FG München 4 K 4361/03 geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer

Juni 20, 2022

FG München 4 K 4361/03 geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht München entschied, dass ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer unterliegt, auch wenn der Berechtigte später darauf verzichtet.

Die Steuer entsteht bereits mit der Geltendmachung des Anspruchs und nicht erst bei einem tatsächlichen Vermögenszufluss.

Hintergrund:

  • Der Erblasser verstarb und hinterließ seine Tochter als Alleinerbin.
  • Die Ehefrau des Erblassers (Klägerin) machte ihren Pflichtteil geltend, verzichtete aber später darauf im Gegenzug für einen Verzicht der Tochter auf ihren Pflichtteil am Nachlass der Mutter.
  • Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch fest.
  • Die Klägerin legte Einspruch ein und argumentierte, dass sie den Pflichtteil nicht tatsächlich erhalten habe und daher keine Steuerpflicht bestehe.

Entscheidungsgründe:

FG München 4 K 4361/03 geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer

  • Entstehung der Erbschaftsteuer:
    • Die Erbschaftsteuer entsteht bereits mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, nicht erst mit dem tatsächlichen Vermögenszufluss.
    • Der spätere Verzicht auf den Anspruch ändert nichts an der Steuerpflicht.
  • Bereicherung der Klägerin:
    • Die Bereicherung der Klägerin liegt in der Erlangung des Anspruchs selbst, unabhängig davon, ob sie ihn später ausübt oder nicht.
  • Keine rückwirkende Wirkung des Verzichts:
    • Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch wirkt nicht rückwirkend auf die Entstehung der Steuerpflicht.
  • Vergleich mit Abfindung:
    • Eine Abfindung für einen entstandenen, aber noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch wird nur mit dem Wert der Abfindung besteuert.
    • Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch jedoch geltend gemacht, daher ist der volle Wert steuerpflichtig.
  • Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots:
    • Die unterschiedliche Behandlung von entstandenen und geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen ist gerechtfertigt und verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.
  • Keine Verletzung von Art. 14 GG:
    • Die Besteuerung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs verstößt nicht gegen Art. 14 GG, da eine tatsächliche Bereicherung vorliegt.
  • Hinzuziehung der Erbin:
    • Die Hinzuziehung der Erbin zum Einspruchsverfahren erfolgte rechtzeitig, da sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgte.

FG München 4 K 4361/03 geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer

Tenor:

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass die Erbschaftsteuerpflicht bei einem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bereits mit der Geltendmachung entsteht, unabhängig von einem späteren Verzicht oder einer tatsächlichen Vermögensmehrung.
  • Es bestätigt die Unterscheidung zwischen entstandenen und geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen im Hinblick auf die steuerliche Behandlung.
RA und Notar Krau

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