FG Münster 3 K 1261/06 Erb

Juni 19, 2022

FG Münster 3 K 1261/06 Erb

FG Münster 3 K 1261/06 Erb

 

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Bewertungsabschlag gemäß Paragraf 13a Abs. 2 ErbStG nicht gewährt werden kann, wenn lediglich einzelne Wirtschaftsgüter

des Sonderbetriebsvermögens übertragen werden, ohne dass gleichzeitig ein Gesellschaftsanteil übertragen wird.

Hintergrund:

  • Der Kläger erhielt von seinem Vater ein Grundstück, das zum Sonderbetriebsvermögen einer KG gehörte, an der sowohl der Vater als auch der Kläger beteiligt waren.
  • Gleichzeitig schied der Vater als Komplementär aus der KG aus und wurde Kommanditist, während der Kläger die Komplementärstellung über eine GmbH übernahm.
  • Das Finanzamt gewährte den Bewertungsabschlag nach Paragraf 13a Abs. 2 ErbStG nicht, da nur ein einzelnes Wirtschaftsgut und kein Gesellschaftsanteil übertragen wurde.
  • Der Kläger klagte gegen diese Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

FG Münster 3 K 1261/06 Erb

  • Voraussetzungen für den Bewertungsabschlag:
    • Der Bewertungsabschlag nach Paragraf 13a Abs. 2 ErbStG wird für inländisches Betriebsvermögen gewährt, wenn ein ganzer Gewerbebetrieb, ein Teilbetrieb oder ein Anteil an einer Gesellschaft übertragen wird.
    • Im vorliegenden Fall wurde nur ein einzelnes Wirtschaftsgut (Grundstück) übertragen, kein Gesellschaftsanteil.
  • Ertragsteuerliche vs. erbschaftsteuerliche Betrachtung:
    • Das Gericht stellte klar, dass die ertragsteuerliche Betrachtungsweise bei der Beurteilung der Übertragung von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht nicht maßgeblich ist.
    • Auch wenn ertragsteuerlich keine Betriebsaufgabe vorliegt, kann erbschaftsteuerlich eine Betriebsaufgabe angenommen werden, wenn nicht der gesamte Betrieb oder ein Teilbetrieb übertragen wird.
  • Keine Begünstigung bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter:
    • Die Steuervergünstigungen des Paragraf 13a ErbStG sind nicht auf die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter anwendbar, selbst wenn diese zum Betriebsvermögen gehören.
    • Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Veränderungen steht.
  • Ziel des Gesetzgebers:
    • Der Gesetzgeber wollte mit den Steuervergünstigungen den Erhalt des Betriebs in seiner Gesamtheit und seiner Sozialbindung fördern.
    • Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter dient diesem Zweck nicht.

Tenor:

FG Münster 3 K 1261/06 Erb

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Die Revision wurde zugelassen.

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Bewertungsabschlags nach Paragraf 13a ErbStG.
  • Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens reicht nicht aus, um die Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen, selbst wenn diese in einen anderen Betrieb eingebracht werden.
  • Es ist entscheidend, dass ein ganzer Gewerbebetrieb, ein Teilbetrieb oder ein Gesellschaftsanteil übertragen wird, um den Zweck des Gesetzes, den Erhalt des Betriebs in seiner Sozialbindung zu fördern, zu erfüllen.
 
RA und Notar Krau

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