einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gewährt werden, ausgenommen werden, sofern diese Bestimmung weibliche Beschäftigte gegenüber männlichen Beschäftigten in besonderer Weise benachteiligt und nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Spanisch.

EuGH C‑389/20

Schlagworte

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