Kernaussage:
Bei der Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist der Erwerb der Anfallberechtigten für die Berechnung der Schenkungsteuer
entsprechend den Anteilen der Stifter am Stiftungsvermögen aufzuteilen.
Jeder Anfallberechtigte erhält jedoch nur einen persönlichen Freibetrag.
Sachverhalt:
FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb
Die Kläger waren die Töchter und Enkelkinder der Stifter einer Familienstiftung.
Nach Auflösung der Stiftung wurde das Vermögen auf die Kläger verteilt.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, wobei es von einem einheitlichen Erwerb ausging und jedem Kläger nur einen Freibetrag gewährte.
Die Kläger machten geltend, dass der Erwerb entsprechend den Anteilen der Stifter am Stiftungsvermögen aufzuteilen sei und ihnen jeweils zwei Freibeträge zustünden.
Rechtliche Würdigung:
Das FG Düsseldorf gab der Klage teilweise statt.
1. Aufteilung des Erwerbs:
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG unterliegt der Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung der Schenkungsteuer.
FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb
Zuwendender ist die Stiftung, nicht der Stifter.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestimmt jedoch, dass in diesen Fällen als Schenker der Stifter gilt.
Das FG Düsseldorf entschied, dass der Erwerb der Anfallberechtigten für die Berechnung der Schenkungsteuer entsprechend den Anteilen der Stifter am Stiftungsvermögen aufzuteilen ist.
Dies entspreche dem Begünstigungszweck der Regelung.
Nur so könnten auch die Fälle gelöst werden, in denen die Verwandtschaftsverhältnisse der Anfallberechtigten zu den Stiftern unterschiedlich sind.
2. Nur ein Freibetrag:
Das FG Düsseldorf wies die Klage jedoch insoweit ab, als die Kläger die Gewährung von zwei Freibeträgen verlangten.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG beschränke sich auf die Berechnung der Steuer und ändere nichts daran, dass Zuwendender die Stiftung ist.
Ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG sei nur für den jeweiligen Erwerb abzuziehen.
FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb
3. Berechnung der Steuer:
Der den Klägern jeweils zustehende Freibetrag ist entsprechend den Anteilen der Stifter am Stiftungsvermögen aufzuteilen und von den entsprechenden Erwerbsanteilen abzuziehen.
Die sich ergebenden Steuerbeträge sind zu addieren.
4. Kostenentscheidung:
Das FG Düsseldorf gab dem Finanzamt auf, die Steuerbeträge neu zu berechnen.
Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Klägern und dem Finanzamt aufgeteilt.
5. Revision:
Die Revision wurde zugelassen, da die Auslegung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei einer Mehrheit von Stiftern noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb
Fazit:
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung der Erwerb der Anfallberechtigten
für die Berechnung der Schenkungsteuer entsprechend den Anteilen der Stifter am Stiftungsvermögen aufzuteilen ist.
Jeder Anfallberechtigte erhält jedoch nur einen persönlichen Freibetrag.