Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18

Juni 9, 2022

Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18, Urteil vom 04.03.2020 – Kapitalwert des Nießbrauchs

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Klage bezieht sich auf die Festsetzung der Erbschaftsteuer für einen Nießbrauch am Grundstück … Straße x in A.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg änderte die Steuerfestsetzung ab und setzte den Kapitalwert des Nießbrauchs auf 247.290 EUR fest.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einführung
  2. Sachverhalt
    • Testamentarische Verfügung von H M
    • Steuerfestsetzung und Einspruch
    • Sachverständigengutachten
  3. Rechtliche Grundlagen
    • Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)
    • Bewertungsgesetz (BewG)
  4. Streitpunkte und Entscheidung des Finanzgerichts
    • Wert des Nießbrauchs
    • Bewertung des Grundstücks
    • Richtigkeit des Sachverständigengutachtens
  5. Schlussfolgerungen und Urteilsbegründung

Zum Entscheidungstext:

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018 und die damit erfolgte Steuerfestsetzung vom 01.03./09.03.2018 werden insoweit abgeändert, als der Kapitalwert des Nießbrauchs für das Objekt … Straße x in A mit 247.290 EUR angesetzt und die Erbschaftsteuer auf 261.240 EUR festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten.

Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

5. Der Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird abgelehnt.

Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18 – Tatbestand

Streitig ist, mit welchem Wert der Nießbrauch am bebauten Grundstück … Straße x in A im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung der Klägerin (Kl) anzusetzen ist.I.

Die Kl ist die am … geborene Lebensgefährtin des am … 2010 verstorbenen Erblassers H M. Der zuletzt in A, … Straße x wohnhafte Erblasser bestimmte durch testamentarische Verfügung seine drei Kinder aus seiner geschiedenen Ehe (M M, K M und P P geborene M) zu seinen Erben.

Seiner Lebensgefährtin Klin wandte der Erblasser durch testamentarische Verfügung vom 01.03.2006 einen lebenslangen Nießbrauch an den Anwesen … Straße x in A und … Weg xx in B im Wege eines Vermächtnisses zu.

Der Nießbrauch am Objekt in A sollte enden, wenn die Kl nicht mehr darin wohne.

Das Grundstück … Straße x in A stand zum Todeszeitpunkt des Erblassers zu 75 v.H. im Eigentum des Erblassers und zu 25 v.H. im Eigentum der Kl, das Objekt in B im hälftigen Miteigentum des Erblassers und der Kl. Neben dem Nießbrauch an den genannten Grundstücken wandte der Erblasser der Kl eine lebenslange Rente in Höhe von monatlich 3.000 EUR (auf der Basis des Jahres 2000) vermächtnisweise zu.

Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18

Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 16.08.2013 setzte der Beklagte (Bekl) gegen die Kl für den Nießbrauch sowie den Rentenanspruch Erbschaftsteuer in Höhe von 223.890 EUR fest.

Die Steuerfestsetzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Der Bekl ging von einem sonstigen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 766.372 EUR aus, der sich in Höhe von 536.403 EUR auf die der Kl zugewandte monatliche Rente, in Höhe von 158.584 EUR auf das Wohnrecht für das Anwesen in A – und in Höhe von 71.385 EUR auf das Wohnrecht im Anwesen in B verteilte.

Sowohl beim Nießbrauch am Grundstück in A als auch beim Nießbrauch am Grundstück in B berücksichtigte der Bekl, dass die Kl Miteigentümerin war und sich der Nießbrauch deshalb lediglich auf den Miteigentumsanteil des Erblassers (75 % bzw. 50 %) erstreckte.

Der Bekl ordnete die Kl in die Steuerklasse III ein.

Vor Ergehen des Erbschaftsteuerbescheides hatte das Finanzamt C dem Bekl eine Mitteilung vom 24.08.2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den xx.xx..2010 für Zwecke der Erbschaftsteuer übersandt (Bl 21 der Erbschaftsteuerakte Band II).

