FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb

August 3, 2017

FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb, Erbschaftsteuer bei Stiftung, Herkunft des Stiftungsvermögens, Auflösung der Familienstiftung

Die gegenüber den Klägern zu 1 bis 9 ergangenen Erbschaftsteuerbescheide des beklagten Finanzamts vom 2. Januar 2007 werden aufgehoben, soweit bei der Berechnung der festgesetzten Steuer von einem einheitlichen Erwerb ausgegangen worden ist und nicht der auf die Kläger zu 1 bis 9 jeweils entfallende Anteil am Gesamtvermögen aus der Auflösung der C-Familienstiftung entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens zu 69,1 v.H. als vom Stifter und zu 30,9 v.H. als von der Stifterin stammend aufgeteilt worden ist.

FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb

Der gegenüber der Klägerin zu 10 ergangene Erbschaftsteuerbescheid des beklagten Finanzamts vom 2. Januar 2007 wird aufgehoben, soweit bei der Berechnung der festgesetzten Jahressteuer von einem einheitlichen Erwerb ausgegangen worden ist und der Kapitalwert des Erwerbs sowie der Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen nicht entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens zu 69,1 v.H. als vom Stifter und zu 30,9 v.H. als von der Stifterin stammend aufgeteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die geänderten Steuerbeträge nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu errechnen, den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die angefochtenen Steuerbescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft der Entscheidung neu bekannt zu geben.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger bis zum 1. Januar 2007 17 v.H. und das beklagte Finanzamt 83 v.H. Ab dem 2. Januar 2007 tragen die Kläger 13 v.H. und das beklagte Finanzamt 87 v.H. der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

FG Düsseldorf 4 K 1136/02 Erb

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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