FG Münster 3 K 5169/06 Erb

Juni 12, 2022

FG Münster 3 K 5169/06 Erb, Urteil vom 21.08.2008 – Gewährung der Steuerbefreiung nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Steuerbefreiung nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG nicht gewährt werden kann, wenn ein durch Schenkung erworbenes Mehrfamilienhaus teilweise fremdvermietet wird.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin erhielt von ihrem Ehemann ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten geschenkt.
  • Sie bewohnte eine Wohnung selbst, die übrigen waren vermietet.
  • In ihrer Schenkungsteuererklärung beantragte sie die Steuerbefreiung nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG.
  • Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer zunächst vorläufig fest, ohne ausdrücklich über die Steuerbefreiung zu entscheiden.
  • Nach Feststellung des endgültigen Grundstückswertes änderte das Finanzamt den Bescheid und lehnte die Steuerbefreiung ab.
  • Die Klägerin erhob Klage.

Entscheidungsgründe:

FG Münster 3 K 5169/06 Erb

  • Änderung des Steuerbescheids: Das Finanzamt war berechtigt, den Schenkungsteuerbescheid nach Feststellung des endgültigen Grundstückswertes zu ändern.
  • Keine bestandskräftige Entscheidung über die Steuerbefreiung: Das Finanzamt hatte im ursprünglichen Bescheid nicht ausdrücklich über die Steuerbefreiung entschieden.
  • Keine Steuerbefreiung bei Fremdvermietung: Die Steuerbefreiung nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG greift nicht, wenn das Haus teilweise fremdvermietet wird.
  • Zweck der Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung soll den Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft schützen, nicht aber darüber hinausgehende Vermögenswerte.
  • Einheitliche Beurteilung: Der Zuwendungsgegenstand ist einheitlich zu beurteilen, eine anteilige Steuerbefreiung ist nicht möglich.

Tenor:

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Fazit:

Die Steuerbefreiung nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG wird nicht gewährt, wenn ein durch Schenkung erworbenes Mehrfamilienhaus teilweise fremdvermietet wird. Der Zuwendungsgegenstand ist einheitlich zu beurteilen und eine anteilige Steuerbefreiung ist nicht möglich.

RA und Notar Krau

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