Darin wird der Wert der wirtschaftlichen Einheit A, … Straße x mit einem Grundbesitzwert in Höhe von 611.552 EUR festgestellt. Ebenso ist vermerkt, dass mit dem Tod des H M dessen Miteigentumsanteil in Höhe von 75 v.H. am Objekt auf die Erbengemeinschaft nach H M übergegangen sei.

Der Grundbesitzwert war vom Finanzamt C im Sachwertverfahren ermittelt worden (Bl 21b +c der Erbschaftsteuerakte Band II).II.

1. Gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 16.08.2013 legte die Kl. durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten am 16.09.2013 Einspruch ein. Sie wandte sich gegen die Wertansätze des Nießbrauchs an den Wohnungen in A und B. Außerdem falle sie in die Steuerklasse I, weil sie mit dem Erblasser seit Jahrzehnten in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe und dessen “Lebenspartnerin” gewesen sei. Zur geplanten Hochzeit sei es nicht mehr gekommen, weil der Erblasser überraschend verstorben sei.

Der Bekl hat durch Teileinspruchsentscheidung vom 19.03.2014 das Begehren der Klägerin nach Steuerklasse I zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.01.2015 (finanzgerichtliches Aktenzeichen 7 K 1217/14) abgewiesen. Der Bundesfinanzhof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.01.2015 mit Beschluss vom 01.10.2015 (Aktenzeichen des BFH II B 23/15) als unbegründet zurückgewiesen.

2. Im Rahmen der Bearbeitung des unerledigten Teils des Einspruchs führte der Bekl am 04.10.2016 einen Erörterungstermin durch, an dem auch die zum Verfahren hinzugezogenen Erben (die Beigeladenen M M, K M und P P) teilnahmen. Im Termin einigte sich die Kl mit den drei Beigeladenen und dem Bekl auf folgende Wertansätze für den Nießbrauch und die lebenslängliche Rente (Bl 86 des Rechtsbehelfs-Aktenbandes Nr. 5):

… Straße x in A:

Wohnfläche 288 qm * 0,75 (Miteigentumsanteil des Erblassers) = 216 qm * 6,20 EUR/qm * 12 Monate * Vervielfältiger 13,469 = Kapitalwert 216.419 EUR;

… Weg xx in B:

Wohnfläche 183 qm * 0,5 (Miteigentumsanteil) * 7,25 EUR/qm = 663 EUR (abgerundet) * 12 Monate * Vervielfältiger 13,469 EUR = Kapitalwert 107.159 EUR;

Rente: Kapitalwert 536.403 EUR.

Aufgrund der Einigung änderte der Bekl den Erbschaftsteuerbescheid der Kl vom 16.08.2013 mit Bescheid vom 17.10.2016 und setzte die Erbschaftsteuer nunmehr auf 251.970 EUR fest. Gleichzeitig hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

3. Gegen den Änderungsbescheid vom 17.10.2016 erhob die Kl mit Schreiben vom 21.11.2016 erneut Einspruch. Zur Begründung erklärte sie, dass nach Rücksprache mit der Gemeinde A der Mietspiegel der Stadt C mit einem zehnprozentigen Abschlag der Preise zur Wertermittlung anzuwenden sei. Dies ergebe einen Mietpreis für das Anwesen in A in Höhe von 4,35 EUR pro qm und Monat.

Die Flächeneinteilung des Hauses sei ungünstig, die Ausstattung des Hauses sei eher einfach und das zum Haus dazugehörige Schwimmbad sei wegen Renovierungsbedürftigkeit bereits vor Jahren stillgelegt worden.

Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18

Anlässlich der An- und Umbaumaßnahmen in den Jahren 1981 und 1982 sei auch das Untergeschoss wegen Schimmelbildung saniert und es seien Maßnahmen zur Trockenlegung der Außenwände durchgeführt worden. Ein Gutachten zur Dokumentation des damaligen Zustandes sei bisher aus Kostengründen nicht in Auftrag gegeben worden.

