FG München 4 K 2156/05

Juni 12, 2022

FG München 4 K 2156/05 Urteil vom 21.06.2006 – Erbschaftsteuer § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG – Rückfall von Vermögensgegenständen

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

In diesem Urteil (FG München 4 K 2156/05) ging es um die Erbschaftsteuer und die Frage, ob eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 10 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) gewährt werden sollte.

Ein Grundstück war zu Lebzeiten der Erblasserin von ihren Eltern übertragen worden.

Nach dem Tod der Erblasserin wurde ihr Vater Alleinerbe.

Nach dem Tod des Vaters wurde die Klägerin Erbin des Vaters.

Sie wandte sich gegen den Erbschaftsteuerbescheid zulasten des Vaters.

Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nur für die Hälfte des Grundstücks, das von der Erblasserin erhalten hatte, nicht jedoch für die andere Hälfte, die sie von ihrer Mutter erhalten hatte.

Die Klägerin argumentierte, dass der Vorversterben der Mutter irrelevant sei, da der Vater das gesamte Vermögen besaß.

Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Finanzamts und wies die Klage ab.

Es wurde festgestellt, dass gemäß zivilrechtlicher Betrachtung die Gütergemeinschaftsvereinbarung eine freigebige Zuwendung darstellte, aber die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG nur für den Rückfall von Vermögensgegenständen an die Person gewährt wird, die sie zuvor durch Schenkung oder Übergabevertrag übertragen hat.

Daher wurde die Steuerbefreiung nur für den Teil des Vermögens gewährt, den die Erblasserin von ihrem Vater erhalten hatte, nicht für den von ihrer Mutter erhaltenen Teil.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrund des Urteils (FG München 4 K 2156/05)
  • Fragestellung: Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG

II. Sachverhalt

  • Übertragung eines Grundstücks von den Eltern auf die Erblasserin
  • Erblasserin stirbt, ihr Vater wird Alleinerbe
  • Klägerin wird Erbin des Vaters und legt Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid ein
  • Finanzamt gewährt nur teilweise Steuerbefreiung

III. Argumente der Klägerin

  • Relevanz des Vorversterbens der Mutter
  • Behauptung, der Vater habe das gesamte Vermögen

IV. Gerichtsentscheidung

  • Feststellung der zivilrechtlichen Betrachtung der Gütergemeinschaftsvereinbarung
  • Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG
  • Begründung für die Ablehnung der Steuerbefreiung für den von der Mutter erhaltenen Teil

V. Schlussfolgerung

  • Abweisung der Klage
  • Kostenentscheidung

Zum Entscheidungstext: FG München 4 K 2156/05

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In der Streitsache

Wegen Erbschaftsteuer

hat der 4. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung ……..sowie der ehrenamtlichen Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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