Feststellung des Fiskalerbrechts – KG Berlin 19 W 180/22

Oktober 23, 2023

Feststellung des Fiskalerbrechts – KG Berlin 19 W 180/22 – Beschl. v. 12.12.2022 – § 1964 Abs. 1 BGB – § 1965 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB

(AG Berlin-Mitte, Beschl. v. 1.11.2022 – 61 VI 858/22)

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Das KG Berlin 19 W 180/22 hat festgestellt, dass das Nachlassgericht ermessensfehlerhaft den Feststellungsbeschluss zum Fiskalerbrecht gemäß § 1964 Abs. 1 BGB erlassen hat.

Die Dauer der Erbenermittlung liegt im Ermessen des Gerichts, aber eine öffentliche Aufforderung zur Erbrechtsanmeldung darf nur ausnahmsweise bei unverhältnismäßigen Kosten unterbleiben.

Das Nachlassgericht hat das Ermessen nicht ausreichend begründet und konnte nicht feststellen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von der Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1 S. 2 BGB vorlagen.

Daher wurde der Feststellungsbeschluss aufgehoben und das Verfahren an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung

  • Ermessensfehler beim Feststellungsbeschluss
  • Öffentliche Aufforderung zur Erbrechtsanmeldung

II. Umfang und Dauer der Erbenermittlung

  • Ermessen des Nachlassgerichts
  • Notwendigkeit der öffentlichen Aufforderung

III. Gründe für die Entscheidung

  • Erfolgreiche Beschwerde
  • Ermessensfehler bei Feststellungsbeschluss
  • Anforderungen nach § 1964 Abs. 1 BGB
  • Ermessen bei öffentlicher Aufforderung nach § 1965 Abs. 1 S. 1 BGB
  • Mangelnde Begründung des Ermessens
  • Fehlende Feststellung der Voraussetzungen für § 1965 Abs. 1 S. 2 BGB
  • Rückverweisung an das Amtsgericht

IV. Schlussfolgerung

  • Aufhebung des Feststellungsbeschlusses
  • Zuständigkeitsübertragung an das Amtsgericht

Feststellung des Fiskalerbrechts – KG Berlin 19 W 180/22

Zum Entscheidungstext:

Umfang und Dauer der Erbenermittlung vor vor Feststellung des Fiskalerbrechts gemäß § 1964 Abs. 1 BGB stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts.

Die im Regelfall – ohne Ermessen

(iA an KG Beschl. v. 4.1.2011 – 1 W 471/10, FamRZ 2011, 1096)

– vor der Feststellung gemäß § 1965 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte darf gemäß § 1965 Abs. 1 S. 2 BGB nach dem Ermessen des Nachlassgerichts nur ausnahmsweise bei im Verhältnis zum Nachlasswert unverhältnismäßigen Kosten unterbleiben.

Angesichts der äußerst geringen Kosten einer öffentlichen Aufforderung greift § 1965 Abs. 1 S. 2 BGB nur ausnahmsweise

(iA an OLG Braunschweig Beschl. v. 18.12.2020 – 3 W 28/20, ZErb 2021, 75 Rn. 44).

Der Feststellungsbeschluss oder spätestens der Nichtabhilfebeschluss muss eine nachvollziehbare Begründung der Ermessensausübung enthalten.



Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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