Europäischer Gerichtshof zur Arbeitszeiterfassung – Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz – C-55/18
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14. Mai 2019 entschieden, dass Arbeitgeber
die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer systematisch erfassen und dokumentieren müssen.
Die Frage der Arbeitszeiterfassung war dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt worden.
Der Gerichtshof antwortete, dass zur praktischen Wirksamkeit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie
die Mitgliedsstaaten der EU alle erforderlichen Maßnahmen für einen besseren Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu ergreifen haben.
Hierzu gehöre auch die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit, um die Begrenzung der Höchstarbeitszeit und die Einhaltung der Mindestruhezeiten zu gewährleisten.
Die Entscheidung des Gerichtshofs fand bereits große mediale und politische Aufmerksamkeit.
Denn bislang verlangt das deutsche Recht nicht die allgemeine Erfassung der regelmäßigen Arbeitszeit.
Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen gegenwärtig lediglich die Stunden erfasst und dokumentiert werden,
die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehen.
Europäischer Gerichtshof zur Arbeitszeiterfassung
Der EuGH sieht es als notwendig an, dass Arbeitgeber die Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems schaffen müssen,
das die geleistete tägliche Arbeitszeit messen kann.
Dabei ist allerdings nun erst einmal der deutsche Gesetzgeber gefragt.
Dieser muss das Urteil in nationales Recht umsetzen und das deutsche Arbeitszeitgesetz anpassen.
Der Gesetzgeber hat dabei einen Gestaltungsspielraum.
Daher ist noch unklar, wie ein solches System zur Arbeitszeiterfassung konkret ausgestaltet sein muss und ob Ausnahmen zulässig sein wer-den.
Indem das EuGH-Urteil aber auch alle nationalen Gerichte bindet, wird dem Gesetzgeber möglicherweise ein Arbeitsgericht mit einer Entscheidung zur Umsetzung zuvorkommen.
Absehbar ist jedoch, dass die Entscheidung des EuGH für Arbeitgeber einen erheblichen Mehraufwand bedeuten könnte.
Denn um die Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung von Arbeitnehmern dürften Arbeitgeber wohl kaum herumkommen.
Auch eine reine Vertrauensarbeitszeit ohne jede Erfassung und Dokumentation dürfte dann nicht mehr zulässig sein.
Zudem könnten dem Checken von E-Mails oder dem Führen dienstlicher Telefonate nach Feierabend zukünftig Hürden entgegenstehen, weil ein solches System diese Unterbrechungen der gesetzlichen Ruhezeit erfasst.
Für Arbeitnehmer bietet das Urteil zwar die Chance, Überstunden in Zukunft leichter geltend zu machen, weil ein Erfassungssystem die Arbeitszeit dokumentiert und Arbeitnehmer somit ein-facher den Nachweis führen können.
Wer aber bisweilen schon mal die gesetzliche Ruhepause weggelassen hat, um früher Feierabend machen zu können, dürfte demnächst vor Herausforderungen stehen.
Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber und die Rechtsprechung handeln werden.
Ihr Andreas Krau
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Europäischer Gerichtshof zur Arbeitszeiterfassung
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