FG München 4 K 71/12

Juni 15, 2022

FG München 4 K 71/12, Urteil vom 12.02.2014 – eigengenutztes Wohnhaus – Gewährung der Steuerfreistellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG n.F.

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht München hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2014 über die Anwendung der Erbschaftsteuerregelungen entschieden.

Ursprünglich galt das Erbschaftsteuerrecht bis zum 31. Dezember 2008, aber der Kläger beantragte die Anwendung der Regelungen ab dem 1. Januar 2009.

Erbschaftssteuer wurde für ein geerbtes Wohnhaus zunächst auf 0 € gesetzt, aber der Kläger verkaufte es später, wodurch die Steuerbefreiung aufgehoben wurde.

Trotzdem wurden die neuen Bewertungsvorschriften angewendet, was zu einer höheren Erbschaftssteuer führte.

Der Kläger argumentierte, dass er wegen unvorhersehbarer finanzieller Schwierigkeiten das Haus verkaufen musste und dadurch doppelt bestraft wird.

Das Gericht entschied, dass der Kläger wirksam von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, aber die Steuerfreistellung für das Familienheim entfiel aufgrund des Verkaufs.

Es wies jedoch darauf hin, dass die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Anwendung des Wahlrechts nicht zutreffen und der Kläger keinen Erklärungsirrtum geltend machen kann.

FG München 4 K 71/12

Das Gericht änderte die Steuerfestsetzung aufgrund eines weiteren Nachlassgrundstücks, das zuvor nicht berücksichtigt wurde.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

A. Kurze Einführung in den Rechtsstreit

B. Zeitlicher Kontext und Hintergrund des Erbschaftsteuerrechts

II. Sachverhalt

A. Hintergrund der Erbschaft

B. Erbschaftsteuerfestsetzungen und -änderungen

C. Antrag auf Steuerfreistellung für das Familienheim

D. Verkauf des Familienheims und Nachversteuerung

E. Antrag auf Anwendung der Vorschriften des Erbschaftsteuerreformgesetzes

F. Widerruf des Antrags und weitere Entwicklungen

III. Rechtsfragen und Streitpunkte

A. Anwendung des Erbschaftsteuerrechts bis zum 31. Dezember 2008

B. Option zur Anwendung der Vorschriften des Erbschaftsteuerreformgesetzes

C. Steuerfreistellung für das Familienheim und Nachversteuerung

D. Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

E. Widerruf des Antrags auf Anwendung des Erbschaftsteuerreformgesetzes

IV. Entscheidung und Begründung

A. Änderung des Erbschaftsteuerbescheids

B. Kosten des Verfahrens

C. Keine Zulassung der Revision

Zum Entscheidungstext:

Tenor
1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 20. August 2013 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer des Klägers auf 53.415,- € herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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