Kernaussage:
Zum Zeitpunkt der Entscheidung waren eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich nicht mit Ehegatten gleichzustellen.
Die Anwendung der Steuerklasse I sowie die Gewährung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und § 17 Abs. 1 ErbStG kamen daher nur Ehegatten, nicht aber Lebenspartnern zugute.
Sachverhalt:
Der Kläger war Erbe seines Lebenspartners, mit dem er vor der Bezirksregierung eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründet hatte.
FG Köln 9 K 1041/03
Das Finanzamt setzte die Erbschaftssteuer fest und ordnete den Kläger in Steuerklasse III ein.
Der Kläger machte geltend, dass er als Lebenspartner einem Ehegatten gleichzustellen sei und daher die Steuerklasse I
sowie die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und § 17 Abs. 1 ErbStG anzuwenden seien.
Rechtliche Würdigung:
Das FG Köln wies die Klage ab.
1. Wortlaut der gesetzlichen Regelungen:
Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG kamen die vom Kläger begehrten
erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen nur Ehegatten, nicht aber Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugute.
FG Köln 9 K 1041/03
2. Eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe:
Die eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG war keine Ehe.
Der Begriff „Ehe“ oder „Ehegatten“ wurde vom LPartG nicht verwendet.
3. Keine verfassungskonforme Auslegung oder analoge Anwendung:
Die Regelungen der §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG konnten nicht im Wege einer verfassungskonformen
Auslegung oder analogen Anwendung auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt werden.
4. Wille des Gesetzgebers:
Die Übertragung der steuerlichen Vergünstigungen für Ehegatten auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzbar.
5. Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht:
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kam nicht in Betracht, da das FG Köln in dem Ausschluss der steuerlichen Vergünstigungen
FG Köln 9 K 1041/03
für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sah.
6. Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 GG:
Die steuerlichen Vergünstigungen des Erwerbs von Todes wegen durch den Ehegatten fanden ihre Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 GG,
der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt.
7. Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG:
Aufgrund des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Förderung der Ehe war es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen.
Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerlich mit Ehegatten gleichzustellen, bestand nicht.
8. Keine sachlichen Kriterien außerhalb der Ehe:
Der Gesetzgeber hatte die erbschaftsteuerlichen Privilegien nicht erkennbar an sachlichen Kriterien ausgerichtet, die außerhalb der Ehe selbst lagen.
9. Revision:
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatte.
FG Köln 9 K 1041/03
Anmerkung:
Der Kläger ging gegen das Urteil in Revision, die jedoch vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen wurde.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde, der das Bundesverfassungsgericht stattgab.
Das Urteil des FG Köln und das Urteil des Bundesfinanzhofs sind damit überholt.
Fazit:
Das FG Köln hat entschieden, dass Lebenspartner zum Zeitpunkt der Entscheidung erbschaftsteuerrechtlich nicht mit Ehegatten gleichzustellen waren.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsauffassung jedoch später korrigiert.