FG Baden-Württemberg 3 K 153/05

Juni 2, 2021

Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass – FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.5.2006 – 3 K 153/05

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hatte in seinem Urteil vom 11.05.2006 über die Frage zu entscheiden,

ob ein Erbe für die Steuerschulden seines Vaters unbeschränkt haftet oder ob seine Haftung auf den Nachlass beschränkt ist.

Der Fall:

Der Kläger war Alleinerbe seines verstorbenen Vaters.

Dieser hatte Steuerschulden hinterlassen.

Der Kläger errichtete ein Nachlassverzeichnis, in dem er angab, dass der Nachlass überschuldet sei.

Er machte jedoch falsche Angaben über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten.

Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass – FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.5.2006 – 3 K 153/05

Das Finanzamt nahm den Kläger für die Steuerschulden seines Vaters in Haftung.

Der Kläger wandte ein, dass seine Haftung auf den Nachlass beschränkt sei.

Die Entscheidung:

Das FG wies die Klage ab.

Die Zwangsvollstreckung des Finanzamts in die Grundstücke des Klägers sei zulässig, da keine Beschränkung der Erbenhaftung eingetreten sei.

Begründung:

  • Keine Haftungsbeschränkung durch Inventar: Die Errichtung des Nachlassverzeichnisses führte nicht zur Beschränkung der Erbenhaftung. Die Inventarerrichtung ermöglicht dem Erben lediglich, seine Haftung zu beschränken, sie hat aber nicht die Beschränkung der Haftung zur Folge.
  • Keine Nachlassverwaltung oder Nachlasskonkurs: Eine Beschränkung der Erbenhaftung trat auch nicht durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkurses ein, da keines dieser Verfahren durchgeführt wurde.
  • Verzicht der Fa. GmbH auf Nachlasskonkurs: Der Verzicht der Fa. GmbH auf die Durchführung eines Nachlasskonkursverfahrens führte nicht zu einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass. Ein solcher Verzicht wirkt nur gegenüber dem verzichtenden Gläubiger.
  • Keine Dürftigkeitseinrede: Die vom Kläger erhobene Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) führte ebenfalls nicht zur beschränkten Erbenhaftung. Die Dürftigkeit des Nachlasses war entfallen, da der Kläger Nachlassvermögen verbraucht hatte und ihm hierfür Ersatzansprüche gegenüberstanden, die dem Nachlass hinzugerechnet wurden.
  • Unrichtiges Inventar: Die Frage, ob der Kläger wegen der Erstellung eines unrichtigen Inventars unbeschränkt haftet (§ 2005 BGB), konnte offen bleiben, da eine Beschränkung der Erbenhaftung nicht eingetreten war.

Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass – FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.5.2006 – 3 K 153/05

Fazit:

Das Urteil des FG Baden-Württemberg verdeutlicht die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Erbenhaftung.

Die bloße Errichtung eines Nachlassverzeichnisses reicht hierfür nicht aus.

Der Erbe muss weitere Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Anordnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkurses.

Macht der Erbe falsche Angaben im Nachlassverzeichnis, kann dies dazu führen, dass er unbeschränkt haftet.

RA und Notar Krau

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