FG Münster 3 K 5169/06 Erb

Juni 12, 2022

FG Münster 3 K 5169/06 Erb, Urteil vom 21.08.2008 – Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG nicht gewährt werden kann, wenn ein durch Schenkung erworbenes Mehrfamilienhaus teilweise fremdvermietet wird.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin erhielt von ihrem Ehemann ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten geschenkt.
  • Sie bewohnte eine Wohnung selbst, die übrigen waren vermietet.
  • In ihrer Schenkungsteuererklärung beantragte sie die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG.
  • Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer zunächst vorläufig fest, ohne ausdrücklich über die Steuerbefreiung zu entscheiden.
  • Nach Feststellung des endgültigen Grundstückswertes änderte das Finanzamt den Bescheid und lehnte die Steuerbefreiung ab.
  • Die Klägerin erhob Klage.

Entscheidungsgründe:

FG Münster 3 K 5169/06 Erb

  • Änderung des Steuerbescheids: Das Finanzamt war berechtigt, den Schenkungsteuerbescheid nach Feststellung des endgültigen Grundstückswertes zu ändern.
  • Keine bestandskräftige Entscheidung über die Steuerbefreiung: Das Finanzamt hatte im ursprünglichen Bescheid nicht ausdrücklich über die Steuerbefreiung entschieden.
  • Keine Steuerbefreiung bei Fremdvermietung: Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG greift nicht, wenn das Haus teilweise fremdvermietet wird.
  • Zweck der Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung soll den Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft schützen, nicht aber darüber hinausgehende Vermögenswerte.
  • Einheitliche Beurteilung: Der Zuwendungsgegenstand ist einheitlich zu beurteilen, eine anteilige Steuerbefreiung ist nicht möglich.

Tenor:

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Fazit:

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG wird nicht gewährt, wenn ein durch Schenkung erworbenes Mehrfamilienhaus teilweise fremdvermietet wird. Der Zuwendungsgegenstand ist einheitlich zu beurteilen und eine anteilige Steuerbefreiung ist nicht möglich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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