FG Nürnberg 4 K 270/14 – Erschließungsbeiträge für Lärmschutz als Nachlassverbindlichkeiten

Januar 21, 2018

FG Nürnberg 4 K 270/14 – Erschließungsbeiträge für Lärmschutz als Nachlassverbindlichkeiten

RA und Notar Krau

Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (Az. 4 K 270/14) betrifft die Frage, ob Zahlungsverpflichtungen aus Erschließungsbeiträgen für eine Lärmschutzeinrichtung als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) abziehbar sind.

Die Klägerin, Alleinerbin ihrer 2012 verstorbenen Tante, erbte unter anderem ein bebautes Grundstück und ein unbebautes Grundstück.

Sie argumentierte, dass sie für diese Grundstücke durch Erschließungsbeiträge für eine Lärmschutzeinrichtung belastet sei, die bereits vor dem Tod der Erblasserin beschlossen, aber erst danach mit Bescheiden festgesetzt wurde.

Für das bebaute Grundstück wurde ein Beitrag von 6.760,61 € erhoben, für das unbebaute Grundstück, das sie zwischenzeitlich verkauft hatte, ein Betrag von 5.856,02 €.

Diese Zahlungsverpflichtungen sollten ihrer Meinung nach als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, da die Verpflichtung bereits zu Lebzeiten der Erblasserin absehbar war.

Das Finanzamt lehnte dies ab und setzte die Erbschaftsteuer ohne Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten fest.

Die Klägerin legte Einspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin erhob sie Klage.

Das Gericht gab der Klage statt.

FG Nürnberg 4 K 270/14 – Erschließungsbeiträge für Lärmschutz als Nachlassverbindlichkeiten

Es stellte fest, dass es sich bei den Erschließungsbeiträgen um Verbindlichkeiten handelt, die bereits zu Lebzeiten der Erblasserin durch die Planung und den Bau der Lärmschutzeinrichtung absehbar waren.

Diese Verbindlichkeiten hätten die Erblasserin wirtschaftlich belastet, auch wenn die Beitragsbescheide erst nach ihrem Tod ergangen sind.

Daher seien sie als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig.

Das Urteil senkte die Erbschaftsteuer auf 69.960 € und stellte klar, dass die Zahlungsverpflichtung der Erben für Erschließungsbeiträge, die aus Maßnahmen resultieren, die vor dem Tod des Erblassers begonnen wurden, als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind.

Das Gericht ließ die Revision zu, da es zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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