FG Münster 3 K 785/20 –

Mai 30, 2022

FG Münster 3 K 785/20

Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Kosten Regelung Nachlass

Erbschaftsteuer

RA und Notar Krau

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten in Bezug auf den Nachlass.

Das FG Münster entschied wie folgt:

  1. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
  2. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind hingegen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig.

FG Münster 3 K 785/20

  1. Der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen.
  2. Zu den Nachlassregelungskosten können auch Kosten zählen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen.
  3. Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.
  4. Die Abgrenzung zwischen Kosten der Nachlassregelung und Kosten der Nachlassverwaltung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
  5. Bei Verfahrenskosten ist entscheidend, ob Ungewissheit über den Umfang des Nachlasses besteht.
  6. Gerichtliche Klagen eines Erben, um das Bestehen nachlasszugehöriger Ansprüche des Erblassers zu klären oder die Herausgabe von Nachlassgegenständen durch Dritte zu erwirken, gelten als Nachlassregelungskosten.
  7. Der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb endet, wenn Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses besteht und der Erbe die Nachlassgegenstände in Besitz genommen hat.
  8. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens entstehen, sind keine Nachlassverbindlichkeiten.

FG Münster 3 K 785/20

Das FG Münster entschied, es habe sich um Kosten der Nachlassverwaltung gehandelt.

Diese wurden nicht als steuermindernd anerkannt.

Die Klage wurde abgewiesen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

RA und Notar Krau

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