EuGH C-55/18 – Tägliche und wöchentliche Ruhezeit – Arbeitszeitgestaltung – Höchstarbeitszeit
RA und Notar Krau
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-55/18, bekannt als das Urteil zur Arbeitszeiterfassung, behandelt die Verpflichtung von Arbeitgebern, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers einzurichten.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) gegen die Deutsche Bank SAE, die kein System zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter eingeführt hatte.
Die Gewerkschaft argumentierte, dass dies die Einhaltung von Ruhezeiten und die Begrenzung der Arbeitszeit nicht sicherstelle.
Der EuGH entschied, dass die Richtlinie 2003/88/EG über die Arbeitszeitgestaltung sowie Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Mitgliedstaaten auferlegen,
die Rechte der Arbeitnehmer auf Mindestruhezeiten und eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit wirksam zu gewährleisten.
Da die spanische Regelung keine Verpflichtung zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit vorsah, war es nach Auffassung des Gerichts für Arbeitnehmer schwierig oder unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen.
Insbesondere könnten ohne eine systematische Arbeitszeiterfassung weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber überprüfen, ob die vorgeschriebenen Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten eingehalten würden.
Der EuGH stellte fest, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einführen müssen, um die Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinien zu gewährleisten.
Dies sei erforderlich, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten und die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen.
Das Urteil stellt klar, dass eine fehlende Erfassung der täglichen Arbeitszeit eine potenzielle Aushöhlung der Arbeitnehmerrechte darstellt,
da Überstunden und Verstöße gegen Ruhezeiten nicht ausreichend nachgewiesen werden können.
Die Mitgliedstaaten müssen somit sicherstellen, dass die Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Zeiterfassung ergreifen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.