FG Nürnberg 4 K 572/16

Juni 21, 2022

FG Nürnberg 4 K 572/16, Urteil vom 26.04.2018 – bewirkt Eröffnung des Insolvenzverfahrens (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlages nach Paragraf 13a Abs. 5 ErbStG

Zusammenfassung von RA Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft einen (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlags nach Paragraf 13a Abs. 5 ErbStG bewirkt.

Hintergrund:

  • Der Erblasser verstarb und vererbte Anteile an einer Personengesellschaft (KG) an seine Erben.
  • Das Finanzamt gewährte den Erben einen Verschonungsabschlag bei der Erbschaftsteuer, der die Steuerlast reduziert, wenn das Betriebsvermögen für eine bestimmte Zeit gehalten wird.
  • Über das Vermögen der KG wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Das Finanzamt hob den Verschonungsabschlag anteilig auf, da es die Insolvenzeröffnung als schädliche Verfügung ansah.
  • Die Erben klagten gegen diese Entscheidung.

Entscheidung des Finanzgerichts:

FG Nürnberg 4 K 572/16

  • Das Finanzgericht wies die Klage ab.
  • Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als schädliche Verfügung gilt und somit den (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlags rechtfertigt.
  • Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass mit der Insolvenzeröffnung der Zweck der Betriebsfortführung, der durch den Verschonungsabschlag gefördert werden soll, nicht mehr gegeben ist.
  • Die Insolvenzeröffnung führt zur Auflösung der Gesellschaft und zur Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter.
  • Damit ist die Fortführung des Betriebs in der Hand des Erwerbers nicht mehr gewährleistet.
  • Das Gericht ließ die Revision zu, da die Rechtsfrage, ob der Insolvenztatbestand den Zeitpunkt des Nachsteuerfalls bestimmt oder ob der Abschluss des Veräußerungs-/Aufgabevorgangs maßgeblich ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Wichtiger Hinweis:

FG Nürnberg 4 K 572/16

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Revisionsinstanz das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg aufgehoben (BFH, Urteil vom 01.07.2020 – II R 20/18).
  • Nach Auffassung des BFH führt die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags.
  • Erst wenn wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden oder eine Betriebsaufgabe erfolgt, fällt der Verschonungsabschlag anteilig weg.

Fazit:

  • Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg ist aufgrund der Entscheidung des BFH in der Revisionsinstanz überholt.
  • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft führt nicht automatisch zum Wegfall des Verschonungsabschlags.
  • Erst wenn weitere Ereignisse wie die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen oder die Betriebsaufgabe eintreten, wird der Verschonungsabschlag anteilig aufgehoben.
RA und Notar Krau

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