Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass – FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.5.2006 – 3 K 153/05
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hatte in seinem Urteil vom 11.05.2006 über die Frage zu entscheiden,
ob ein Erbe für die Steuerschulden seines Vaters unbeschränkt haftet oder ob seine Haftung auf den Nachlass beschränkt ist.
Der Fall:
Der Kläger war Alleinerbe seines verstorbenen Vaters.
Dieser hatte Steuerschulden hinterlassen.
Der Kläger errichtete ein Nachlassverzeichnis, in dem er angab, dass der Nachlass überschuldet sei.
Er machte jedoch falsche Angaben über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten.
Das Finanzamt nahm den Kläger für die Steuerschulden seines Vaters in Haftung.
Der Kläger wandte ein, dass seine Haftung auf den Nachlass beschränkt sei.
Die Entscheidung:
Das FG wies die Klage ab.
Die Zwangsvollstreckung des Finanzamts in die Grundstücke des Klägers sei zulässig, da keine Beschränkung der Erbenhaftung eingetreten sei.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des FG Baden-Württemberg verdeutlicht die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Erbenhaftung.
Die bloße Errichtung eines Nachlassverzeichnisses reicht hierfür nicht aus.
Der Erbe muss weitere Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Anordnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkurses.
Macht der Erbe falsche Angaben im Nachlassverzeichnis, kann dies dazu führen, dass er unbeschränkt haftet.
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