Mit Schreiben vom 15.08.2017 erklärte der Bekl, dass er aufgrund weiterer Ermittlungen den qm-Preis von 4,35 EUR für das Objekt … Straße x in A nicht akzeptieren könne. Er drohte der Kl die Verböserung an, falls sie ihren Einspruch nicht zurücknehme. Nach Rücksprache mit der Grundstückswertstelle des Finanzamts C wolle er der Bewertung des Nießbrauchs einen qm-Preis in Höhe von monatlich 8,50 EUR zugrunde legen.

Die Kl ging hierauf nicht ein. Mit Schriftsatz vom 20.10.2017 versprach ihr früherer Prozessbevollmächtigter, bis zum 30.11.2017 ein entsprechendes Sachverständigengutachten zum Mietwert des Objekts … Straße x in A vorzulegen.

Mit Schreiben vom 14.11.2017 (Bl 149 des Rechtsbehelfs-Aktenbandes Nr. 5) setzte der Bekl der Kl eine Ausschlussfrist nach § 364b Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) bis zum 26.02.2018, innerhalb der sie den Einspruch mit dem zugesagten Sachverständigengutachten begründen sollte.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2017 legte die Kl dem Bekl ein Schreiben des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen S V vor (Bl 146 ff. des Rechtsbehelfs-Aktenbandes Nr. 5). Wahrheitswidrig behauptete sie, diesen mit der Begutachtung des Grundstücks in A beauftragt zu haben. Der Besichtigungstermin werde am 10.01.2018 stattfinden und das Gutachten werde bis zum 19.02.2018 vorliegen.

Nachdem die Kl dem Bekl bis zum 26.02.2018 kein Gutachten vorgelegt hatte, änderte er mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018 den Erbschaftsteuerbescheid vom 17.10.2016.

Er setzte die Erbschaftsteuer nunmehr auf 276.000 EUR fest und wies im den Einspruch der Kl im Übrigen als unbegründet zurück.

Zur Bewertung des Nießbrauchs in A setzte er nunmehr eine monatliche Miete von 8,50 EUR/qm an und errechnete daraus – mit einem Rechenfehler zugunsten der Kl – einen Kapitalwert für den Nießbrauch der Kl am Grundstück in A in Höhe von 296.449 EUR (288 qm * 0,75 * 8,5 EUR/qm * 12 Monate * Vervielfältiger 13,469 = 296.749 EUR).

In Ergänzung der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018 wiederholte der Bekl am 09.03.2018 seine Steuerfestsetzung vom 01.03.2018.III.

Gegen die verbösernde Einspruchsentscheidung hat die Kl am 05.04.2018 Klage erhoben.

Das Gericht lud mit Beschluss vom 22.05.2018 die Erben M M, K M und P P nach § 60 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren bei (Bl 22 der Finanzgerichtsakten). Der Beigeladene K M ist zwischen dem xx. und dem xx.xx.2019 verstorben. Seine Rechtsnachfolger sind die Beigeladenen M M und P P, die nunmehr Erben zu jeweils ½ sind.

Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18

Mit Schriftsatz vom 19.10.2018 rügte die Kl, dass der vom Bekl zugrunde gelegte monatliche Mietzins von 8,50 EUR/qm für das Objekt in A viel zu hoch sei. Das überaus große Grundstück liege an einer vielbefahrenen Straße.

Die Tatsache, dass das Gebäude kein Einfamilienhaus, sondern ein Zweifamilienhaus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen sei, mindere den Mietwert ebenso wie der bestehende Renovierungsstau. Sie habe vom Finanzamt C einen Bescheid vom 08.04.2014 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den xx.xx..2010 für Zwecke der Erbschaftsteuer erhalten (Bl 87 der Finanzgerichtsakten), worin der Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit in A, … Straße x, mit 611.552 EUR ausgewiesen werde.

