FG Nürnberg 4 K 572/16

Juni 21, 2022

FG Nürnberg 4 K 572/16, Urteil vom 26.04.2018 – bewirkt Eröffnung des Insolvenzverfahrens (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlages nach § 13a Abs. 5 ErbStG

Zusammenfassung von RA Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft einen (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 5 ErbStG bewirkt.

Hintergrund:

  • Der Erblasser verstarb und vererbte Anteile an einer Personengesellschaft (KG) an seine Erben.
  • Das Finanzamt gewährte den Erben einen Verschonungsabschlag bei der Erbschaftsteuer, der die Steuerlast reduziert, wenn das Betriebsvermögen für eine bestimmte Zeit gehalten wird.
  • Über das Vermögen der KG wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Das Finanzamt hob den Verschonungsabschlag anteilig auf, da es die Insolvenzeröffnung als schädliche Verfügung ansah.
  • Die Erben klagten gegen diese Entscheidung.

Entscheidung des Finanzgerichts:

FG Nürnberg 4 K 572/16

  • Das Finanzgericht wies die Klage ab.
  • Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als schädliche Verfügung gilt und somit den (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlags rechtfertigt.
  • Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass mit der Insolvenzeröffnung der Zweck der Betriebsfortführung, der durch den Verschonungsabschlag gefördert werden soll, nicht mehr gegeben ist.
  • Die Insolvenzeröffnung führt zur Auflösung der Gesellschaft und zur Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter.
  • Damit ist die Fortführung des Betriebs in der Hand des Erwerbers nicht mehr gewährleistet.
  • Das Gericht ließ die Revision zu, da die Rechtsfrage, ob der Insolvenztatbestand den Zeitpunkt des Nachsteuerfalls bestimmt oder ob der Abschluss des Veräußerungs-/Aufgabevorgangs maßgeblich ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Wichtiger Hinweis:

FG Nürnberg 4 K 572/16

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Revisionsinstanz das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg aufgehoben (BFH, Urteil vom 01.07.2020 – II R 20/18).
  • Nach Auffassung des BFH führt die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags.
  • Erst wenn wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden oder eine Betriebsaufgabe erfolgt, fällt der Verschonungsabschlag anteilig weg.

Fazit:

  • Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg ist aufgrund der Entscheidung des BFH in der Revisionsinstanz überholt.
  • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft führt nicht automatisch zum Wegfall des Verschonungsabschlags.
  • Erst wenn weitere Ereignisse wie die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen oder die Betriebsaufgabe eintreten, wird der Verschonungsabschlag anteilig aufgehoben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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