FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb

August 3, 2017

FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb

Erbschaftsteuer bei Stiftung,

Herkunft des Stiftungsvermögens,

Auflösung der Familienstiftung

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei der Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist der Erwerb der Anfallberechtigten für die Berechnung der Schenkungsteuer

entsprechend den Anteilen der Stifter am Stiftungsvermögen aufzuteilen.

Jeder Anfallberechtigte erhält jedoch nur einen persönlichen Freibetrag.

Sachverhalt:

FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb

Die Kläger waren die Töchter und Enkelkinder der Stifter einer Familienstiftung.

Nach Auflösung der Stiftung wurde das Vermögen auf die Kläger verteilt.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, wobei es von einem einheitlichen Erwerb ausging und jedem Kläger nur einen Freibetrag gewährte.

Die Kläger machten geltend, dass der Erwerb entsprechend den Anteilen der Stifter am Stiftungsvermögen aufzuteilen sei und ihnen jeweils zwei Freibeträge zustünden.

Rechtliche Würdigung:

Das FG Düsseldorf gab der Klage teilweise statt.

1. Aufteilung des Erwerbs:

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG unterliegt der Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung der Schenkungsteuer.

FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb

Zuwendender ist die Stiftung, nicht der Stifter.

§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestimmt jedoch, dass in diesen Fällen als Schenker der Stifter gilt.

Das FG Düsseldorf entschied, dass der Erwerb der Anfallberechtigten für die Berechnung der Schenkungsteuer entsprechend den Anteilen der Stifter am Stiftungsvermögen aufzuteilen ist.

Dies entspreche dem Begünstigungszweck der Regelung.

Nur so könnten auch die Fälle gelöst werden, in denen die Verwandtschaftsverhältnisse der Anfallberechtigten zu den Stiftern unterschiedlich sind.

2. Nur ein Freibetrag:

Das FG Düsseldorf wies die Klage jedoch insoweit ab, als die Kläger die Gewährung von zwei Freibeträgen verlangten.

§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG beschränke sich auf die Berechnung der Steuer und ändere nichts daran, dass Zuwendender die Stiftung ist.

Ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG sei nur für den jeweiligen Erwerb abzuziehen.

FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb

3. Berechnung der Steuer:

Der den Klägern jeweils zustehende Freibetrag ist entsprechend den Anteilen der Stifter am Stiftungsvermögen aufzuteilen und von den entsprechenden Erwerbsanteilen abzuziehen.

Die sich ergebenden Steuerbeträge sind zu addieren.

4. Kostenentscheidung:

Das FG Düsseldorf gab dem Finanzamt auf, die Steuerbeträge neu zu berechnen.

Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Klägern und dem Finanzamt aufgeteilt.

5. Revision:

Die Revision wurde zugelassen, da die Auslegung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei einer Mehrheit von Stiftern noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb

Fazit:

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung der Erwerb der Anfallberechtigten

für die Berechnung der Schenkungsteuer entsprechend den Anteilen der Stifter am Stiftungsvermögen aufzuteilen ist.

Jeder Anfallberechtigte erhält jedoch nur einen persönlichen Freibetrag.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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