FG Köln 9 K 1704/02

August 3, 2017

FG Köln 9 K 1704/02

Schenkungsteuer,

Zuwendung mit Nennwert Kaufpreisforderung

zu erfassender Forderungsverzicht oder Bedarfswert Grundstück

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das FG Köln entschied, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks, die als Kaufvertrag getarnt wurde,

eine Schenkung des Grundstücks vorliegt und nicht ein Forderungsverzicht.

FG Köln 9 K 1704/02

Zudem stellte das Gericht klar, dass bei der Zusammenrechnung von Schenkungen nach § 14 ErbStG auch Belastungen aus Vorerwerben

im Wege der Stundung nach § 25 ErbStG zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt:

Die Klägerin erhielt von ihrer Großmutter ein Grundstück.

Zunächst wurde ein Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen, die Klägerin konnte den Kaufpreis jedoch nicht aufbringen.

Die Großmutter verzichtete daraufhin auf die Kaufpreisforderung, so dass die Klägerin das Grundstück letztlich unentgeltlich erhielt.

Das Finanzamt behandelte diesen Vorgang als Forderungsverzicht und setzte Schenkungsteuer auf den Nennwert der Kaufpreisforderung fest.

Die Klägerin hingegen argumentierte, es liege eine Schenkung des Grundstücks vor.

FG Köln 9 K 1704/02

Entscheidung des FG Köln:

Das FG Köln gab der Klage statt und setzte die Schenkungsteuer niedriger fest.

Es entschied, dass eine Schenkung des Grundstücks vorliegt und der Wert des Grundstücks der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

Begründung im Detail:

  1. Schenkung und nicht Forderungsverzicht: Das Gericht stellte fest, dass der Kaufvertrag ein Scheingeschäft war, das die tatsächlich gewollte Schenkung des Grundstücks verdeckte. Die Klägerin und ihre Großmutter hatten vereinbart, dass kein Kaufpreis gezahlt werden sollte, um die Mutter der Klägerin von Pflichtteilsansprüchen auszuschließen. Da der Kaufvertrag nichtig war, lag eine Schenkung des Grundstücks vor.

  2. Steuerpflichtiger Erwerb: Da eine Schenkung des Grundstücks vorlag, war der Wert des Grundstücks und nicht der Nennwert der Kaufpreisforderung der Besteuerung zugrunde zu legen.

  3. Berücksichtigung von Belastungen aus Vorerwerben: Die Großmutter hatte der Klägerin bereits zuvor ein anderes Grundstück unter Vorbehalt eines Wohnrechts geschenkt. Das FG Köln entschied, dass dieses Wohnrecht bei der Zusammenrechnung der Schenkungen nach § 14 ErbStG im Wege der Stundung nach § 25 ErbStG zu berücksichtigen ist. Die Steuer, die auf den Kapitalwert des Wohnrechts entfällt, ist bis zum Erlöschen des Wohnrechts zinslos zu stunden.

Fazit:

FG Köln 9 K 1704/02

Das Urteil des FG Köln klärt wichtige Fragen im Schenkungsteuerrecht.

Es zeigt, dass die Gerichte bei der Bestimmung des Zuwendungsgegenstands den tatsächlichen Willen der Parteien ermitteln und Scheingeschäfte nicht anerkennen.

Zudem stellt das Urteil klar, dass bei der Zusammenrechnung von Schenkungen nach § 14 ErbStG

auch Belastungen aus Vorerwerben im Wege der Stundung nach § 25 ErbStG zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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