Kernaussage:
Das FG Köln entschied, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks, die als Kaufvertrag getarnt wurde,
eine Schenkung des Grundstücks vorliegt und nicht ein Forderungsverzicht.
FG Köln 9 K 1704/02
Zudem stellte das Gericht klar, dass bei der Zusammenrechnung von Schenkungen nach § 14 ErbStG auch Belastungen aus Vorerwerben
im Wege der Stundung nach § 25 ErbStG zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt von ihrer Großmutter ein Grundstück.
Zunächst wurde ein Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen, die Klägerin konnte den Kaufpreis jedoch nicht aufbringen.
Die Großmutter verzichtete daraufhin auf die Kaufpreisforderung, so dass die Klägerin das Grundstück letztlich unentgeltlich erhielt.
Das Finanzamt behandelte diesen Vorgang als Forderungsverzicht und setzte Schenkungsteuer auf den Nennwert der Kaufpreisforderung fest.
Die Klägerin hingegen argumentierte, es liege eine Schenkung des Grundstücks vor.
FG Köln 9 K 1704/02
Entscheidung des FG Köln:
Das FG Köln gab der Klage statt und setzte die Schenkungsteuer niedriger fest.
Es entschied, dass eine Schenkung des Grundstücks vorliegt und der Wert des Grundstücks der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
Begründung im Detail:
Schenkung und nicht Forderungsverzicht: Das Gericht stellte fest, dass der Kaufvertrag ein Scheingeschäft war, das die tatsächlich gewollte Schenkung des Grundstücks verdeckte. Die Klägerin und ihre Großmutter hatten vereinbart, dass kein Kaufpreis gezahlt werden sollte, um die Mutter der Klägerin von Pflichtteilsansprüchen auszuschließen. Da der Kaufvertrag nichtig war, lag eine Schenkung des Grundstücks vor.
Steuerpflichtiger Erwerb: Da eine Schenkung des Grundstücks vorlag, war der Wert des Grundstücks und nicht der Nennwert der Kaufpreisforderung der Besteuerung zugrunde zu legen.
Berücksichtigung von Belastungen aus Vorerwerben: Die Großmutter hatte der Klägerin bereits zuvor ein anderes Grundstück unter Vorbehalt eines Wohnrechts geschenkt. Das FG Köln entschied, dass dieses Wohnrecht bei der Zusammenrechnung der Schenkungen nach § 14 ErbStG im Wege der Stundung nach § 25 ErbStG zu berücksichtigen ist. Die Steuer, die auf den Kapitalwert des Wohnrechts entfällt, ist bis zum Erlöschen des Wohnrechts zinslos zu stunden.
Fazit:
FG Köln 9 K 1704/02
Das Urteil des FG Köln klärt wichtige Fragen im Schenkungsteuerrecht.
Es zeigt, dass die Gerichte bei der Bestimmung des Zuwendungsgegenstands den tatsächlichen Willen der Parteien ermitteln und Scheingeschäfte nicht anerkennen.
Zudem stellt das Urteil klar, dass bei der Zusammenrechnung von Schenkungen nach § 14 ErbStG
auch Belastungen aus Vorerwerben im Wege der Stundung nach § 25 ErbStG zu berücksichtigen sind.