FG München 4 V 2999/04

September 17, 2017

FG München 4 V 2999/04 Vereinnahmung einer Abfindung durch Alleinerben für die Aufhebung der Auflage des Veräußerungsverbots über ein vermächtnisweise zugewandtes Grundstück als unentgeltlicher Erwerb

Tatbestand FG München 4 V 2999/04

  1. Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die aufgrund eines Erbvergleichs vom Vermächtnisnehmer erfolgte Geldzahlung für die Aufhebung eines testamentarischen Veräußerungsverbots an einem ihm vermächtnisweise zugewandten Grundstück den erbschaftsteuerlichen Erwerb der mit dem Vermächtnis beschwerten Alleinerbin erhöht.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr die Vollziehung des Erbschaftsteueränderungsbescheid vom 08.09.2004 in Höhe des Teilbetrags von 8.096 € wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit; hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe FG München 4 V 2999/04

  1. Der Antrag ist begründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-; Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298).

Bei dem Veräußerungsverbot handelt es sich um eine Auflage gem. § 1940 BGB, deren Vollzug (hier Einhaltung des Veräußerungsverbots) die Antragstellerin als Erbin gem. § 2294 BGB verlangen kann. Wenn nun die Beteiligten sich über die Aufhebung dieser Auflage einigen, so bestehen ernstliche Zweifel, inwieweit dies noch mit der Auslegung des Testaments zu tun hat. Ein Vergleich darüber hat sein Rechtsgrund wohl nicht mehr im Erbrecht, wie vom BFH für die Zugrundelegung von Erbvergleichen als Rechtsgrund bei der Erbschaftsteuer gefordert (s. Urteil vom 06.12.2000 II R 28/98, BFH/NV 2001, 601), so dass hier kein unentgeltlicher Erwerb vorliegt.

Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Anordnung, die eigentlich nur den Vermächtnisnehmer AB trifft, ein aufschieben bedingtes Nachvermächtnis zugunsten der Antragsteller liegt (s. dazu BayOLG, Beschluss vom 30.12.1985 BReg 1 Z 96/95, FamRZ 1986, 608 -610) zu sehen ist und deshalb eine Abfindung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 ErbStG vorliegt (siehe dazu Troll, ErbStG § 3 Rz. 342 und BFH-Urteil vom 19.04.1989 II R 189/85, BStBl 1989, 623), sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde war wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

FG München 4 V 2999/04

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