Feststellung Arbeitsverhältnis – Weiterbeschäftigung und Zahlung entgangener Vergütung – LAG München Urteil 04.12.2019 – 8 Sa 146/19
RA und Notar Krau
Das Landesarbeitsgericht München wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München zurück, welches feststellte, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht.
Die Revision wurde zugelassen.
Der Kläger arbeitete seit 04.02.2017 als Crowdworker für die Beklagte und verdiente bei etwa 20 Stunden wöchentlicher Arbeit durchschnittlich 1.749,34 € pro Monat.
Er hatte ein Gewerbe angemeldet. Die Parteien schlossen eine Basis-Vereinbarung, wonach der Kläger frei entscheiden konnte, ob er angebotene Aufträge annimmt.
Der Kläger klagte auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und Zahlung entgangener Vergütung, da er sich weisungsgebunden fühlte.
Das Arbeitsgericht entschied, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, da der Kläger nicht weisungsgebunden oder in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert war.
Die Beziehung entsprach einer selbstständigen Tätigkeit, da der Kläger frei entscheiden konnte, welche Aufträge er annimmt und wann er sie ausführt.
Die von der Beklagten gestellten Anforderungen an die Auftragsdurchführung seien lediglich notwendig, um die Art der Dienstleistung zu definieren und seien mit den Anforderungen vergleichbar, die auch in anderen selbstständigen Tätigkeiten üblich sind, wie etwa bei Handwerkern.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Es stellte fest, dass die Vertragsbedingungen dem Kläger wesentliche Freiheiten lassen, seine Arbeitszeit und die Art und Weise der Auftragsdurchführung selbst zu bestimmen.
Diese Freiheiten stehen im Gegensatz zur Weisungsgebundenheit, die ein Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darstellt.
Da der Kläger weder in die Betriebsorganisation der Beklagten eingegliedert war noch deren Weisungen unterlag, war er als selbstständiger Auftragnehmer anzusehen.
Die Möglichkeit, Aufträge abzubrechen oder Dritte zur Durchführung heranzuziehen, unterstrich seine Selbstständigkeit.
Die Klage wurde abgewiesen, da der Kläger keine Arbeitnehmerstellung innehatte.
Die Kündigung des Vertragsverhältnisses per E-Mail war wirksam, da es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelte und somit nicht den besonderen gesetzlichen Formerfordernissen unterlag.
Der Kläger konnte keine Entgeltansprüche aus Annahmeverzug geltend machen, da kein Arbeitsverhältnis bestand.
Das Gericht ließ jedoch die Revision zu, um eine höchstrichterliche Klärung der rechtlichen Einordnung von Crowdworkern zu ermöglichen.
Das Urteil betont die Bedeutung der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Arbeitsbeziehung bei der Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.