Dort sei vermerkt, dass mit dem Tod von H M ein Miteigentumsanteil in Höhe von 25 v.H. auf sie übergegangen sei, was einem Grundbesitzwertanteil von 152.888 EUR (611.552 EUR * 0,25) entspreche.

Deshalb betrage der Kapitalwert ihres Nießbrauchs nur 110.701 EUR. Unter Berücksichtigung der Begrenzung des Jahreswertes der Nutzungen gemäß § 16 BewG errechne sich dieser Wert wie folgt: 152.888 EUR : 18,6 = 8.219 EUR * Vervielfältiger 13,469.

Das Gericht hat am 29.10.2018 beschlossen, über die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wie hoch die ortsübliche Marktmiete für das gesamte Grundstück … Straße x in A zum Stichtag xx.xx..2010 anzusetzen ist, ein Sachverständigengutachten des vereidigten Sachverständigen Herrn S V, [

] einzuholen (Bl 95 der Finanzgerichtsakten). Der Sachverständige SV legte am 15.05.2019 sein schriftliches Gutachten vor und ergänzte dieses nochmals durch Schreiben vom 14.06.2019. Er taxierte die angemessene ortsübliche monatliche Miete für das gesamte Grundstück … Straße x in A inklusive der 4 Garagen auf 2.040 EUR.

Er wies jedoch darauf hin, dass er das Haus nicht habe betreten können, weil die Kl ihm mehrfach den Zutritt verweigert habe. Auch dem Berichterstatter gewährte die Klägerin beim Termin zur Inaugenscheinnahme keinen Zutritt zum Haus.

Der jetzige Prozessbevollmächtigte hat für die Kl mit Schriftsatz vom 18.07.2019 wiederholt, dass auf Basis des Bescheides des Finanzamtes C vom 08.04.2014 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den xx.xx..2010 für Zwecke der Erbschaftsteuer der Kapitalwert für den Nießbrauch der Kl am Grundstück in A 110.701 EUR betrage.

Das Gutachten des Sachverständigen SV weise eine Vielzahl von Fehlern auf (s. dazu im Einzelnen Bl 246 ff der Finanzgerichtsakten).

Nach eigener Berechnung der Kl betrage ortsübliche Monatsmiete des Grundstücks … Straße x in A 1.732,70 EUR (Bl 260 ff der Finanzgerichtsakten). Im Erörterungstermin vom 20.09.2019 korrigierte die Kl ihre Berechnung. Richtigerweise betrage die ortsübliche Monatsmiete nur die Hälfte von 1.732,70 EUR, d.h. 866,35 EUR.

Zu den einzelnen Einwendungen der Kl gegen das Gutachten hat der Sachverständige SV mit Schriftsatz vom 03.02.2020 Stellung genommen (Bl 329 ff. der Finanzgerichtsakten).

Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18

Die Kl hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2020 ihre Einwendungen gegen die Bewertung des Grundstücks … Straße x in A durch den Sachverständigen SV weiter konkretisiert.

Nach dem Schluss der am 4. März 2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb streitig, ob es sich bei dem Grundstück … Straße x in A um ein Einfamilienhaus oder ein Zweifamilienhaus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen handelt.

Außerdem vertritt die Kl inzwischen die Ansicht, dass für das Grundstück ein fiktives Baujahr von 1960-1969 zugrunde zu legen sei. Teile des Hauses seien im Jahr 1936 errichtet worden. Seine 1972 erfolgte Erweiterung und die in den Jahren 1981 und 1982 durchgeführten An- und Umbaumaßnahmen rechtfertigten es nicht, das Grundstück für die Mietpreisberechnung in die Baujahrsklasse 1980-1989 einzustufen.

