FG Düsseldorf 4 K 896/20 Erb – Erbschaftsteuer
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf 4 K 896/20 Erb) befasst sich mit der Festsetzungsfrist der Erbschaftsteuer
bei einem Erwerb von Todes wegen und dem Streit um die Berechtigung zur Erbschaft zwischen dem Kläger und seiner Schwester.
Im zugrunde liegenden Fall verstarb die Erblasserin, A, im Jahr 1988.
Nach ihrem Tod beantragten der Kläger und seine Schwester, Kinder einer vorverstorbenen Schwester der Erblasserin, einen Erbschein, der sie zu gleichen Teilen als Erben auswies.
Diese Erbschaft wurde auch steuerlich erfasst. Im Jahr 1994 erfolgte eine weitere Erbschaftsteuerfestsetzung,
welche durch das Finanzamt auf Basis der bis dahin bekannten Informationen erlassen wurde.
Im Jahr 2003 entdeckte der Kläger jedoch ein weiteres Testament der Erblasserin aus dem Jahr 1988, das ihn als alleinigen Erben auswies.
Dies führte zu einem langen Rechtsstreit zwischen dem Kläger und seiner Schwester, bei dem die Schwester die Testierfähigkeit der Erblasserin in Zweifel zog.
Erst 2009 entschied das Nachlassgericht, dass der Kläger aufgrund dieses Testaments der Alleinerbe sei.
Im Jahr 2010 erließ das Finanzamt einen neuen Erbschaftsteuerbescheid, in dem der Kläger als Alleinerbe berücksichtigt wurde und die Steuer entsprechend erhöht wurde.
Der Kläger legte Einspruch ein und argumentierte, die Festsetzungsverjährung sei bereits eingetreten und der Steuerbescheid somit unzulässig.
Er berief sich darauf, dass bereits 1994 eine vollständige Erbschaftsteuererklärung abgegeben worden sei und dass der neue Bescheid nicht mehr aufgrund neuer Tatsachen hätte geändert werden dürfen.
Das Finanzgericht entschied jedoch gegen den Kläger.
Es führte aus, dass die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begann,
weil erst zu diesem Zeitpunkt durch die gerichtliche Bestätigung des Testaments aus dem Jahr 1988 endgültig geklärt war, dass der Kläger der Alleinerbe sei.
Der Kläger habe erst 2009 zuverlässige Kenntnis über seine alleinige Erbenstellung erlangt, weshalb die Festsetzungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu zählen beginne.
Der ursprüngliche Erbschaftsteuerbescheid von 1994 habe auf falschen Annahmen über die Erbenstellung beruht, da das Testament von 1988 damals noch unbekannt war.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte, dass die Steuerbescheide rechtmäßig geändert wurden, da es sich um neue Tatsachen handelte, die nachträglich bekannt geworden waren.
Das Urteil betont, dass die Festsetzungsfrist erst dann beginnt, wenn der Erbe sichere Kenntnis von seiner Erbenstellung hat und dass diese Kenntnis nicht vor dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens im Jahr 2009 bestand.
Die Revision wurde zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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