FG Köln 9 K 1041/03

August 4, 2017

FG Köln 9 K 1041/03, § 15 Abs. 1 ErbStG, ob Partner eingetragener Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich einem Ehegatten gleichzustellen ist

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

FG Köln 9 K 1041/03

FG Köln 9 K 1041/03

FG Köln 9 K 1041/03

FG Köln 9 K 1041/03

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FG Köln 9 K 1041/03

FG Köln 9 K 1041/03

FG Köln 9 K 1041/03
Anmerkung Rechtsanwalt Krau
Der  Kläger ging gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln in Revision. Auch der Bundesfinanzhof entschied jedoch gegen den Kläger und wies die Revision zurück. Hiergegen erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt. Der Tenor lautet insofern:

2.

a) Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. Februar 2007 – II R 43/05 – und das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Juni 2005 – 9 K 1041/03 – verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs wird aufgehoben und die Sache an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts finden sie hier

Das Urteil des Finanzgerichts Köln und das Urteil des Bundesfinanzhofes sind damit Geschichte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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