Die Kosten seien laut dem damaligen Bauantrag mit 500.000 DM beziffert worden. Dabei seien sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss Anbauten vorgenommen worden. Im Erdgeschoss sei eine Doppelgarage angebaut worden, ein Bad, eine Ankleide, ein Schlafzimmer, eine Garderobe, der Hauseingangsbereich und das Gäste-WC.

Außerdem sei das Esszimmer vergrößert worden. Im Untergeschoss sei der gesamte Schwimmbadbereich (mit Umkleide, Sauna, Dusche und WC) neu angebaut worden.

Über dem Schwimmbad liege nunmehr die Terrasse.

Soweit der Gutachter das Grundstück in die Kategorie gehobener Standard (19,0 Punkte) eingeordnet habe, sei dies ebenfalls falsch. Es bestehe nur ein durchschnittlicher Standard (15,0 Punkte).

Die Fußbodenheizung sei nur im halben Wohnzimmer und im Esszimmer vorhanden, so dass gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen eine Reduktion der Bepunktung der Kategorie “Heizungssysteme” um 0,5 Punkte vorzunehmen sei. 2,0 Punkte seien bei der Kategorie “Ausstattung mit WC`s” abzuziehen. Wände und Böden seien in einem schlechten Zustand, so dass die Bepunktung der Kategorie “Wände und Böden” von 0,5 Punkte auf 0 Punkte herabzusetzen sei.

Die Einbauküche gehöre ihr selbst und sei nicht vom Vermieter gestellt worden, In der Kategorie “Ausstattung der Küche” sei daher die Bepunktung von 1,0 Punkte auf 0 Punkte herabzusetzen.

Die Kl beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018 aufzuheben und die Erbschaftsteuerfestsetzung vom 01.03.2018 dahingehend zu ändern, dass der Kapitalwert für den Nießbrauch am Objekt … Straße x in A mit 110.701 EUR angesetzt wird;

die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sowie auf seine Schriftsätze, auf die Bezug genommen wird. Das Gutachten des Sachverständigen hat er zur Kenntnis genommen und keine Einwendungen gegen die darin ermittelte ortsübliche Miete des Objekts erhoben.

Die Beigeladenen haben auf einen Klageantrag verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze und die vom Bekl vorgelegten Steuerakten (3 Bände Erbschaftsteuerakten sowie 5 Bände Rechtsbehelfsakten) sowie die vom Gericht zum hiesigen Verfahren beigezogene finanzgerichtliche Verfahrensakte mit dem Aktenzeichen 8 K 3737/14 Bezug genommen (§ 71 Abs. 2 FGO).

Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18 – Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Die Erbschaftsteuerfestsetzung vom 01. /9.3.2018 verletzt die Kl insoweit in ihren Rechten aus § 15 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG), als der Beklagte für den lebenslänglichen Nießbrauch am Miteigentumsanteil der Erben des Grundstücks … Straße x in A einen Kapitalwert von mehr als 247.290 EUR angesetzt hat. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb durch Vermächtnis. Vorliegend ist der Kl durch testamentarische Verfügung ihres verstorbenen Lebensgefährten H M unter anderem der lebenslange Nießbrauch am Grundstück … Straße x in A durch Vermächtnis zugewandt worden.

Da die Kl schon Miteigentümerin des Grundstücks zu 25 v. H. war, unterliegt der Erbschaftsteuer nur der ihr durch Vermächtnis zugewandte Nießbrauch am Miteigentumsanteil des Erblassers in Höhe von 75 v.H.

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.

Für die Wertermittlung ist gemäß § 11 BewG, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers. Somit sind im vorliegenden Fall die Wertverhältnisse am xx.xx..2010 maßgebend.

Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG. Für die Bewertung eines Nießbrauchs ist in den Absätzen 2 bis 7 nichts anderes bestimmt.

Gemäß § 15 Abs. 2 BewG sind Nutzungen oder sonstige Leistungen, die nicht in Geld bestehen, wie z.B. Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge, mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Der der Kl durch Vermächtnis zugewandte Nießbrauch ist eine lebenslängliche Nutzung, die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

Der Kapitalwert von lebenslangen Nutzungen und Leistungen ist nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BewG unter Einbeziehung des jeweiligen Vervielfältigers aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu berechnen.

Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann gemäß § 16 BewG der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

Das genutzte Wirtschaftsgut besteht im vorliegenden Falle im Miteigentumsanteil der Erben am Grundstück … Straße x in A, in Höhe von 75 %. Für das ganze Grundstück hat das Finanzamt C mit Bescheid vom 24.08.2010 den Grundbesitzwert im Sachwertverfahren auf 611.552 EUR gesondert festgestellt.

Dementsprechend ergibt sich der für die Berechnung nach § 16 BewG maßgebende Grundstückswert durch Multiplikation des Faktors 0,75 mit dem Grundbesitzwert des gesamten Grundstücks in Höhe von 611.552 EUR und beträgt 458.664 EUR. Wird dieser Wert durch 18,6 geteilt, errechnet sich ein maximal möglicher Jahreswert des Nießbrauchs in Höhe von 24.659,35 EUR.

Da die am … geborene Kl beim Erwerb des Nießbrauchs am xx.xx..2010 61 Jahre alt war, ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 01.10.2009, BStBl I 2009, 1168 ein Vervielfältiger in Höhe von 13,469.

Multipliziert mit dem maximal möglichen Jahreswert des Nießbrauchs errechnet sich ein Kapitalwert in Höhe von 332.136,79 EUR.

Dieser ist höher als der vom Bekl in seiner Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018 angesetzte Kapitalwert in Höhe von 296.449 EUR.

2. Der Bekl ist in der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018 von einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 289 qm sowie einer monatlichen ortsüblichen Miete von 8,50 EUR/qm ausgegangen.

Soweit sich die Kl auf die Mitteilung des Finanzamtes C vom 08.04.2014 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den xx.xx..2010 für Zwecke der Erbschaftsteuer bezieht und den Wert des Nießbrauchs aus ihrem eigenen Miteigentumsanteil berechnet, entbehrt dies jeder Logik. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

Der Sachverständige SV hat die angemessene ortsübliche monatliche Miete für das gesamte Grundstück … Straße x in A auf 2.040 EUR taxiert.

Da sich der Nießbrauch der Kl nur auf den 75 v.H. betragenden Miteigentumsanteils der Erben erstreckt, errechnet sich hiernach der maßgebende monatliche Mietwert mit 1.530 EUR und der Jahreswert des Nießbrauchs mit 18.360 EUR.

Bei Anwendung des Vervielfältigers in Höhe von 13,469 ergibt sich der Kapitalwert des der Kl am Grundstück in A vermächtnisweise zugewandten Nießbrauchs mit 247.290,84 EUR.

Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass die angemessene monatliche ortsübliche Miete für das Grundstück … Straße x in A wie vom Sachverständigen K-H-SV ermittelt, 2.040 EUR beträgt.

Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18

Zurecht hat der Gutachter das 289 qm große Objekt als Einfamilienhaus und nicht als Zweifamilienhaus angesehen.

Der Grundriss der beiden Geschosse Erdgeschoss und Obergeschoss mit zum Teil gefangenen Räumen sowie einem ausgebauten Wellnessbereich im Untergeschoss mit Innenschwimmbad und Sauna machen auch aus Sicht des Gerichts eine Nutzung als Zweifamilienhaus unmöglich.

Eine Teilung in zwei Wohnbereiche ist baulich nicht ohne Weiteres möglich.

Dementsprechend wurde das Haus nach seinem An- und Umbau in den Jahren 1981 und 1982 auch nur noch als Einfamilienhaus genutzt.

Die Kl selbst hat darauf hingewiesen, dass die Geschossdecke zwischen dem Erdgeschoss und dem Obergeschoss nur aus Holz besteht und man jeden Schritt im Erdgeschoss hört.

Auch dies steht einer Nutzung als Zweifamilienhaus entgegen.

Der Sachverständige SV hat überdies in überzeugender Weise erläutert, dass bei einer unterstellten Nutzungsmöglichkeit als Zweifamilienhaus mit zwei vermietbaren Wohnungen die ortsübliche angemessene Monatsmiete des Gesamtobjekts nicht unter 2.040 EUR läge.

Zutreffend hat der Sachverständige das Haus in die Baualtersklasse 1980 bis 1989 eingestuft.

Der An- und Umbau des Hauses im Jahr 1981/82 war nicht lediglich ein Anbau von untergeordneten Gebäudeteilen an die vorhandene Bausubstanz. Wie die Kl eingeräumt hat, mussten auch in der Altbausubstanz tragende Wände geöffnet, versetzt und an anderer Stelle wieder errichtet werden.

Durch den Anbau des Schwimmbades mit Sauna- und Umkleidebereich (135,73 qm) im Untergeschoss, u.a. eines Schlafzimmers mit Ankleide (34,88 qm) und eines Bades (9,04 qm) im Erdgeschoss sowie u.a. eines weiteren Bades im Obergeschoss (5,27 qm) waren im gesamten Haus gravierende Anpassungen und Erneuerungen der Heiztechnik, der Elektroinstallation sowie im Sanitärbereich nötig.

Die Kl hat selbst eingeräumt, dass das Haus während des Umbaus eine einzige Baustelle gewesen sei, in der niemand hätte wohnen wollen.

Angesichts all dieser Tatsachen erscheint dem Senat die Eingruppierung des Hauses in die Baualtersklasse 1980 – 1989 nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18

Da die Kl sowohl dem Sachverständigen als auch dem Berichterstatter dieses Verfahrens den Zutritt zum Haus … Straße x in A verwehrt hat, dringt sie mit ihren Einwendungen zur Einordnung des Objekts in die Kategorie “gehobener Standard” nicht durch.

Eine Überprüfung ist bei diesem Verhalten unmöglich.

Aus den vorgelegten Bauplänen lässt sich jedoch bereits ersehen, dass im Haus mindestens 2 Toiletten vorhanden sind, so dass die diesbezügliche Bepunktung des Sachverständigen SV nicht zu beanstanden ist. Schäden an den Außenwänden des Gebäudes sind weder für den Gutachter noch für das Gericht erkennbar.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, dass sie selbst die im Haus befindliche Küche einbauen ließ, ergäbe sich eine Einordnung in die Kategorie gehobener Standard (mit dann 18,0 Punkten).

Demnach errechnet sich der Kapitalwert des Nießbrauchs der Kl am Grundstück… Straße x in A wie folgt: Monatsmiete 2.040 EUR * 75 v.H. * 12 Monate * Vervielfältiger 13,469 = 247.290 EUR. In der Folge ergibt sich ein auf volle Hundert Euro abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von 870.800 EUR und eine festzusetzende Erbschaftsteuer in Höhe von 261.240 EUR.II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 Satz 1 FGO.

Die Kl selbst hat bereits im Einspruchsverfahren die Begutachtung durch einen Sachverständigen versprochen, dieses Versprechen dann jedoch nicht gehalten.

Ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft zur Ermittlung des zutreffenden Mietwerts hat sie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bestätigt, indem sie dem Sachverständigen und auch dem Berichterstatter den Zutritt zu dem Grundstück verweigert hat.

Hätte die Kl die für eine Begutachtung unerlässliche Objektbesichtigung ermöglicht, hätte es mit größter Wahrscheinlichkeit des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens nicht bedurft.

III.

Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe vorliegt, lässt das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu.

IV.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.V.

Da die im Vorverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Erstattungsberechtigte die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht zu tragen hat, ist dem Antrag der Kl, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht zu entsprechen (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 IV E 1/06, BFH/NV 2006, 1874).

Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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